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Beschluss

5 B 19/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 B 19/14 7 L 1152/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - wegen Antrag nach § 123 VwGO hier: Prozesskostenhilfeantrag für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 24. April 2014 2 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Dezember 2013 - 7 L 1152/13 - zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Senat versteht den vom Antragsteller als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 16. Januar 2014 in seinem wohlverstandenen Interesse als einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihm noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Er hat ausdrücklich die Beiordnung eines Fachanwaltes für das Verwaltungsgericht beantragt. Dies ist nur möglich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3, § 121, § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO). Die Beschwerde selbst kann nämlich nicht vom Antragsteller allein eingelegt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Als Prozessbevollmächtigter in diesem Sinne sind nur Personen und Organisationen zugelassen, die in § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichnet sind. Nur wenn ein Beteiligter nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Vertretung eines anderen Beteiligten berechtigt wäre, darf er sich vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt dabei auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2012 - 5 B 385/12 -, juris Rn. 3, m. w. N., st. Rspr.). Da der Antragsteller nicht zu den nach den oben genannten Maßstäben vertretungsberechtigten und damit postulationsfähigen Personen gehört, die vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte tätig werden dürfen, wäre eine von ihm 1 2 3 4 3 selbst eingelegte Beschwerde unzulässig. Ein solches Verständnis seines Begehrens in seinem Schriftsatz vom 16. Januar 2014 läge nicht in seinem wohlverstandenen Interesse. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Dezember 2013 zu bewilligen, bleibt aber ohne Erfolg. Der Senat vermag aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht Dresden gestellt wurde. Ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Beschwerdeverfahren muss innerhalb der für die beabsichtigte Beschwerde selbst geltenden Frist gestellt werden (vgl. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 166 Rn. 2 m. w. N.). Den dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, wann dem Antragsteller der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss zugestellt wurde. Der Senat lässt diese Frage hier ausnahmsweise offen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht K..... - Betreuungsgericht - verwiesen. Die umfangreichen - und zum größten Teil nicht nachvollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers vermögen die Richtigkeit der Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil keine Gerichtskosten anfallen und außergerichtliche Kosten der Beteiligten gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Döpelheuer Tischer 5 6 7 8 9 4 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht