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Urteil

4 A 531/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 531/12 2 K 655/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Zweitwohnungssteuer hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 am 25. März 2014 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 - 2 K 655/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Monate Januar bis August 2008. Die Klägerin studierte in dieser Zeit an der TU Dresden und bewohnte zusammen mit zwei Mitbewohnern eine Wohnung in Dresden, A..........., die sie als Nebenwohnung anmeldete. Der auf die Klägerin entfallende Mietzins betrug monatlich 136,00 €. Des Weiteren nutzte sie weiterhin ihr früheres Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung in W........................ Mit Bescheid vom 8. Januar 2008, geändert mit „Abmeldebescheid Zweitwohnungssteuer“ vom 16. September 2008, setzte die Beklagte aufgrund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung gegenüber der Klägerin für die Monate Januar bis August 2008 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 104,00 € fest. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28. März 2008 und 6. Oktober 2008 zurück. Die der Veranlagung zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Fassung vom 6. Dezember 2007 (ZwStS) enthält u. a. folgende Regelungen: 1 2 3 3 § 1 Steuergegenstand Das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden unterliegt der Zweitwohnungssteuer. § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen Meldegesetzes (…) für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat. (…) (2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen aus § 48 der Sächsischen Bauordnung (…) genügt. Am 18. April 2008 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2008, in die sie die später ergangenen Bescheide einbezog. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei unzulässig, weil sie keine Hauptwohnung habe. Für die Hauptwohnung müssten - ebenso wie für die Nebenwohnung - die Voraussetzungen des § 48 SächsBauO erfüllt sein. Eine Wohnung im melderechtlichen Sinn reiche nicht aus. Über die Wohnung ihrer Eltern könne sie zudem weder tatsächlich noch rechtlich verfügen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die von der Klägerin in Dresden genutzten Räumlichkeiten seien eine Zweitwohnung nach § 2 ihrer Zweitwohnungssteuersatzung. Der Zweitwohnungssteuerpflicht unterlägen auch Inhaber von Zweitwohnungen, die ihre überwiegend genutzte Hauptwohnung mangels Verfügungsbefugnis nicht innehätten. Zudem mache ihre Zweitwohnungssteuersatzung in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung eine Steuerpflicht nicht (mehr) davon abhängig, welche Beschaffenheit die Wohnung aufweise, unter der der Betroffene mit seiner Hauptwohnung gemeldet sei. Mit Urteil vom 18. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin eine Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten innehabe. Unerheblich sei, ob die Klägerin auch in W..... Inhaberin einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 ZwStS i. V. m. § 48 4 5 6 4 SächsBO sei. § 2 Abs. 2 der ZwStS beziehe sich allein auf § 2 Abs. 1 der ZwStS. Es entspreche dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, ab dem Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr - wie bisher - auf die Verhältnisse der Hauptwohnung abzustellen. Er habe die bisherigen Worte in § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS „neben seiner /ihrer Hauptwohnung“ gestrichen. Auch höherrangiges Recht fordere nicht, dass der Steuerschuldner Inhaber der Hauptwohnung sein müsse. Auf die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners komme es ebenfalls nicht an. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Nach wie vor sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die allgemeine Definition der Wohnung in § 2 Abs. 2 ZwStS nur auf die Zweitwohnung und nicht auf alle in der Satzung erwähnten Wohnungen beziehen solle. Der Betroffene könne auch der neuen Satzung nicht ohne weiteres entnehmen, ob mit einer Abgabenerhebung zu rechnen sei, wenn die Hauptwohnung den baurechtlichen Wohnungsbegriff nicht erfülle. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihre Zweitwohnungssteuersatzung mit Änderungssatzung vom 22. November 2012 (Dresdner Amtsblatt vom 6. Dezember 2012) geändert. Rückwirkend zum 1. Januar 2008 erhielt § 2 Abs. 2 ZwStS folgende Fassung: „(2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.“ Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die rückwirkende Abänderung der Zweitwohnungssteuersatzung sei nicht zulässig. Hier handele es sich um einen Fall der unzulässigen echten Rückwirkung, da die Änderungssatzung einen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Tatbestand der Vergangenheit nachträglich regele. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz. Die Rechtslage sei auch nicht unklar und verworren gewesen. Streitig sei die Auslegung von § 2 Abs. 2 ZwStS. 7 8 9 10 5 Das Innehaben einer Erst- oder Hauptwohnung als wesentliche Voraussetzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer habe die Beklagte nicht beseitigt. § 2 Abs. 2 ZwStS beschreibe nach wie vor die Wohnung „im Sinne dieser Satzung“ und nicht nur im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwStS. Die Regelung beziehe sich inhaltlich und systematisch auf die Gesamtheit aller in der Zweitwohnungssteuersatzung begrifflich aufgeführten Wohnungen und ebenso auf die Erstwohnung der Klägerin, deren Vorhandensein Grundvoraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 - 2 K 655/08 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2008 in Gestalt des Bescheids vom 16. September 2008 und ihre Widerspruchsbescheide vom 28. März 2008 und 6. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die rückwirkende Änderung der Satzung sei zulässig. Der jetzige Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 2 ZwStS entspreche der Formulierung, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß festgestellt habe. Die Änderungssatzung habe mit Wirkung für die Vergangenheit die bestehende Rechtsunsicherheit behoben. So gehe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss davon aus, dass auch die Hauptwohnung an den Kriterien des § 48 SächsBO zu messen sei, während der Satzungsgeber und das Verwaltungsgericht Dresden die Auffassung vertreten würden, § 2 Abs. 2 ZwStS beziehe sich allein auf § 2 Abs. 1 ZwStS. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen bestünde nicht, denn die Beklagte weiche nicht von der bisherigen Besteuerung ab. Sie stelle vielmehr klar, dass die Fälle, in denen die Hauptwohnung nur aus einem „Kinderzimmer“ bestehe, nach wie vor und auch in der Vergangenheit von der Satzung erfasst würden. Damit würde kein neuer Steuertatbestand geschaffen, sondern der Satzungswille der Satzungsgeberin nochmals klargestellt. Sie halte daran fest, dass die Steuerpflicht zur Zweitwohnungssteuer von keinerlei Anforderungen an die Unterkunft abhängig sei, in der eine Person melderechtlich mit 11 12 13 14 6 Hauptwohnung gemeldet sei. Eine derartige Auslegung lasse die Satzung nicht zu. Steuerpflichtig sei der Inhaber der Wohnung, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirkten. Eine Auslegung der Satzung, wie sie der erkennende Senat in seinem Zulassungsbeschluss für möglich halte, erscheine fernliegend und liege abseits aller Lebenserfahrung. Der gedanklich zu assoziierende Begriff der „Erstwohnung“ müsse mit dem melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ gleichgesetzt werden und anschließend gedanklich die Definition des Begriffes „Wohnung im Sinne dieser Satzung“ über den Begriff der „Erstwohnung“ auf den melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ übertragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird verwiesen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Heftungen), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2008 in Gestalt des Bescheids vom 16. September 2008 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 16. September 2008 und 6. Oktober 2008 zu Recht abgewiesen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zweitwohnungssteuer ist auf Grund der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Fassung vom 6. Dezember 2007 (ZwStS 2005/2007) festgesetzt worden. Rechtsgrundlage der für Januar bis August 2008 festgesetzten Zweitwohnungssteuer sind nach dieser Satzung § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, die ihrerseits auf § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 SächsKAG, § 4 SächsGemO beruhen. Danach erhebt die Beklagte für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden eine Zweitwohnungssteuer, wobei die Steuer 10 v. H. der Nettokaltmiete beträgt. Hier ist die Beklagte für den betreffenden Zeitraum von einer Nettokaltmiete von insgesamt 15 16 17 7 1.088,00 € (136,00 € monatliche Nettokaltmiete × 8) ausgegangen und hat die Steuer ausgehend von einem Betrag von 108,80 € (10 % von 1.088,00 €) auf 104,00 € für acht Monate festgesetzt. Dies entspricht den Vorgaben der Satzung und ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Klägerin unterliegt der Zweitwohnungssteuer, weil sie in dem betreffenden Zeitraum eine Zweitwohnung inne gehabt hat (§ 1 ZwStS 2005/2007). Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a. a. O., und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316; BVerwG, Urt, v. 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, NVwZ 2009, 1437, juris Rn. 15, m. w. N.). 18 19 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es hinsichtlich der Erstwohnung bundesrechtlich nur darauf an, dass mit ihr das Grundbedürfnis „Wohnen“ als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet ist. Wird somit das Grundbedürfnis „Wohnen“ bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert. Daher ist es für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis „Wohnen“ in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder nur um eine „Mitwohnmöglichkeit“ handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“ bereits in der Erstwohnung abgedeckt wird (Urt. v. 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, 532, juris Rn. 13). Ein allgemeingültiger Wohnungsbegriff im Sinne des „Zweitwohnungssteuerrechts“ existiert nicht. Die Obergerichte nehmen dazu unterschiedlich Stellung. So führt das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aus, dass kein „Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts“ existiere, der allgemein Gültigkeit beanspruchen könne (Urt. v. 20. Juni 2007, a. a. O., juris Rn. 63). Andererseits gehen die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25. Januar 2006 - 2 KN 1/05 -, NordÖR 2006, 216, juris Rn. 14) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. Mai 2010 - 14 A 794/07 -, juris Rn. 12) von einem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts aus. Zweitwohnungssteuerrecht ist im Wesentlichen Ortsrecht. Als Ortsrecht ist es offen für vielgestaltige Regelungen in den Kommunen. Erforderlich ist allerdings, dass hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt, welcher Wohnungsbegriff nach dem Willen des Ortsgesetzgebers maßgeblich sein soll (vgl. OVG M-V, Urt. v. 20. Juni 20 21 22 9 2007 - 1 L 257/06 -, juris Rn. 64). Ein diesbezüglich bestehender Klärungsbedarf lässt entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht von vornherein die Schlussfolgerung zu, damit sei unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG der die Abgabe begründende Tatbestand in wesentlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt umschrieben worden. Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet nicht dazu, auch solche Tatbestandsmerkmale, deren Inhalt sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt, bereits im Gesetz näher zu erläutern oder im Wege einer Legaldefinition zu konkretisieren (BVerfG, Beschl. v. 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106, juris Rn. 62). Nach § 2 Abs. 1 ZwStS 2005/2007 ist eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung jede Wohnung, die ein Einwohner/eine Einwohnerin als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 SächsMeldeG für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehat. Steuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2005/2007 die Inhaberin der Wohnung, deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaberin einer Zweitwohnung gilt u. a. die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Mieterin zusteht (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Wohnung der Klägerin handelt es sich um eine Wohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf, über die die Klägerin als Mitmieterin die Verfügungsbefugnis hatte. Die Wohnung erfüllt die Kriterien des § 2 Abs. 2 ZwStS 2005/2007. Nach dieser Vorschrift ist Wohnung im Sinne dieser Satzung jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen aus § 48 der Sächsischen Bauordnung genügt. Diesem Wohnungsbegriff entspricht die Wohnung der Klägerin in Dresden. Die Wohnung der Klägerin entspricht auch dem Wohnungsbegriff der während des Berufungsverfahrens beschlossenen Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 22. November 2012 (ZwStS 2012). Nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 ZwStG ist Wohnung im Sinne dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Die Änderungssatzung vom 22. November 2012 bestimmt in § 2, dass die Neufassung des § 2 Abs. 2 ZwStS rückwirkend 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Dieser Zeitpunkt liegt vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt vom 6. Dezember 2012, 23 24 10 mit der die Satzung rechtlich existent geworden ist. Ob hier eine echte Rückwirkung vorliegt und die geänderte Fassung im vorliegenden Fall anwendbar ist, kann jedoch dahinstehen, weil die Wohnung der Klägerin nach beiden Fassungen eine Zweitwohnung darstellt. Die Frage der Rückwirkung ist auch nicht im Hinblick auf die Erstwohnung zu klären. Die Klägerin hält die Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung von § 2 Abs. 2 ZwStS auch deshalb für klärungsbedürftig, weil das Vorhandensein einer Erstwohnung die Grundvoraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei und sich die Einordnung einer Wohnung als Erstwohnung rückwirkend nach anderen Kriterien richte. Nach § 2 Abs. 2 ZwStS 2005/2007 muss eine Wohnung im Sinne dieser Satzung den Anforderungen des § 48 SächsBO genügen. Nach § 2 Abs. 2 ZwStS 2012 genügt dagegen jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Das frühere Kinderzimmer der Klägerin in der elterlichen Wohnung in W..... würde nur nach der neueren Vorschrift den Anforderungen an eine Wohnung genügen. Entgegen der Auffassung der Klägerin verlangt die Satzung jedoch keine bestimmte Beschaffenheit der Erstwohnung. Im Beschluss vom 25. Juli 2012, mit dem die Berufung zugelassen worden ist, hat der erkennende Senat die Auslegung für möglich erachtet, dass der Betroffene der Satzung aufgrund ihres Gesamtgefüges nicht ohne weiteres entnehmen könne, ob mit einer Abgabenerhebung zu rechnen sei, wenn die Hauptwohnung den baurechtlichen Wohnungsbegriff nicht erfülle. In Bezug auf die Zweitwohnung enthalte die Satzung einen melderechtlichen Wohnungsbegriff, während sie die Wohnung - und nicht die Zweitwohnung - allgemein unter Bezugnahme auf die Sächsische Bauordnung definiere. Die Satzung hat die Steuerpflicht einer Zweitwohnung zum Gegenstand. Sie trifft nur Regelungen für das Vorhandensein einer Zweitwohnung sowie zur Durchführung und Durchsetzung einer bestehenden Zweitwohnungssteuerpflicht. Eine Regelung zur Erstwohnung trifft sie nicht, weshalb auch keine Definition der Erstwohnung erforderlich ist. So weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Satzung keine Anforderungen an die Unterkunft, in der eine Person melderechtlich mit Hauptwohnung gemeldet ist, festlegt. Die Satzung betrifft ausschließlich die 25 26 27 11 Anforderungen an die Zweitwohnung und die Umstände der Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Die Beschaffenheit der Erstwohnung spielt keine Rolle. Die Definition der Wohnung in § 2 Abs. 2 ZwStS bezieht sich nach jeder Fassung auf die Zweitwohnung. § 2 ist überschrieben mit „Begriff der Zweitwohnung“. Die Formulierung „Wohnung im Sinne dieser Satzung“ bezieht sich zudem auf die Zweitwohnungssteuersatzung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwähnung der Hauptwohnung in § 2 Abs. 4 Buchst. c) und in § 11 Abs. 1 der Satzung. Dort wird nur auf den melderechtlichen Begriff Bezug genommen, aber keine eigene Regelung zur Hauptwohnung (Erstwohnung) getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 28 29 30 12 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104,00 € festgesetzt. 13 Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs 2013 für dieVerwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Sie orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2