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Urteil

4 A 821/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 821/12 4 K 567/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Trinkwasserzweckverbands - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Beklagter - - Berufungsbeklagter - beigeladen: Agrargenossenschaft prozessbevollmächtigt: 2 wegen Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 am 6. Mai 2014 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2011 - 4 K 567/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Teilbefreiung der beigeladenen Agrargenossenschaft vom Zwang der Benutzung seiner öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Er betreibt die Wasserversorgung mit zwei öffentlichen Einrichtungen zur Lieferung von Trinkwasser, wobei die zweite Einrichtung das Versorgungsgebiet der Gemeinde R.................... umfasst. Nachdem der erkennende Senat mit Normenkontrollurteil vom 16. Dezember 2003 (4 D 49/01) § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung des Funktionsvorgängers des Klägers, der Gemeinde R...................., vom 24. November 1999 hinsichtlich des Benutzungszwangs für nichtig erklärt hatte, beantragte die Beigeladene aufgrund der danach in Kraft getretenen Änderungssatzung unter dem 25. März 2004 bei der Gemeinde R...................., sie teilweise vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung zu befreien bzw. ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung auf einen Teilbedarf zu beschränken. 1 2 3 Der aus der öffentlichen Wasserversorgung zu deckende Teilbedarf erfasse die Trinkwasserversorgung der Mitarbeiter sowie anderer Personen am Standort (menschlicher Verzehr), den hygienischen Bereich (Waschgelegenheit, Duschen) sowie die Reinigung und Desinfektion der Melkanlage und der Milchlagerung (Lebensmittelbereich). Der aus eigener Wasserversorgung zu deckende Teilbedarf erfasse das Tränkwasser für die Rinderhaltung, Brauchwasser für die Stallreinigung und das Brauchwasser für Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung. Die eigene Wasserversorgung erfolge durch einen Tiefbrunnen am Standort der Milchviehanlage, der Wasser in Trinkwasserqualität liefere. Die Beigeladene erklärte sich bereit, eine tägliche Mindestabnahme an Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung zu gewährleisten. Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die Gemeinde R.................... den Antrag auf Teilbefreiung ab. Eine Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs durch die Milchviehanlage sei dem Eigenbetrieb Trinkwasser der Gemeinde R.................... wirtschaftlich nicht zumutbar. Der dem Eigenbetrieb entstehende erhebliche Verlust sei nur durch eine erhebliche Erhöhung der Trinkwassergebühren auszugleichen. Die öffentliche Trinkwasserversorgung sei bisher dauernd und ordnungsgemäß sichergestellt gewesen. Dagegen legte die Beigeladene Widerspruch ein. In dem dazu am 21. Februar 2007 ergangenen Widerspruchsbescheid tenorierte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Landkreis Sächsische Schweiz, in Ziffer 1 „Dem Widerspruch vom 28.06.2004 wird stattgegeben.“ Zur Begründung führte das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz aus, der Widerspruch sei begründet, weil die insoweit nachweispflichtige Gemeinde nicht schlüssig dargelegt habe, inwiefern eine Gewährung der Teilbefreiung für sie wirtschaftlich unzumutbar wäre. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei auch nicht erkennbar. Die Gemeinde könne auch alternativ einem Zweckverband beitreten. Die Pflicht, ihren gesamten Wasserbedarf aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu beziehen, verschlechtere die Wettbewerbsbedingungen der Beigeladenen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Gemeinde R...................., die später mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Mitglied des Trinkwasserzweckverbandes T......... - des jetzigen Klägers - geworden ist, am 23. März 2007 Klage erhoben, zu deren 3 4 5 4 Begründung sie im Wesentlichen ausführte: Die Teilbefreiung würde wegen der längeren Verweilzeit des Trinkwassers in der Leitung zu einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung führen. Die mit der Verringerung der Entnahmemenge einhergehende Verringerung der Fließgeschwindigkeit habe bereits in einer früheren Situation negative Auswirkungen gehabt, als die Beigeladene die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Netz eingestellt habe und dies zu Braunfärbungen des Trinkwassers geführt habe. Das aus der Teilbefreiung entstehende Defizit könne die Gemeinde nicht mit allgemeinen Haushaltsmitteln ausgleichen. Der erforderliche Anstieg der Trinkwassergebühren sei für die verbleibenden Benutzungspflichtigen im Satzungsgebiet nicht hinnehmbar. Der Landkreis Sächsische Schweiz bzw. der Beklagte als sein Rechtsnachfolger und die am 29. März 2007 zum Verfahren beigeladene Agrargenossenschaft O........................... eG sind der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 13. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die begehrte Teilbefreiung nach § 5 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung des Klägers lägen vor. Das Befreiungsbegehren sei hinreichend bestimmt und einer Teilbefreiung zugänglich. Unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärten Bereitschaft, 12 m3 Wasser pro Tag aus der öffentlichen Wasserversorgung abzunehmen, sei der vom Benutzungszwang erfasste Trinkwasserverbrauch, der die Hälfte des Wasserverbrauchs der Beigeladenen ausmache, von eigenständigem Gewicht. Die Teilbefreiung sei dem Kläger wirtschaftlich zumutbar. Die Trinkwasserversorgung werde nicht durch eine hygienisch unvertretbare Durchsatzmenge gefährdet; eine entsprechende Veränderung des Trinkwassers sei nicht hinreichend dargelegt. Die Fließgeschwindigkeit des Wassers in der maßgeblichen Ringleitung mit 0,16 m/s liege bereits jetzt deutlich unter der im Arbeitsblatt W 400-1 des Deutschen Verbandes des Gas- und Wasserfachs - rechtlich unverbindlich - empfohlenen Fließgeschwindigkeit von 1,0 m/s. Gleichwohl sei bisher keine negative Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verzeichnet und eine solche für eine weitere Abnahme der Fließgeschwindigkeit auf 0,09 m/s und eine Verweildauer von 1,1 Tagen lediglich vermutet worden. Zustand und 6 7 5 Standortbedingungen der Rohre bedürften keiner weiteren Aufklärung, denn einer durch eine höhere Verweildauer des Wassers in der Versorgungsleitung gegebenenfalls verursachten ungünstigen Veränderung der Trinkwasserqualität könnte auf anderem Wege, insbesondere durch eine Reduzierung des Leitungsquerschnitts, begegnet werden. Bereits jetzt sei die Dimension der Leitung nicht mehr geeignet, die empfohlene Fließgeschwindigkeit zu erreichen. Eine Erneuerung oder Erhaltungsinvestition dürfte aufgrund des Alters der Ringleitung ohnehin in absehbarer Zeit bevorstehen. Die beantragte Teilbefreiung führe auch nicht zu einer unzumutbaren Erhöhung des Verbrauchspreises für Trinkwasser. Nach Auffassung des Gerichts sei eine Gebührenerhöhung, die - wie hier - zu einem Überschreiten der durchschnittlichen Verbrauchsgebühr zwischen 10 und 20 % führe, hinnehmbar. Sie sei auch dann noch akzeptabel, wenn sie - wie hier - zwar zu einem Verbrauchspreis führe, der um 9 % über dem höchsten im Landkreis zu zahlenden Verbrauchspreis für Trinkwasser liege, dieser aber - wie vorliegend - von mehr als 50 % der Versorgungseinrichtungen (im Gebiet des alten Landkreises) erhoben werde. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 (4 A 410/11) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Die erforderliche Einzelfallprüfung für die Klärung der Frage, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen seien, habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen, habe es den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Gebührenerhöhung, die zu einem Überschreiten der durchschnittlichen Verbrauchsgebühr zwischen 10 und 20 % führe, hinnehmbar sei. Die auf die konkrete Situation im betroffenen Versorgungsgebiet bezogenen Bewertungskriterien (Höhe der Grundgebühren, Einkommens- und Vermögenssituation) habe das Verwaltungsgericht nicht herangezogen. Insofern könne im Rahmen des Zulassungsverfahrens dahinstehen, ob die Berechnung vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommen worden sei. Dahinstehen könne auch, ob eine Verringerung der Fließgeschwindigkeit von 0,16 m/s auf 0,09 m/s zu hygienisch unvertretbaren Verhältnissen führe. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst ausgeführt, die Gewährung einer Teilbefreiung führe auch unter Berücksichtigung einer Mindestabnahme von 12 8 9 6 m³ je Tag zu hygienisch nicht vertretbaren Verhältnissen. Eine bautechnische Abhilfe sei dem Kläger wirtschaftlich nicht zumutbar. Bereits jetzt sei die bei vollständiger Berücksichtigung des Bedarfs berechnete Fließgeschwindigkeit von 0,16 m/s als kritisch zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 hat der Kläger weiter vorgetragen, die vorhandene Ringleitung befinde sich in einem intakten, einwandfreien technischen Zustand. Die Leitung sei keine 30 Jahre alt, weshalb derzeit kein Investitionsbedarf bestehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger nunmehr ausgeführt, inzwischen könne der Nachweis nicht mehr geführt werden, dass die Erteilung einer teilweisen Befreiung aus Gründen der Hygiene abzulehnen wäre. Beim Vergleich der Wasserverbrauchsgebühren seien auch die Umsatzsteuer und die Grundgebühren zu berücksichtigen. So hätten die Gebührenschuldner im Versorgungsgebiet R.................... 20 % höhere Grundgebühren als die der benachbarten Wasserversorger zu entrichten. Die Finanzierung der Einrichtung R.................... erfolge über Grundgebühren, die sich nach der Zählergröße richteten, und Verbrauchsgebühren. Da diese Gebühren nicht kostendeckend seien, werde der übrige Finanzbedarf - als Ergebnis einer politischen Entscheidung der Gemeinde R.................... - durch Umlagen gedeckt. Durch die auf 12 m³ reduzierte Abnahmemenge erhöhe sich die Verbrauchsgebühr bei unveränderter Umlageerhebung um 0,21 €/m³ (brutto) von 2,35 €/m³ netto = 2,51 €/m³ brutto (festgesetzter Gebührensatz) auf 2,72 €/m³ brutto. Werde keine Umlage erhoben, erhöhe sich die Verbrauchsgebühr um 0,22 €/m³ (brutto) von 2,54 €/m³ netto = 2,72 €/m³ brutto (höchstzulässiger Gebührensatz) auf 2,94 €/m³ brutto. Werde zusätzlich zu der reduzierten Abnahmemenge auch der durch den geringeren Durchfluss erforderliche Austausch des Zählers gegen einen kleineren Zähler berücksichtigt, nehme der Kläger weniger Grundgebühren ein. Dadurch erhöhe sich die Verbrauchsgebühr von 2,35 €/m³ netto = 2,51 €/m³ (festgesetzter Gebührensatz) brutto bei unveränderter Umlageerhebung um 0,26 €/m³ (brutto) auf 2,77 €/m³ brutto. Ohne Umlageerhebung erhöhe sich die Gebühr um 0,28 €/m³ (brutto) von 2,54 €/m³ netto = 2,72 €/m³ brutto (höchstzulässiger Gebührensatz) auf 3,00 €/m³ brutto. Bei dem vorzunehmenden Vergleich der Gebühren müsse auch die unterschiedliche Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigt werden. 10 7 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2011 - 4 K 567/07 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Landkreises Sächsische Schweiz vom 21. Februar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Teilbefreiung der Beigeladenen vom Zwang der Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung sei rechtmäßig. Seit 1. Januar 2010 betrage der Brutto- Verbrauchspreis der ersten Einrichtung des Klägers bereits 2,70 € und der der zweiten Einrichtung - des Versorgungsgebietes R.................... - 2,51 € bei gleicher Grundgebühr. Damit seien die vom Kläger als unzumutbar bezeichneten Verbrauchspreise in seinem eigenen Versorgungsbereich längst Realität geworden. Bei einer Neukalkulation des Verbrauchspreises würden sich der Beigeladene und die anderen Gebührenpflichtigen angemessen und ausgleichend an den Investitionskosten beteiligen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Teilbefreiung führe nicht zu hygienisch unvertretbaren Verhältnissen. Nach den Technischen Regeln für Wasserverteilungsanlagen, Arbeitsblatt W 400-1 sollten in Verteilernetzen Fließgeschwindigkeiten beim mittleren Stundendurchfluss den Wert von 0,005 m/s nicht unterschreiten. Eine solche Unterschreitung sei nicht zu erwarten und werde vom Kläger auch nicht behauptet. Ein Austausch der Wasserleitung sei deshalb auch nicht erforderlich. Dass die Teilbefreiung zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beim Kläger führe, lasse sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Innerhalb des vom Kläger zu betreuenden Wasserversorgungsgebietes bestehe bereits ein Ungleichgewicht. Durch eine Erhöhung erfolge eher eine Angleichung der Verbrauchspreise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte (3 Bände) - insbesondere die 11 12 13 8 Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 und die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen - und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge (5 Heftungen) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landkreises Sächsische Schweiz, des Rechtsvorgängers des Beklagten, vom 21. Februar 2007 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Landkreis Sächsische Schweiz die beigeladene Agrargenossenschaft vom Zwang der Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde R...................., der Funktionsvorgängerin des Klägers, teilweise befreit. Der Widerspruchsbescheid ist hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Der Tenor des Widerspruchsbescheides lautet lediglich „Dem Widerspruch vom 28.06.2004 wird stattgegeben.“ Dies ist für sich genommen nicht bestimmt genug. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde. Der Regelungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Dafür sind der Entscheidungssatz, gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen, und die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsakts allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 37 Rn. 5 f.). 14 15 16 9 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Widerspruchsbescheid hinreichend bestimmt. Dem Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass die Widerspruchsbehörde der Beigeladenen die begehrte Teilbefreiung erteilt hat. Unter Ziffer I der Gründe führt die Widerspruchsbehörde aus, dass die Beigeladene eine teilweise Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung beantragt habe und der Widerspruch sich gegen die Ablehnung des Antrags richte. Unter Ziffer II der Gründe legt die Widerspruchsbehörde dar, dass der Widerspruch zulässig und begründet sei. Die Ablehnung des Antrages auf Teilbefreiung von der Abnahmepflicht von Trinkwasser stelle einen Verstoß gegen § 5 WVS dar. Nach § 5 Abs. 2 WVS (der Gemeinde R.................... vom 24.11.1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 3. März 2004 und der 4. Änderungsfassung vom 23. November 2006) sei für die Entscheidung maßgebend, ob die Befreiung einzelner Benutzungspflichtiger für die Gemeinde wirtschaftlich zumutbar sei. Die Gemeinde müsse nachweisen, dass ihr die Erteilung einer Teilbefreiung wirtschaftlich nicht zugemutet werden könne. Der den Antrag stellende Abnahmepflichtige müsse nicht nachweisen, dass eine Nichterteilung dieser Teilbefreiung für ihn wirtschaftlich unzumutbar wäre. Die Gemeinde habe bisher nicht schlüssig dargelegt, inwiefern eine Gewährung der Teilbefreiung für sie wirtschaftlich unzumutbar wäre. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei auch nicht erkennbar. Die Steigerung der Wassergebühr durch eine Reduzierung der Abnahmemenge und möglicherweise erforderlich werdende technische Maßnahmen am Leitungsnetz könne auch durch andere Ereignisse hervorgerufen werden. Eine tägliche Mindestabnahmemenge der Beigeladenen ist dem Widerspruchsbescheid nicht zu entnehmen. Sie beträgt aber unstreitig 12 m³ pro Tag und entspricht damit knapp der Hälfte des vom Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 mit 24,13 m³ pro Tag ermittelten durchschnittlichen Wasserverbrauchs der Beigeladenen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung die Bereitschaft erklärt, 12 m³ Wasser pro Tag aus der öffentlichen Wasserversorgung abzunehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten erklärt, sie seien sich darüber einig, dass die Beigeladene täglich mindestens 12 m³ Trinkwasser vom Kläger abnimmt. Die beigeladene Agrargenossenschaft ist mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 zu Recht teilweise vom 17 18 19 10 Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung des Klägers befreit worden. Die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt noch vor. Nach § 5 Abs. 2 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde R.................... vom 24.11.1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 3. März 2004 und der 4. Änderungssatzung vom 23. November 2006 räumt die Gemeinde den zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung Verpflichteten im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, den Bezug auf den gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Dies entspricht der Regelung des § 5 Abs. 2 der WVS des Klägers, dessen Mitglied die Gemeinde R.................... seit 1. Januar 2008 ist. Danach ist der zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als im Rahmen des dem Zweckverband wirtschaftlich Zumutbaren der Bezug auf den gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf beschränkt werden kann. Die Voraussetzungen für eine Teilbefreiung liegen vor. Mit § 5 Abs. 2 WVS hat die Gemeinde Reinhardtsdorf Schöna den auf der Grundlage von § 14 SächsGemO bzw. der Kläger den auf der Grundlage von § 14 SächsGemO i. V. m. § 47 Abs. 2, § 6 Abs. 1 SächsKomZG angeordneten umfassenden Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in einer den bundesrechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV entsprechenden Weise ausgestaltet. Nach § 3 Satz 1 AVBWasserV, der über § 35 Abs. 1 AVBWasserV auch für öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse Anwendung findet und das Satzungsermessen des zuständigen Versorgungsträgers (§ 57 Abs. 1 und 2 SächsWG) einschränkt, hat das Wasserversorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Die Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Interesse einzelner Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der 20 21 11 Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (Urt. des erkennenden Senats v. 8. April 2008 - 4 B 403/07 -, NJ 2008, 424, juris Rn. 20 m. w. N.). Dies vorausgesetzt kommt es für die von der Beigeladenen beantragte Teilbefreiung nur auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Kläger an. Diese Zumutbarkeitsregelung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei für die Auslegung auf § 3 Abs. 1 AVBWasserV zurückzugreifen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang wirtschaftlich unzumutbar, wenn anderenfalls die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich wäre. Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht. Im Einzelfall kann das Preis- bzw. Gebührenniveau der Wasserverbände in der Umgebung eine Rolle spielen, wobei bereits ein deutlicher prozentualer Anstieg des Wasserpreises oder ein deutlicher Gebührensprung für sich genommen den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlassen kann. Von Bedeutung kann aber auch sein, ob die Wasserversorgung im Wege einer Teil- und/oder Vollversorgung erfolgt und ob die Mittel für die Wasserversorgung durch verbrauchsorientierte Gebühren oder verbrauchsunabhängige Anschlussbeiträge beschafft werden (BVerwG, Beschl. v. 30. Dezember 2010 - 8 B 40.10 -, juris Rn. 6, m. w. N.). Die teilweise Befreiung der Beigeladenen vom Benutzungszwang der Einrichtung des Klägers ist dem Kläger derzeit wirtschaftlich zumutbar. Zum einen wird die Trinkwasserversorgung im Gebiet der Gemeinde R.................... bei einer Befreiung der Beigeladenen vom Brauchwasserbezug nicht durch eine hygienisch unvertretbare Durchsatzmenge gefährdet. Zum anderen bewirkt eine Teilbefreiung keine Erhöhung des Verbrauchspreises für Trinkwasser, die nicht mehr hinnehmbar ist. Die Teilbefreiung führt nicht zu einer hygienisch unvertretbaren Beeinträchtigung der Qualität des vom Kläger zur Verfügung gestellten Trinkwassers, die Arbeiten am 22 23 24 12 Leitungsnetz - wie beispielsweise einen Austausch der Rohre gegen Rohre mit geringerem Querschnitt - erforderlich machen würde. Nimmt die Beigeladene täglich 12 m³ Trinkwasser ab, führt das nicht zu einer Fließgeschwindigkeit, die die Wasserqualität nachteilig beeinträchtigt. Geringe Fließgeschwindigkeiten in den Leitungen haben lange Verweilzeiten zur Folge. Auf einen ausreichenden Wasseraustausch aus hygienischen Gründen ist aber zu achten. Um die möglichen Folgen einer Stagnation des Trinkwassers bezüglich Trübung und Verfärbung, Geschmacksbeeinträchtigung, Ablagerung und Verkeimung zu vermeiden, sollten in Wasserrohrnetzen die Fließgeschwindigkeiten bei einem mittleren Stundendurchfluss (Durchfluss bei mittlerem Stundenbedarf) den Wert von 0,005 m/s = 18m/h = 432 m/d gemäß dem Arbeitsblatt W 400/1 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs nicht unterschreiten („Wasserrohrnetze - Qualitätsbeeinträchtigungen im Netz durch Stagnation“, Aqua & Gas 2014, Heft Nr. 2, S. 50 ff. [51], abrufbar unter www.rbs-wave.de/wp- content/uploads/FA_Osmancevic_high_pdf). Eine Unterschreitung dieses Wertes ist nicht zu erwarten. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Fließgeschwindigkeit im Wasserverteilungsnetz des Klägers bei einer Abnahmemenge der Beigeladenen von 12 m³ am Tag von derzeit 0,16 m/s auf 0,09 m/s reduziert. Die mit der geringeren Wasserabnahme durch die Beigeladene verbundene Erhöhung der Verbrauchsgebühr für Trinkwasser in der zweiten Einrichtung des Klägers ist für die Abnehmer im Versorgungsgebiet R.................... hinnehmbar. Die Finanzierung der Einrichtung R.................... erfolgt über Grundgebühren (§ 44 WVS), die sich nach der Zählergröße richten, und Verbrauchsgebühren (§ 45 WVS). Da diese Gebühren nach den Angaben des Klägers nicht kostendeckend sind, wird der übrige Finanzbedarf - als Ergebnis einer politischen Entscheidung - durch Umlagen gedeckt (§ 12 Abs. 3 der Verbandssatzung des Klägers). Nach der Berechnung des Klägers erhöht sich die Verbrauchsgebühr durch die auf 12 m³ reduzierte Abnahmemenge bei unveränderter Umlageerhebung um 0,21 €/m³ (brutto) von 2,35 € netto = 2,51 € brutto (festgesetzter Gebührensatz) auf 2,72 € brutto. Werde keine Umlage erhoben, erhöhe sich die Verbrauchsgebühr um 0,22 €/m³ (brutto) von 2,54 € netto = 2,72 € brutto (höchstzulässiger Gebührensatz) auf 2,94 €. Werde zusätzlich zu 25 26 27 13 der reduzierten Abnahmemenge auch der erforderlich werdende Zählerwechsel mit eingerechnet, erhöhe sich die Verbrauchsgebühr von 2,35 € netto = 2,51 € (festgesetzter Gebührensatz) brutto bei unveränderter Umlageerhebung um 0,26 € (brutto) auf 2,77 € brutto. Ohne Umlageerhebung erhöhe sich die Gebühr um 0,28 € (brutto) von 2,54 € netto = 2,72 € brutto (höchstzulässiger Gebührensatz) auf 3,00 € brutto. Heranzuziehen für die Vergleichsbetrachtung ist die Erhöhung der Verbrauchsgebühren um 0,26 €/m³. Bei dieser Berechnung sind sowohl die Reduzierung der Abnahmemenge auf 12 m³ berücksichtigt als auch die geringeren Einnahmen an Grundgebühren aufgrund des notwendig werdenden Zählerwechsels. Beide Faktoren wirken sich auf die Verbrauchsgebühr aus. Da derzeit eine Umlage erhoben wird, ist diese entgegen der Auffassung des Klägers auch in Ansatz zu bringen. Sie nicht zu berücksichtigen, entspräche einer Situation, die derzeit nicht vorliegt. Zudem sieht § 5 Abs. 2 WVS eine Befreiung insoweit und „solange“ vor, als im Rahmen des dem Zweckverband wirtschaftlich Zumutbaren der Bezug auf den gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf beschränkt werden kann. Ausgehend von der derzeitigen Verbrauchsgebühr in Höhe von 2,51 €/m³ brutto (§ 45 Abs. 1, § 57 WVS des Klägers vom 7. Februar 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 27. Oktober 2011) macht die Erhöhung um 0,26 € auf 2,77 €/m³ brutto einen Anstieg um 10,36 % aus. Eine Erhöhung des Wasserpreises von gut 10 % ist zwar ein deutlicher prozentualer Anstieg. Dieser ist für sich genommen von den Verbrauchern im Gebiet der Gemeinde R.................... - unabhängig von der dort bestehenden Einkommens- und Vermögenssituation - jedoch unter dem Aspekt hinzunehmen, dass die Gebühr durch eine politische Entscheidung niedriger als möglich gehalten wird. So decken die von ihnen erhobenen Gebühren die Kosten ihrer Einrichtung nicht und der verbleibende Finanzbedarf wird mit kommunalen Mitteln über eine Umlage gedeckt. Auch ein Vergleich des Gebührensatzes von 2,77 €/m³ mit den derzeitigen Wasserpreisen der übrigen Wasserversorger im Kreisgebiet des Beklagten lässt den Preis als hinnehmbar erscheinen. Alle Wasserversorger im Kreisgebiet des Beklagten sind Wasserversorger in der Umgebung, weshalb der Vergleich nicht auf das 28 29 30 14 Preisniveau im Altkreis Sächsische Schweiz zu begrenzen ist. Zwar sind die Refinanzierungsmodelle der übrigen sieben Wasserversorger unterschiedlich, worauf der Kläger zu Recht hinweist. So erhebt der Wasser- und Abwasserzweckverband „M................“ als einziger Wasserversorger im Kreisgebiet einen Wasserversorgungsbeitrag. Dementsprechend ist dessen Preisgestaltung bei der Vergleichsbetrachtung auch nicht zu berücksichtigen. Bei den übrigen Wasserversorgern gibt es jedoch Anhaltspunkte, die für einen Vergleich herangezogen werden können. Dass nur im Gebiet der Klägerin für die Einrichtung R.................... Umlagen erhoben werden, beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Preisgestaltungen nicht. Die Umlage ist auch an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht von den Verbrauchern direkt übernommen wird, sondern aus kommunalen Mitteln finanziert wird. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Übersicht sind die Eckpunkte der Preisgestaltung der übrigen Wasserversorger - Wasserversorgung W.............. GmbH, Zweckverband Wasserversorgung P............, Stadtwerke P.... GmbH, Trinkwasserzweckverband „B.....“, Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung „B................