Beschluss
PL 9 A 686/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern, die innerhalb des letzten Jahres ihrer Berufsausbildung in einer Jugendvertretung vertretungsweise tätig geworden sind, ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich ihre Tätigkeit als rechtsmissbräuchlich darstellt. 2. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungs-anspruch zu verschaffen. Das gleiche gilt, wenn sich ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder über Anordnungen des Leiters der Ausbildungsdienststelle hin-wegsetzen, die dazu dienen sollen, sicherzustellen, dass ein Ersatzmitglied nur bei Vorliegen eines Vertretungsfalls in der Jugendvertretung tätig wird. 3. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ersatzmitglieds kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die Heranziehung des Ersatzmitglieds objektiv nicht gerechtfertigt war. 4. Dem Weiterbeschäftigungsschutz steht nicht entgegen, dass sich die Tätigkeit des Ersatzmitglieds auf die Teilnahme an einer konstituierenden Sitzung beschränkt hat.
Entscheidungsgründe
1. Der Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern, die innerhalb des letzten Jahres ihrer Berufsausbildung in einer Jugendvertretung vertretungsweise tätig geworden sind, ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich ihre Tätigkeit als rechtsmissbräuchlich darstellt. 2. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungs-anspruch zu verschaffen. Das gleiche gilt, wenn sich ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder über Anordnungen des Leiters der Ausbildungsdienststelle hin-wegsetzen, die dazu dienen sollen, sicherzustellen, dass ein Ersatzmitglied nur bei Vorliegen eines Vertretungsfalls in der Jugendvertretung tätig wird. 3. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ersatzmitglieds kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die Heranziehung des Ersatzmitglieds objektiv nicht gerechtfertigt war. 4. Dem Weiterbeschäftigungsschutz steht nicht entgegen, dass sich die Tätigkeit des Ersatzmitglieds auf die Teilnahme an einer konstituierenden Sitzung beschränkt hat. Ausfertigung Az.: PL 9 A 686/12 9 K 1309/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaats Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium - Antragsteller - - Beschwerdegegner - beteiligt 1. die Frau - Beschwerdeführerin zu 1 - 2. der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium 3. die Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Sächsischen Staatsministerium vertreten durch die Vorsitzende - Beschwerdeführerin zu 3 - 4. der Bezirkspersonalrat bei dem .................gericht vertreten durch den Vorsitzenden 2 5. die Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim vertreten durch die Vorsitzende - Beschwerdeführerin zu 5 - prozessbevollmächtigt zu 1.: prozessbevollmächtigt zu 3. und 5.: wegen Feststellung der Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses hier: Beschwerde hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp sowie die ehrenamtlichen Richter Voß und Lober aufgrund der mündlichen Anhörung vom 8. Mai 2014 beschlossen: Hinsichtlich der Beschwerden der Beteiligten zu 3. und zu 5. wird das Verfahren ein- gestellt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. September 2012 - 9 K 1309/11 - geändert und der Antrag des Antrag- stellers abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3 Gründe I. Der Antragsteller begehrt zuletzt noch die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beteiligen zu 1. kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Beteiligte zu 1. war ausweislich des Berufsausbildungsvertrages vom 2. Juli 2008 Auszubildende zur Fachangestellten für Bürokommunikation beim Amtsgericht ........ Danach begann ihr Ausbildungsverhältnis am 1. September 2008 und sollte am 31. August 2011 auslaufen. Bei der am 19. Mai 2011 durchgeführten Wahl zu der beim Sächsischen Staatsministe- rium ......................... gebildeten Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (HJAV) - Beteiligte zu 3. - stellte sich die Beteiligte zu 1. zur Wahl, wurde aber nur als Ersatzmitglied an zweiter Stelle nach L................. gewählt. Sie nahm in dieser Ei- genschaft an der am selben Tag durchgeführten konstituierenden Sitzung des HJAV teil. Hierzu wurde sie, wie wohl alle Beschäftigten, die sich zur Wahl gestellt hatten, mit Schreiben der Vorsitzenden des Wahlvorstands vom 5. Mai 2011 geladen. Drei als ordentliche Mitglieder des HJAV gewählte Beschäftigte sowie die als Ersatzmitglied an erster Stelle gewählte Beschäftigte waren zu dieser Sitzung nicht erschienen. Die HJAV führte darüber hinaus am 14. Juni und am 17. August 2011 weitere Sitzungen durch, an denen die Beteiligte zu 1. nicht teilnahm. Die Beteiligte zu 1. stand auch bei der am 30. Mai 2011 durchgeführten Wahl zur Be- zirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim O.........gericht (BJAV) - Beteiligte zu 5. - zur Wahl. Auch dort wurde sie nur als Ersatzmitglied gewählt. In dieser Eigen- schaft nahm sie am 10. Juni 2011 an der konstituierenden Sitzung der BJAV für das ordentliche Mitglied P.............. teil. Das Ladungsschreiben der Beisitzerin des Wahl- vorstands vom 6. Juni 2011 zu dieser Sitzung ging ihr am 9. Juni 2011 zu. Der Direktor des Amtsgerichts ....... teilte der Beteiligten zu 1. zuvor mit Schreiben vom 27. Mai 2011 mit, dass sie nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung nicht in ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis übernommen werde. Es gebe im Geschäftsbe- reich des Präsidenten des O.........gerichts keine dauerhaften Arbeitsplätze für Absol- 1 2 3 4 5 4 venten der Fachrichtung für Bürokommunikation. Für „reine Schreibkräfte“ bestehe kein Bedarf mehr. Ungeachtet des laufenden Stellenabbauprozesses erfordere die Or- ganisation des mittleren Justizdienstes in Service-Einheiten die Einstellung von Lauf- bahnabsolventen (Justizfachwirten) oder langjährig befristet Beschäftigten, die bereits über eine Beauftragung als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei den Amts- und Landgerichten erhalten hätten. Fachangestellte für Bürokommunikation verfügten demgegenüber über keinerlei Rechtskenntnisse und könnten somit nicht mit der Bear- beitung von Akten in der Geschäftsstelle betraut werden. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011, eingegangen beim Antragsteller am 6. Juni 2011, be- antragte die Beteiligte zu 1. ihre unbefristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis und wies zur Begründung darauf hin, dass sie am 19. Mai 2011 in die HJAV gewählt wor- den sei. Zur Begründung seines am 6. September 2011 beim Verwaltungsgericht eingegange- nen Antrags hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 1. könne sich nicht auf das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 Sächs- PersVG berufen, da sie in beiden Jugendvertretungen nur Ersatzmitglied und ihre In- anspruchnahme jeweils auf konstitutierende Sitzungen beschränkt gewesen sei. Ein Ersatzmitglied trete in die Jugendvertretung nach § 61 Abs. 5 i. V. m. § 31 Abs. 1 SächsPersVG erst dann ein, wenn ein Mitglied ausscheide oder zeitweilig verhindert sei. Ihr Weiterbeschäftigungsverlangen vom 1. Juni 2011 beziehe sich nur auf die HJAV und nicht auf die Wahl zur BJAV. Danach habe sie ihr Weiterbeschäftigungs- verlangen nicht mehr - in Bezug auf ihre Tätigkeit in der BJAV - erneuert. Vom Schutzbereich des § 9 SächsPersVG seien nur Tätigkeiten erfasst, die von gewisser Dauer seien. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. kein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SächsPersVG begründet worden ist, hilfsweise, das nach § 9 Abs. 2 oder 3 SächsPersVG begründete Arbeitsver- hältnis aufzulösen. 6 7 8 5 Die Beteiligten haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind dem Antrag des Antragstellers entgegengetreten und haben ausgeführt, die Beteiligte zu 1. habe am 19. Mai 2011 als Ersatzmitglied an der konstituierenden Sitzung der HJAV teilgenommen. Im Übrigen hätten nur zwei weite- re Sitzungen der HJAV - ohne ihre Beteiligung - stattgefunden, nämlich am 14. Juni und am 17. August 2011. An der konstituierenden Sitzung der HJAV vom 19. Mai 2011 habe ein Mitglied aufgrund ärztlicher Behandlung nicht teilnehmen können. Der zweite Vertretungsfall, der die Vertretung der Beteiligten zu 1. erforder- lich gemacht habe, sei durch den am 19. Mai 2011 durchgeführten Betriebsausflug des AG ....... bedingt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. September 2012 stattgegeben. Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1. sei kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG entstanden. Die jeweils einmalige Tätigkeit der Beteiligten zu 1. als berechtigterweise herangezogenes Ersatzmitglied in der HJAV und in der BJAV sei nicht geeignet, den Schutz des § 9 Abs. 2 SächsPersVG zu vermitteln. Grundsätzlich komme dieser Schutz nur ordentli- chen Mitgliedern zu. Ersatzmitglieder könnten sich hierauf nur dann berufen, wenn sie nach Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds endgültig nachgerückt oder wenn sie nach den gesetzlichen Regelungen für eine ordnungsgemäße Vertretung in einem Um- fang herangezogen worden seien, dass sie ähnlich schutzbedürftig seien wie ein or- dentliches Mitglied. Dies sei bei der Beteiligten zu 1. nicht der Fall. Bei der HJAV sei sie nur einmalig, nämlich bei der konstituierenden Sitzung am 19. Mai 2011 herange- zogen worden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die HJAV während der Ausbildungszeit der Beteiligten zu 1. insgesamt nur drei Mal getagt habe. Dies gelte auch für ihre Mitwirkung in der BJAV. Die Beteiligte zu 1. hat am 19. Oktober, die Beteiligten 3. und 5. am 9. November 2012 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einge- legt. 9 10 11 12 6 Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1. vor, zu ihren Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass sie an den konstituierenden Sitzungen zweier Auszubil- dendenvertretungen teilgenommen habe. Auch habe sie an der Vorstellung beider Ver- tretungen im Intranet mitgewirkt. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts komme es zur Begründung eines Weiterbe- schäftigungsanspruchs nicht mehr darauf an, dass die Ersatzmitgliedschaft über einen längeren Zeitraum ausgeübt werde; es genüge vielmehr, wenn ein Auszubildender einmal als Ersatzmitglied in einer Jugendvertretung tätig werde. Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2012 - 9 K 1309/11- abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 3. und zu 5. haben ihre Beschwerden am 10. Dezember 2012 und der Antragsteller hat seinen erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag in der mündlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 8. Mai 2014 zurückgenommen. Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge. Der Antragsteller trägt vor, die Beteiligte zu 1. habe zwar nachgewiesen, dass sie an den konstituierenden Sitzungen der Jugendvertretungen teilgenommen habe. Es sei aber nicht erwiesen, dass die Beteiligte zu 1. aufgrund tatsächlicher Verhinderung ei- nes ordentlichen Mitglieds bzw. eines vorrangigen Ersatzmitglieds und somit ord- nungsgemäß an den Sitzungen der beiden Jugendvertretungen teilgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, welches ordentliche Mitglied bei der konstituierenden Sit- zung der HJAV am 19. Mai 2011 vertreten werden musste und aus welchen Gründen. Insbesondere sei in der Teilnahme an einem Behördenausflug kein Verhinderungs- grund i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 63 Satz 1 SächsPersVG zu erkennen. Die Tätigkeit als Ersatzmitglied in der konstituierenden Sitzung der BJAV sei erst am 13 14 15 16 17 18 7 10. Juni 2011 erfolgt und daher vom Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1. schon nicht erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Soweit die Beschwerden zurückgenommen wurden, wird das Verfahren in entspre- chender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem An- trag des Antragstellers, gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 SächsPersVG festzustellen, dass zwi- schen ihm und der Beteiligten zu 1. kein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SächsPersVG begründet worden ist, zu Unrecht stattgegeben. Der An- tragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 SächsPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwal- tungsgericht beantragen festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 und 3 SächsPersVG nicht begründet wird. Verlangt ein in § 9 Abs. 1 SächsPersVG genann- ter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsaus- bildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Gemäß § 9 Abs. 3 SächsPersVG gelten § 9 Abs. 1 und 2 SächsPersVG auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jah- res nach Beendigung der Amtszeit einer Jugendvertretung erfolgreich endet. Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig. Be- stehen Auszubildende - wie hier - vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprü- fung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekannt- gabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dies geschah ausweislich der bei den Akten befindlichen Kopie des Protokolls zur „Übergabe des Zeugnisses durch die 19 20 21 22 23 8 Ausbildungsstelle“ am 29. August 2011. Der am 6. September 2011 beim Verwal- tungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers war somit innerhalb der Zwei- Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 SächsPersVG gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Beteiligte zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Verlangens nach Weiterbeschäftigung (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 1990 - 6 P 21/87 - juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1986, BVerwGE 74, 280 [284]) unter Weiterbeschäftigungsschutz stand. In tatsächlicher Hinsicht ist hierbei auf die Ver- hältnisse abzuheben, wie sie sich am 6. Juni 2011, dem Tag, an dem das schriftliche Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1. dem Antragsteller zuging (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 9 BPersVG Rn. 11 m. w. N.), darstellten. Zu diesem Zeitpunkt war die Beteiligte zu 1. zwar nicht zum ordentlichen Mitglied einer Jugendvertretung gewählt, weswegen ein Weiterbeschäftigungsschutz der Beteiligten zu 1. nicht schon aus § 9 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SächsPersVG folgte. Die Beteiligte zu 1. stand zu diesem Zeitpunkt jedoch aufgrund ihrer Tätigkeit als Er- satzmitglied im HJAV unter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SächsPersVG. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt: SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2008 - PL 9 B 296/05 - nicht veröffentlicht) nicht mehr fest, wonach der Wei- terbeschäftigungsschutz voraussetzt, dass der Betroffene an einer nicht unmaßgebli- chen Anzahl von Sitzungen des personalvertretungsrechtlichen Gremiums teilgenom- men hat, die während seiner Tätigkeit als Ersatzmitglied stattgefunden haben. Der Se- nat schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, juris) zur inhaltsgleichen Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG an, das nun der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Weiterbeschäftigungsschutz von Jugendvertretern folgt (zu § 78 BetrVG: BAG, Be- schl. v. 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris R. 20 und 26). Danach kommt zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Er- satzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber ein Arbeitsver- hältnis nach § 9 Abs. 3 BPersVG zustande, wenn der Vertretungsfall innerhalb des letzten Jahres vor Ausbildungsende stattgefunden und das Ersatzmitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende seine Weiterbeschäftigung beantragt hat. 24 25 26 9 Sinn und Zweck des Weiterbeschäftigungsschutzes sei es, so das Bundesverwaltungs- gericht (BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 a. a. O. Rn. 33), den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung zu schützen. Dabei gehe es nicht um die Belohnung für geleistete Dienste, die etwa in kontinuierlicher und häufiger Sitzungs- arbeit gemessen werde. Die Effizienz des Weiterbeschäftigungsschutzes bestehe viel- mehr im Wesentlichen in seiner Vorwirkung. Der Jugendvertreter solle bei seiner Amtsausübung, welche ihn in einen natürlichen Interessengegensatz zum öffentlichen Arbeitgeber bringe, nicht befürchten müssen, bei der späteren Personalauslese benach- teiligt zu werden. Diese Sorge solle dem Jugendvertreter von Anfang an genommen werden. Eine Betrachtungsweise, die auf die Kontinuität und Häufigkeit der Sitzungs- teilnahme abstelle, beeinträchtige indes die Unabhängigkeit des Ersatzmitglieds bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der Jugendvertretung in erheblichem Maße. Bei An- legung dieses Maßstabs sei das Ersatzmitglied bereits in den ersten Sitzungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, weil es wisse, dass ihm der Weiterbeschäfti- gungsschutz nicht zukomme. Ausgeschlossen ist der Weiterbeschäftigungsschutz bei Ersatzmitgliedern, die - wie im Fall der Beteiligten zu 1. - innerhalb des letzten Jahres ihrer Berufsausbildung als Er- satzmitglied in einer Jugendvertretung vertretungsweise tätig geworden sind, nur dann, wenn sich deren Tätigkeit als rechtsmissbräuchlich darstellt. Von einem solchen Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen. Das Gleiche gilt, wenn sich ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder über Anordnungen des Leiters der Ausbildungsdienststelle hinwegsetzen, die dazu dienen sollen sicherzustellen, dass ein Ersatzmitglied nur bei Vorliegen eines Vertretungsfalls i. S. v. § 61 Abs. 5 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG in der Jugendvertretung tätig wird (BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 a. a. O. Rn. 36 ff.). Ausgehend von diesen Überlegungen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die Beteiligte zu 1. in rechtsmissbräuchlicher Weise auf den Wei- terbeschäftigungsschutz des § 9 Abs. 3 i. V. Abs. 2 SächsPersVG beruft. Dabei kann hier offen bleiben, ob die als ordentliche Mitglieder in die HJAV gewählten Auszubil- 27 28 10 denden und das an erste Stelle geführte Ersatzmitglied tatsächlich verhindert waren, an der konstituierenden Sitzung vom 19. Mai 2011 teilzunehmen, was vom Antragsteller bezweifelt wird. Denn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ersatzmitglieds kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die Heranziehung des Ersatzmitglieds mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG objektiv nicht gerechtfertigt war. Die für eine solche Beurteilung erfor- derlichen tatsächlichen und rechtlichen Kenntnisse können nämlich von einem Ju- gendvertreter regelmäßig nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Auch kann weder dem ordentlichen Mitglied noch dem Ersatzmitglied einer Jugendvertretung - sollte dies bei der Beteiligten zu 1. überhaupt der Fall gewesen sein - als verwerflich vorgehalten werden, die Wahl nur zu dem Zweck angenommen zu haben, in den Ge- nuss des Weiterbeschäftigungsschutzes nach § 9 SächsPersVG zu kommen. Dass die Beteiligte zu 1. etwa gegen vorsorglich getroffene Anordnungen des Ausbil- dungsstellenleiters zur ordnungsgemäßen Heranziehung von Ersatzmitgliedern versto- ßen hat, wurde weder