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Beschluss

A 3 A 811/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 3 A 811/12 A 5 K 643/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutzes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. April 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. November 2012 - A 5 K 643/12 - wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. November 2012 - A 5 K 643/12 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ist nicht begründet. Wie die Ausführungen zu 2 zeigen, bietet der Rechtsstreit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 173 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) oder des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. a) Zur Begründung der Gehörsrüge trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass er sich nicht darauf berufen habe, den Wehrdienst in der Türkei aus Gewissensgründen verweigern zu wollen. Dabei habe das Gericht - abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff einer Gewissensentscheidung - seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht als 1 2 3 3 Gewissensentscheidung gewertet. Wenn das Gericht „weiterhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder Entscheidungsgrundlage des Antragstellers“ gehabt habe, so hätte es weiterer gerichtlicher Aufklärung bedurft, die jedoch unterblieben sei. Mit diesem Vorbringen greift die Gehörsrüge nicht durch. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133). Das Prozessgrundrecht gewährt das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 1979 - 1 BvR 834/79 -, juris Rn. 3). Dass ihm dieses Recht vorenthalten worden wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Er macht nicht etwa geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Antwort auf die gerichtliche Frage in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt habe. Vielmehr beanstandet er im Gewand der Gehörsrüge, dass es seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung materiell fehlerhaft nicht als Gewissensentscheidung gewertet habe. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist jedoch nicht Gegenstand der Gehörsrüge. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass er in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend Gelegenheit hatte, auf die gerichtliche Frage nach den Gründen seines Willens zur Wehrdienstverweigerung zu antworten. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergeben sich auch keine Nachfragen seiner Prozessbevollmächtigten oder gar ein Antrag auf Schriftsatznachlass. Der Sache nach rügt er damit keinen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, sondern eine Verletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur (weiteren) Sachverhaltsermittlung. Die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO stellt indes keinen Verfahrensfehler i. S. des § 138 i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar (vgl. GK-AsylVfG, § 78 Rn. 68 bis 70). b) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung 4 5 6 4 bedarf. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob für einen türkischen Staatsangehörigen, der im wehrdienstpflichtigen Alter ist, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung), Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) besteht, würde sich im angestrebten Berufungsverfahren ebenso wenig stellen wie die weitere Frage, ob für einen türkischen Staatsangehörigen faktisch die Möglichkeit besteht, sich vom Wehrdienst gegen Zahlung von 10.000,00 € „freizukaufen“, wenn er - wie der Kläger - noch nicht 30 Jahre alt und auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen ist. Beide im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EGMR (vgl. zuletzt Urt. v. 12. Juni 2012 - Savda/Türkei -, Nr. 42730/05) stehenden Fragen wären nur dann entscheidungserheblich, wenn der Kläger ernstlich beabsichtigt, seinen Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Anders als in dem Verfahren A 3 A 573/11, in dem der Senat wegen ähnlicher Fragen die Berufung zugelassen hat, bedarf es im Streitfall nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, dass der Kläger keine Gewissensgründe für die beabsichtigte Wehrdienstverweigerung geltend macht. Der Kläger nimmt in der Zulassungsbegründung Bezug auf die mündliche Verhandlung, in der er auf Frage des Gerichts wie folgt geantwortet hat: „In der Türkei herrscht Krieg. Es ist so, dass ich meinen Bruder unter Umständen töten müsste. Es ist auch so, dass kurdische Soldaten vorrangig in den kurdischen Gebieten eingesetzt werden. Die Kurden werden nur für solche Dienste missbraucht. Einerseits schlagen sie mich, andererseits muss ich für diesen Staat Wehrdienst leisten. Das passt nicht zusammen.