“ der Stadt W........, Gemeinde K....... - zu entnehmen. Aufgeführt sind die Brutto-Trinkwasserpreise der jeweiligen Versorger sowie die Höhe ihrer Grundgebühr - diese bezogen auf den kleinsten Zähler bzw. beim Trinkwasserzweckverband „B.....“ bezogen auf die kleinste Wohneinheit bis zwei Wohnungen - und eine Angabe dazu, ob und in welcher Höhe die Wasserversorger einen Baukostenzuschuss für die Herstellung des Hausanschlusses erheben. Im Einzelnen ergibt sich aus der Übersicht, dass die Wasserversorgung W.............. GmbH mit 2,74 €/m³ brutto eine ähnlich hohe Gebühr erhebt wie sie bei einer Teilbefreiung der Beigeladenen für die zweite Einrichtung des Klägers zu erwarten ist. Dies ist gerade deshalb ein wesentlicher Aspekt für die Hinnahme eines Gebührensatzes in der in Frage stehenden Größenordnung, weil die W.............. mit dem ehemaligen Landkreis D............. einen großen Teil des Kreisgebiets mit Trinkwasser versorgt. Nach der vorliegenden Übersicht werden 102.375 Einwohner des beklagten Landkreises - und damit 40,9 % der Kreiseinwohner - von der W.............. versorgt. Hinzu kommt, dass die W.............. noch einen Aufwandsersatz in Form eines Baukostenzuschusses in Höhe von 1.367,71 € pro Hausanschluss erhebt. 31 32 15 Der Kläger erhebt dagegen keinen Aufwandsersatz. Zwar ist die monatliche Grundgebühr des Klägers in Höhe von 12,49 € brutto um 22 % höher als die Grundgebühr der W.............., die bei 10,25 € brutto im Monat liegt. Dies wirkt sich auf die finanzielle Belastung der Verbraucher aber nicht so aus wie die Erhebung eines Baukostenzuschusses. Zusammen mit der ersten Einrichtung des Klägers, die mit 2.978 Einwohnern 1,7 % der Kreiseinwohner versorgt und deren Verbrauchsgebühr bei 2,70 €/m³ liegt, zahlen 42,06 % der Einwohner des Beklagten einen Trinkwasserpreis von 2,70 €/m³ und mehr. Die Höhe der Gebühr der übrigen Versorger liegt im Durchschnitt bei 2,20 €/m³. Deren Grundgebühren liegen größtenteils bei ca. 10,00 € im Monat. Bis auf den Trinkwasserzweckverband „B.....“, dessen Verbrauchsgebühr 2,31 €/m³ brutto beträgt, erheben jedoch alle einen Baukostenzuschuss. Im Ergebnis der Bewertung der hier vorliegenden Situation ist dem Kläger eine Verbrauchsgebühr von 2,77 €/m³ wirtschaftlich zumutbar. Das gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Befreiungsantrag der Beigeladenen für den Kläger zu erwarten war. So ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang auch zu berücksichtigen, dass der Wasserversorger bei der Planung und Kalkulation seiner Einrichtung nicht von einer Vollversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe in seinem Gebiet ausgehen darf, sondern sich auf die durch § 3 Abs. 1 AVBWasserV eingeräumte Befreiungsmöglichkeit vom Benutzungszwang einstellen muss (vgl. OVG S-H, Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 15/91 - , juris Rn. 4). Hier konnte sich der Kläger gerade deshalb auf einen Teilbefreiungsantrag der Beigeladenen einstellen, weil der erkennende Senat auf den Normenkontrollantrag der Beigeladenen hin mit Urteil vom 16. Dezember 2003 § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung des Funktionsvorgängers des Klägers, der Gemeinde R...................., vom 24. November 1999 hinsichtlich des Benutzungszwangs für nichtig erklärt hatte und die danach geänderte Satzung die bundesrechtlich vorgegebene Befreiungsmöglichkeit umgesetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 34 35 16 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit 36 17 vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Düvelshaupt Döpelheuer Tischer Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Sie orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung des Auffangwerts als Streitwert, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG). gez.: Düvelshaupt Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2 18