vorgetragen noch ist dies hier ersichtlich. Gegen den Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen den ordentlichen Mitgliedern und der Beteiligten zu 1. als Ersatzmitglied spricht hier, dass die Beteiligte zu 1. aufgrund ei- ner förmlichen Ladung der Vorsitzenden des Wahlvorstands vom 5. Mai 2011 zur „Bekanntgabe der Wahlergebnisse der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mit anschließender konstituierten Sitzung“ zur konstituierenden Sitzung erschienen war. Diese Einladung war somit schon vor der Wahl und anscheinend an alle Auszu- bildenden ergangen, die sich zur Wahl in die HJAV gestellt hatten. Weder der Betei- ligten zu 1. noch den anderen Geladenen konnte vor Bekanntgabe des Wahlergebnis- ses jedoch bekannt sein, wer von ihnen zum ordentlichen Mitglied und wer zum Er- satzmitglied gewählt werden würde, da sich auch andere Jugendliche an der Wahl be- teiligt hatten. Eine Absprache unter ihnen war daher nicht möglich. Einem Weiterbeschäftigungsschutz der Beteiligten zu 1. steht schließlich nicht entge- gen, dass sich ihre Tätigkeit als Ersatzmitglied einer Jugendvertretung im maßgebli- chen Zeitraum auf die konstituierende Sitzung der HJAV i. S. v. § 62 Abs. 5 i. V. m. § 35 Abs. 1 SächsPersVG beschränkt hatte. Zwar knüpft der individualrechtliche Normzweck des § 9 BPersVG, nämlich der Schutz vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung, an die Aufgaben und Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenver- 29 30 11 tretung an, die in die Arbeit des Personalrats eingebettet sind (§ 35 Abs. 3 Nr. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 2 SächsPersVG). Die Erfüllung dieser Aufgaben setzt freilich die Konstituierung der Jugendvertretung voraus und ist somit erst Gegenstand der weiteren Sitzungen i. S. v. § 62 Abs. 5 i. V. m. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 SächsPersVG. Erst mit ihrer Konstituierung wird die Jugendvertretung hand- lungsfähig. Demgegenüber sind allein konstituierende Sitzungen in der Regel auf die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, auf den Erlass einer Geschäftsord- nung und vergleichbare, rein innerorganisatorische Maßnahmen beschränkt (Vogel- sang/Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz, Stand: Oktober 2003, § 35 Rn. 6, Ilbertz/Widmaier/Sommer a. a. O. § 34 BPersVG Rn. 10). Jedoch muss bei der gebotenen abstrakten Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Jugendvertreter jedenfalls auch bei Personalentscheidungen im Rahmen der Konstituierung einer Jugendvertretung befürchten muss, bei der späteren Personalaus- lese benachteiligt zu werden. Durch Personalentscheidungen können nämlich die Wei- chen für die zukünftige Arbeit der Jugendvertretung gestellt werden. Denn der Vorsit- zende bestimmt das Arbeitsprogramm der Jugendvertretung mit und gestaltet maßgeb- lich die Zusammenarbeit mit dem Personalrat und damit auch mit der Dienststelle. Daher bedürfen die an einer konstituierenden Sitzung mitwirkenden Jugendvertreter auch insoweit des Weiterbeschäftigungsschutzes zur Sicherung ihrer Entscheidungs- freiheit. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Ob der durch § 9 Abs. 3 SächsPersVG garantierte Weiterbeschäftigungsschutz auch greift, wenn sich die Tätigkeit des Ersatzmitglieds im maßgeblichen Zeitraum auf die Teilnahme an ei- ner konstituierenden Sitzung einer Jugendvertretung beschränkt, bedarf im Hinblick auf die inhaltsgleiche Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG grundsätzlicher Klärung. 31 32 33 12 Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 74 Abs. 1, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG innerhalb ei- nes Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Sim- sonplatz 1, 04107 Leipzig einzulegen. Sie ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift kei- ne Begründung enthält, innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Frist be- ginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechts- beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. gez.: v. Welck Groschupp Lober Voß Beschluss Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 33 Abs. 1 RVG. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung entspricht es in personal- vertretungsrechtlichen Streitigkeiten billigem Ermessen, den Gegenstandswert unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken in § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen (std. Praxis des Senats im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 21. März 2007, PersR 2008, 26). Der Senat folgt der Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht haben. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist gebüh- renfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). 1 2 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: v. Welck Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 3