“ Entgegen der Auffassung seiner Prozessbevollmächtigten lässt sich diesen Gründen keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entnehmen. Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich von anderen sittlichen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit; maßgeblich ist die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer "Gewissensnot" beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 1. Februar 1989, 7 8 9 5 BVerwGE 81, 239). Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Verweigerung von einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und seinem Gewissen getragen wird, ergeben sich aus den vom Kläger angegebenen Gründen nicht. Diese lassen lediglich erkennen, dass er in der türkischen Armee nicht gegen seinen Bruder und gegen Kurden kämpfen will, nicht aber, dass er den Waffengebrauch in kriegerischen Situationen aus für ihn unabdingbaren Gewissensgründen, seien sie religiöser oder anderer Art, schlechthin ablehnt. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung behauptet, die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Wehrdienstverweigerung ergebe sich bereits daraus, dass er „sich allein gegen die Möglichkeit der Einberufung zum Wehrdienst durch Verlassen seines Landes entzogen hat“, trifft dies ersichtlich nicht zu. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte er hierzu nichts vorgetragen. Auch in der Klagebegründung hatte er keinerlei Gewissensgründe gegen den Wehrdienst mit der Waffe geäußert, sondern sich auf die Hinweise beschränkt, dass er bislang seinen Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet habe, dass er beabsichtige, dies auch weiterhin nicht zu tun, und dass es weiterer Prüfung bedürfe, ob er die Möglichkeit habe, sich von der Wehrpflicht freizukaufen. Dem Kläger ist ferner nicht zu folgen, wenn er meinen sollte, dass der EGMR eine Verletzung des Art. 9 EMRK unabhängig von geltend gemachten Gewissensgründen für die Verweigerung prüfen würde. Die Kläger in den Verfahren Bayatyan/Armenien (EGMR, Urt. v. 27. Oktober 2009, Nr. 23459/03), Ercep/Türkei (EGMR, Urt. v. 22. November 2011, Nr. 43965/04) und Feti Demirtas/Türkei (EGMR, Urt. v. 17. Januar 2012, Nr. 5260/07) waren jeweils Zeugen Jehovahs, die den Kriegsdienst aus Glaubensgründen verweigern. Auch in den vom Kläger zitierten Verfahren Ülke/Türkei (EGMR, Urt. v. 24. Januar 2006, Nr. 39437/98) und Savda/Türkei (EGMR, Urt. v. 12. Juni 2012, Nr. 42730/05) hatten die Kläger als Pazifisten bzw. Vertreter der antimilitaristischen Bewegung in der Türkei Gewissensgründe geltend gemacht. Zwar prüft der EGMR im letztgenannten Verfahren die Ernsthaftigkeit der Gewissensüberzeugung nicht selbst und sieht einen Verstoß gegen Art. 9 EMRK bereits darin, dass die Türkei kein Verfahren zur Prüfung der Gewissensgründe und des Ersatzdienstes bereithält. Darauf kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren, 10 11 6 in dem er ausreichend Gelegenheit hatte, seine Gewissensgründe geltend zu machen, indes nicht berufen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht angenommen, dem Kläger drohe bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene erniedrigende Strafe und dies - im Unterschied zu dem dem Urteil Ülke/Türkei (a. a. O.) zugrunde liegenden Sachverhalt - damit begründet, dass der Kläger anders als ein aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigernder Wehrpflichtiger nicht gewärtigen müsse, stets erneut und damit mehrfach bestraft zu werden. Da der Kläger keine unveränderbaren Gewissensgründe geltend mache, sei zu erwarten, dass er in der Folge seiner staatsbürgerlichen Verpflichtung nachkomme. Mit derselben Erwägung lässt sich auch begründen, dass dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK deswegen droht, weil er befürchten müsste, nach einer Rückkehr in die Türkei als Wehrdienstverweigerer vor ein Militärgericht gestellt zu werden. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn feststünde, dass er den Wehrdienst tatsächlich trotz bislang nicht geltend gemachter Gewissensgründe verweigern würde. Das kann im vorliegenden Verfahren nicht unterstellt werden. Unabhängig davon ist zur Überzeugung des Senats durch die Urteile des EGMR Ülke/Türkei (a. a. O.) und Savda/Türkei (a. a. O.) hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine (Mehrfach-)Verurteilung eines Wehrdienstverweigerers durch ein Militärgericht gegen Art. 3 und 6 EMRK verstößt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12 13 14 15 7 Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle