Urteil
4 C 26/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 4 C 26/12 verkündet am: 03.06.2014 gez.: Ufer Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - beigeladen: GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: 2 wegen Plangenehmigung Gleisbau Haltestelle Rathaus S......... hier: Klage hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und Döpelheuer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2014 am 3. Juni 2014 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Plangenehmigung der Landesdirektion Sachsen für den Umbau der Straßenbahnhaltestelle Rathaus S......... in L....... Sie ist Eigentüme- rin der Grundstücke H......... Straße.. und.., die sich im Umgriff des Planungsvorhabens befinden. Die beigeladenen Verkehrsbetriebe haben mit Schreiben vom 11. April 2012 für das Gleisbauvorhaben H......... Straße zwischen A.....straße und K...straße, Haltestelle Rat- haus S........., bei der Planfeststellungsbehörde zunächst die Freistellung von der Plan- genehmigung beantragt, mit E-mail vom 30. April 2012 dann die Erteilung einer Plan- genehmigung. Unter Übersendung eines Auszugs aus den Planunterlagen setzte die Landesdirektion die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2012 von dem geplanten Vorhaben in Kenntnis und gab der Klägerin Gelegenheit, sich bis zum 2. Mai 2012 zu der Planung zu äußern. Mit Schreiben vom 24. April 2012 legte die Klägerin „auf- grund der massiven Einschnitte bzw. Belastungen“ für ihre Gebäude „Widerspruch“ gegen die geplanten Maßnahmen ein. Die komplexe Sachlage zwinge sie, die Angele- genheit einem Rechtsanwalt zu übertragen. Die Klägerin beantragte die Verlängerung der Frist bis zum 30. Mai 2012. Unter dem 30. April 2012 gewährte die Landesdirek- 1 2 3 tion Sachsen eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 21. Mai 2012 und setzte die Klägerin zudem davon in Kenntnis, dass die Beigeladene nunmehr die Ertei- lung einer Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a PBefG beantrage. Der Inhalt der Pla- nung habe keine Änderung erfahren. Auf den zuvor übersandten Auszug aus den Planunterlagen (Erläuterungsbericht, Übersichtskarte, zwei Lagepläne, Schalltechni- sche Untersuchung, zwei Lagepläne der Lärmschutzmaßnahmen) wurde verwiesen. Mit Plangenehmigung vom 2. August 2012 genehmigte die Landesdirektion Sachsen auf Antrag der Beigeladenen die Pläne und Verzeichnisse für das Vorhaben „Gleisbau H......... Straße zwischen A.....straße und K...straße, Haltestelle Rathaus S.........“ (Ab- schnitt A.I) mit verschiedenen Nebenbestimmungen, Maßgaben und Hinweisen (Ab- schnitt A.II). In Abschnitt A.II stellte sie in Ziffer 15 für die Eigentümer der Gebäude H......... Str. .. und.. dem Grunde nach für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss an den nördlichen Gebäudeseiten einen Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, begrenzt durch die 24. BImSchV, fest. Gegen die am 10. August 2012 zugestellte Plangenehmigung hat die Klägerin am 10. September 2012 Klage erhoben und am selben Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (4 B 330/12) gestellt. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin in ih- rem Klageschriftsatz auf ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ih- rer Klage. Dort hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Straßenbahngleise würden durch die Neuverlegung des Gleisbogens H......... Stra- ße / A.....straße noch näher als bisher an ihren Gebäuden vorbeiführen, wodurch es zu einer Zunahme von Lärmimmissionen kommen werde. Die bereits jetzt grenzwertige Lärmbeeinträchtigung von 67 dB (A) am Tag und 62 dB (A) in der Nacht werde wei- ter steigen. Dies hätte eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer Grundstücke zur Folge. Es treffe nicht zu, dass nach der Umsetzung von Passivlärmschutzmaßnahmen (Lärm- schutzfenster) keinerlei Beeinträchtigungen mehr verbleiben würden. Dies werde die Vermietbarkeit der Wohnungen stark beeinträchtigen, wenn nicht gar ausschließen. Der Beklagte hätte der Beigeladenen weitergehende Vorkehrungen oder Anlagen auf- erlegen müssen. Insbesondere könne eine Erhöhung der Lärmimmissionen durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf 30 km/h im streitgegenständlichen Bereich aufgefangen werden. Trotz ihres Hinweises auf massive Einschnitte bzw. Belastungen 3 4 4 für ihre Gebäude habe der Beklagte diese Rechtsbeeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt und auch das Gespräch mit ihr nicht gesucht. Zudem hätten die Voraus- setzungen für ein Plangenehmigungsverfahren nicht vorgelegen. Die auftretenden Be- einträchtigungen würden die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten. Die Klägerin beantragt, die Plangenehmigung der Landesdirektion Sachsen vom 2. August 2012 zur Errichtung des Gleisbaus H......... Straße zwischen A.....straße und K...straße, Haltestelle Rathaus S......... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er habe Zweifel, ob die Klägerin ihre Klage wirksam begründet habe. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Be- gründungsfrist habe die Klägerin keine Klagebegründung vorgelegt. Sie habe in ihrer Klageschrift lediglich auf den gleichzeitig eingereichten einstweiligen Rechtsschutz- antrag verwiesen. Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Antragserwiderung im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung seien gegeben. Die Klägerin habe die Erwartung von Vermietungserschwernissen und mietminderungsbe- dingten Einbußen infolge von Lärmbeeinträchtigungen nicht im Rahmen der Anhö- rung im Plangenehmigungsverfahren, sondern erst in der Antragsbegründung geäu- ßert. Die erfolgte Anhörung genüge den Anforderungen. Die Klägerin habe ihrerseits, trotz entsprechender Ankündigung unter Bitte um Fristverlängerung, davon abgese- hen, während des Plangenehmigungsverfahrens ihren knapp gehaltenen Vortrag zu er- gänzen. Im Übrigen sei die bauliche Nutzung der Gebäude sowohl bei der immissions- schutzrechtlichen Bewertung als auch bei der Abwägung berücksichtigt worden. Im Ergebnis der Abwägung sei dem Vorhaben weder die Zulassung zu versagen noch sei- en über die Festlegungen in der Plangenehmigung hinausgehende Schutzauflagen oder Entschädigungsleistungen nötig. Keine von grundrechtsrelevantem Lärm betroffenen 5 6 7 8 9 5 Geschosslagen der Gebäude der Klägerin blieben ohne Lärmschutzentschädigungs- festsetzungen. Das Risiko von Mietminderungen falle in den unternehmerischen Risi- kobereich der Klägerin. Im Übrigen sei ausgeschlossen, dass die jeweils im Anfahr- vorgang befindlichen Straßenbahnzüge in den Gleisbögen bei regelgerechter Fahrwei- se eine Geschwindigkeit von 30 km/h erreichen könnten. In der schalltechnischen Un- tersuchung sei als Berechnungsgrundlage dennoch eine Geschwindigkeit von 40 km/h verwendet worden, um die Berechnungsregeln der 16. BImSchV und die entsprechen- den Richtlinien einzuhalten. Die mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 beigeladene L......er Verkehrsbetriebe GmbH beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die Klage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen begründet habe. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Plangenehmigung rechtmäßig sei. Das Grundstück der Klägerin sei durch den Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm vorbelastet und die Be- lastung werde durch das Vorhaben nur in sehr geringem Umfang gesteigert. Nach den schalltechnischen Untersuchungen seien für einen Teil der Geschosslagen keine Pe- gelsteigerungen zu erwarten. Im Übrigen seien lediglich Pegelsteigerungen von 0,1 bis 0,2 dB (A) zu erwarten. Derartig geringfügige Pegelsteigerungen oder -senkungen sei- en für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Das mit der Plangenehmigung genehmigte Gleisbauvorhaben ist inzwischen verwirk- licht worden. Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 hat der erkennende Senat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die des Ver- fahrens 4 B 330/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Ordner), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 10 11 12 13 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Plangenehmigung der Landesdirektion Sach- sen vom 2. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rech- ten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Die angefochtene Plangenehmigung hat sich durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst, wenn seine Regelungswirkung entfallen ist und auch an seinen Bestand keine belastenden Rechtsfolgen mehr anknüpfen (Kopp/Ramsauer, VwVfG 14. Aufl., § 43 Rn. 41b; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl., § 113 Rn. 101f.; BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, 122, juris Rn. 13). Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gerügten Lärmbelästigungen und Be- einträchtigungen treten erst durch den Betrieb des neu verlegten Gleisbogens ein. Dementsprechend besteht auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fort. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Der Beklagte durfte entgegen der Auffassung der Klägerin über den Antrag der Beigeladenen durch Erlass einer Plangenehmigung entscheiden. Nach § 28 Abs. 1a Satz 1 PBefG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses ei- ne Plangenehmigung erteilt werden, wenn für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (Nr. 1), mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, das Benehmen hergestellt worden ist (Nr. 2) und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt wer- den oder die Betroffenen sich schriftlich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen vor. Hinsichtlich der in den Nummern 1 und 2 geregelten Voraussetzungen hat die Kläge- rin keine Einwände vorgebracht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb diese bei- 14 15 16 17 18 19 20 21 7 den Voraussetzungen nicht erfüllt sein könnten. Der Beklagte führt in der Plangeneh- migung zu § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 PBefG aus, dass keine Umweltverträglichkeits- prüfung erforderlich sei, weil mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu rechnen ist. Dies ist gerade im Hinblick darauf nachvoll- ziehbar, dass die zu ändernden Straßenbahnbetriebsanlagen sowie die im Bereich des Planungsumgriffs verlaufenden Straßen und Wege seit Jahrzehnten vorhanden und in Betrieb sind. Die Maßgabe des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 PBefG ist eingehalten wor- den. Die Klägerin rügt auch nicht, dass mit den betroffenen Trägern öffentlicher Be- lange das Benehmen nicht hergestellt worden sei. Die Klägerin beanstandet, dass die auftretenden Beeinträchtigungen die Wesentlich- keitsschwelle im Sinne von § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG überschritten. Es treffe nicht zu, dass nach der Umsetzung von Passivlärmschutzmaßnahmen (Lärmschutz- fenster) keinerlei Beeinträchtigungen mehr verbleiben würden. Der Beklagte führt da- gegen aus, die vorhabenbedingten mittelbaren Eigentumsbeeinträchtigungen der Klä- gerin durch Verkehrslärmimmissionen seien keine Rechtsbeeinträchtigungen, die die normierte Schwelle des „nicht wesentlich“ überschritten. Diese Schwelle sei für die in Rede stehenden mittelbaren Beeinträchtigungen nicht relevant. So hat auch das Bun- desverwaltungsgericht zum wortgleichen § 17 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 FStrG in der Fas- sung vom 19. April 1994 entschieden, dass mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die nur im Einverständnis der Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint ist, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene Einbeziehung der Belange Dritter in die Ab- wägungsentscheidung (Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2002, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 13, juris Rn. 13, m. w. N.). Dementsprechend sind auch die Vorausset- zungen des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG erfüllt. Die Grundstücke der Klägerin werden durch die Baumaßnahme, die den Gegenstand der angefochtenen Planungsge- nehmigung bildet, nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Das Gleisbauvorhaben wird jenseits der Grundstücksgrenzen im davorliegenden Straßenraum verwirklicht. Selbst wenn die Zulassung des Gleisbauvorhabens nicht durch eine Plangenehmigung hätte erfolgen dürfen, ließe sich allein hieraus allerdings ohnehin kein Anfechtungs- grund herleiten. Der Planbetroffene kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rech- 22 23 8 te gewahrt werden. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimm- ten Verfahren geschieht (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2004 - 9 VR 14/04 - juris Rn. 4). b) An einer inhaltlichen Prüfung, ob die angegriffene Plangenehmigung vom 2. Au- gust 2012 die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt, ist das Gericht nicht ge- hindert. Zwar hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren zu der nunmehr gerügten Lärmbeeinträchtigung nichts vorgetragen. Dies war aber auch nicht erforderlich. Der Vortrag im Klageverfahren ist ausreichend. Die förmlichen Vorschriften des Planfest- stellungsverfahrens finden im formlosen Verfahren zur Erteilung einer Plangenehmi- gung keine Anwendung. Nach § 28 Abs. 1a Satz 2, 2. Halbsatz PBefG finden die Vorschriften über das Plan- feststellungverfahren auf die Erteilung der Plangenehmigung keine Anwendung. Dies entspricht der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG. Da- nach ergeht die Plangenehmigung in einem nichtförmlichen Verfahren nach allgemei- nen Bestimmungen. Die Befreiung von den förmlichen Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. So finden we- der eine Aufforderung zur Abgabe von Behördenstellungnahmen nach § 73 Abs. 2, Abs. 3a VwVfG noch eine Auslegung des Plans (§ 73 Abs. 3, 5 VwVfG) noch ein Einwendungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG und eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG statt. Die Anhörung richtet sich - als individuelle Beteiligtenanhö- rung - nach § 28 VwVfG (Ziekow, VwVfG 3. Aufl., § 74 Rn. 73; Obermayer, VwVfG 3. Aufl., § 74 Rn. 163 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG 14. Aufl., § 74 Rn. 203). Da § 28 Abs. 1a Satz 2, 2. Halbsatz PBefG und § 74 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG in- haltsgleich sind, muss dies ebenso für ein Plangenehmigungsverfahren nach dem Per- sonenbeförderungsgesetz gelten. Insofern sieht der Senat - anders als nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung im Be- schluss vom 25. Juni 2013 (4 B 330/12) - hier keine Besonderheiten für die Anhörung im Plangenehmigungsverfahren. Die Präklusionsvorschriften des Planfeststellungsver- fahrens gelten im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung nicht. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Lärmimmissionen auch innerhalb von sechs Wochen gerügt. Nach § 29 Abs. 7 PBefG hat der Kläger in- nerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden 24 25 26 9 Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Sie hat gegen die am 10. August 2012 zugestellte Plangenehmigung am 10. September 2012 Klage erhoben und zur Begründung auf ihren am selben Tag gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage verwiesen. Dies ist hier aus- reichend. Der Begründung des einstweiligen Rechtsschutzantrages ist zu entnehmen, aus welchen Gründen sich die Klägerin gegen die Plangenehmigung wendet. c) Die Plangenehmigung leidet nicht an durchgreifenden inhaltlichen Fehlern. Das al- lein zu prüfende Vorbringen der Klägerin zum Anstieg der Lärmbelastungen weist nicht auf Mängel bei der planungsrechtlich gebotenen Abwägung (§ 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 2 PBefG) hin. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vom Vorhaben auf die Umgebung ausgehenden Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt wor- den sind. Die Entscheidung der Landesdirektion Sachsen für die Erteilung der Plange- nehmigung erweist sich hinsichtlich der damit für die Wohngebäude der Klägerin ver- bundenen Lärmimmissionen nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Klägerin rügt, dass in ihren Gebäuden bereits vor Durchführung des Vorhabens Beurteilungspegel von 67 dB (A) am Tage und 62 dB (A) in der Nacht gegeben seien. Durch die Verschiebung der Gleisachsen würde die bereits jetzt grenzwertige Lärmbe- einträchtigung noch weiter steigen. Jede weitere Steigerung der Immissionen führe zu einer Beeinträchtigung ihrer Grundrechte. Die Plangenehmigung sehe lediglich einen Anspruch auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen vor für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss ihrer Gebäude in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwen- dungen, begrenzt durch die Bestimmungen der 24. BImSchV. Nach der Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen würden aber Beeinträchtigungen verbleiben. Es ist in Bezug auf die Klägerin nicht zu beanstanden, dass die Plangenehmigungsbe- hörde das Vorhaben im Ergebnis ihrer Abwägung mit den Belangen des Lärmschutzes insgesamt für vereinbar hält. In ihrer Abwägung weist die Plangenehmigungsbehörde darauf hin, dass für die Erzie- lung nennenswerter Lärmvermeidungseffekte kein planerischer Spielraum sei (Ziffer II 2.2 der Entscheidungsgründe, S. 14) und aktiver Lärmschutz bereits aus städtebauli- chen und verkehrlich-funktionalen Gründen ausscheide (Ziffer II 2.2 der Entschei- 27 28 29 30 10 dungsgründe, S. 15). Dies ist im Hinblick auf die überwiegend straßenbündige Bebau- ung im plangegenständlichen Bereich nachvollziehbar. Des Weiteren erkennt und be- nennt die Plangenehmigungsbehörde bei Realisierung des für den umzubauenden Streckenabschnitt prognostizierten Straßenbahnverkehrs Erhöhungen des Beurtei- lungspegels bei den Gebäuden der Klägerin. Sie geht davon aus, dass der Pegel am Gebäude H......... Str. .. auf mindestens 60 dB (A) nachts steigen wird sowie am Ge- bäude H......... Str. .. weitere Erhöhungen der bereits über 60 dB (A) nachts liegenden Beurteilungspegel eintreten werden. Die Frage der Zumutbarkeit der Belastungen be- zieht die Plangenehmigungsbehörde in ihre Abwägung ein (Ziffer II 2.2 der Entschei- dungsgründe, S. 16-18). Zudem stellt sie in Nebenbestimmung Nr. 15 für die Eigen- tümer der Gebäude H......... Straße.. und.. für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss auf der nördlichen Gebäudeseite einen Anspruch gegenüber der Bei- geladenen fest auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen, begrenzt durch die Bestimmungen der 24. BImSchV. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle sieht sie nicht als überschritten an, da die prognostizierten Pegelsteigerungen von ma- ximal 0,4 dB (A) nicht hinreichend wahrnehmbar seien, weshalb es insgesamt zu kei- ner spürbaren Gesamtlärmzunahme kommen werde und eine vorhabenbedingte Ver- schärfung der bestehenden Verkehrslärmsituation ausgeschlossen erscheine (Ziffer II 2.2 der Entscheidungsgründe, S. 17-19). Die Würdigung der von der Landesdirektion herangezogenen Abwägungskriterien ist nachvollziehbar. Die Entscheidung, zugunsten der Klägerin lediglich für zwei der Ge- schosse an den nördlichen Gebäudeseiten eine Entschädigung für passive Schall- schutzmaßnahmen festzustellen (Nebenbestimmung Nr. 15), ist verhältnismäßig. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG sind bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffent- licher Straßen sowie u. a. von Straßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind - es sei denn, die Kosten der Schutzmaßnahme würden außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Die Änderung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 16. BImSchV wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beur- teilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 31 32 11 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird. Darüber hinaus ist eine Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auch dann wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Die Schalltechnische Untersuchung des Büros BHI-Ingenieure vom 15. März 2012 (Unterlage 17 der Genehmigungsunterlagen) kommt im „Vergleich der Immissions- prognosen ohne und mit Ausbau der Gleisanlage (2020)“ in Anlage 2 zu dem Ergeb- nis, dass für die H......... Straße.. ohne Ausbau der Gleisanlage an der nördlichen, den Gleisen zugewandten, Gebäudeseite im Erdgeschoss tagsüber mit einer Lärmbelastung von 64,7 dB (A) zu rechnen ist und nachts von 59,9 dB (A). Bei einem Ausbau der Gleisanlagen ist ein Beurteilungspegel von 64,8 dB (A) tagsüber und 60,0 dB (A) nachts zu erwarten. Ebenfalls mit einer Pegelerhöhung um 0,1 dB (A) ist an der nörd- lichen Gebäudeseite im 1. Obergeschoss zu rechnen. Dort würden die Werte bei einem Ausbau von 64,0 dB (A) am Tage auf 64,1 dB (A) und von 59,3 dB (A) in der Nacht auf 59,4 dB (A) steigen. In den übrigen drei Geschossen bleiben die erwarteten Im- missionspegel mit Ausbau der Gleisanlage - trotz teilweiser Erhöhung der Pegel um 0,1 dB (A) - unter 64 dB (A) tagsüber und unter 59 dB (A) nachts. Für die H......... Str. .. wird im Erdgeschoss an der nördlichen Gebäudeseite ein Lärmpegel von 66,0 dB (A) für den Tag prognostiziert, der bei einer ausgebauten Gleisanlage auf 66,2 dB (A) steigt. Für die Nacht wird eine Erhöhung von 61,2 dB (A) auf 61,4 dB (A) erwartet. Im 1. Obergeschoss sollen die Lärmwerte bei 64,9 dB (A) tagsüber liegen und sich mit einem Ausbau auf 65,0 dB (A) erhöhen. Nachts wird eine Erhöhung von 60,1 dB (A) auf 60,2 dB (A) erwartet. In den übrigen drei Geschossen bleiben die erwarteten Im- missionspegel an der nördlichen Gebäudeseite - trotz teilweiser Erhöhung der Pegel um 0,1 dB (A) - ebenfalls unter 64 dB (A) tagsüber. Nachts erreichen sie maximal 59 dB (A). Für die östliche Gebäudeseite ergibt die Berechnung Reduzierungen des Lärmpegels um jeweils 0,1 dB (A). Im Ergebnis geht die Schalltechnische Untersu- chung davon aus, dass der Beurteilungspegel an der nördlichen Gebäudeseite beider Gebäude im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss ohne Lärmschutz nachts auf 60 dB (A) und mehr erhöht wird (Unterlage 17 der Genehmigungsunterlagen, Anlage 3) und deswegen von einer wesentlichen Änderung der Gleisanlage auszugehen ist (Unterlage 17 der Genehmigungsunterlagen, Ziffer 4). 33 12 Nach der o. g. schalltechnischen Untersuchung ist für den Planfall davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel des von der Gleisanlage ausgehenden Verkehrslärms an den Gebäuden der Klägerin teilweise auf mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird bzw. der Beurteilungspegel des von der Gleisanlage bereits jetzt ausgehenden Verkehrslärms von 60 dB (A) in der Nacht noch erhöht wird. Durch diese wesentliche Änderung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 BimSchG) erscheint eine Belastung möglich, die im Bereich der sog. enteignungsrechtlichen Zu- mutbarkeitsschwelle liegt. Doch das genehmigte Vorhaben erweist sich auch deshalb nicht als abwägungsfehlerhaft. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärmimmissionen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Wohngebieten im Allgemeinen bei Wer- ten von 70 bis 75 dB (A) tagsüber und von 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen. We- gen des Fehlens allgemein verbindlicher mathematisch präziser Lärmgrenzwerte für die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ist eine wertende Beurteilung des Tatrichters erforderlich, um festzustellen, ob Wohneigentum durch Umfang und Inten- sität straßenverkehrsbedingter Lärmimmissionen schwer und unerträglich betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2004 - 4 B 42/04 -, juris Rn. 8 f., m. w. N.; Urt. v. 20. Mai 1998, NVwZ 1999, 67, juris Rn. 33, m. w. N.). Eine schwere und uner- trägliche Betroffenheit ist hier nicht erkennbar. Weitere Lärmvorsorgeansprüche wä- ren unverhältnismäßig, weil eine spürbare Gesamtlärmzunahme angesichts der bereits bestehenden Belastung ausgeschlossen werden kann. Der schalltechnischen Untersu- chung ist zu entnehmen, dass die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerte - 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts - be- reits jetzt erheblich überschritten werden. Angesichts dieser Vorbelastung ist die zu erwartende Steigerung von maximal 0,2 dB (A) an den Gebäuden der Klägerin nur ge- ringfügig und dürfte akustisch nicht wahrnehmbar sein. Es ist nachvollziehbar, wenn die Plangenehmigungsbehörde deshalb eine vorhabenbedingte Verschärfung der be- reits bestehenden Verkehrslärmsituation in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen für ausgeschlossen hält. Im Übrigen ist bei den verwendeten Prognosewerten zu berücksichtigen, dass sie eher zu hoch sein dürften, da in der plangenehmigten schalltechnischen Untersuchung als Berechnungsgrundlage eine Geschwindigkeit von 40 km/h verwendet worden ist (Zif- 34 35 36 13 fer 3.3, Tabelle 2), obwohl diese Geschwindigkeit in dem Gleisbogen nicht erreicht werden kann. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich die Straßenbahnzüge in beide Richtungen wegen der Lage der Haltestellen im Anfahrvorgang befinden und es ausgeschlossen sei, bei regelgerechter Fahrweise eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu erreichen. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung er- gänzend ausgeführt, dass die Straßenbahnen wegen des engen Kurvenradius weniger als 20 km/h fahren würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerle- gen, da die Beigeladene das Verfahren durch ihre Stellungnahme wesentlich gefördert hat und sich durch ihren Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen 37 38 14 Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge- richtsbarkeit 2013. 1 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 GKG). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Berichtigungsvermerk: Das Urteil des Senats vom 03.06.2014 wird mit beigefügtem Beschluss des Senats vom 10.06.2014 berichtigt. gez.: Ufer Urkundsbeamtin 2