Beschluss
1 A 787/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 787/13 1 K 1850/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der ............................................................... e. V. vertreten durch den Vereinsvorsitzenden - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Kommunalen Sozialverband Sachsen Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz - Beklagter - - Antragsteller - wegen Jugendhilfeförderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 14. März 2014 beschlossen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Oktober 2013 - 1 K 1850/11 - wird dahingehend berichtigt, dass Satz 1 des Tenors wie folgt lautet: „Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids des Beklagten vom 8. November 2011 wird aufgehoben, soweit der Antrag der Klägerin auf Förderung eines zweiten Bildungsreferenten abgelehnt worden ist.“ Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 16. Oktober 2013 - 1 K 1850/11 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Die von der Klägerin angeregte Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Bei der im Tenor vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen vollumfänglichen Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. November 2011 handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da der die Bewilligung einer Förderung für einen (ersten) Bildungsreferenten enthaltende Teil des Bescheides nicht Verfahrensge- genstand war und sich sowohl aus Satz 2 des Tenors als auch den Entscheidungsgrün- den ohne Weiteres ersehen lässt, dass das Urteil sich ausschließlich mit der von der Klägerin beantragten Förderung eines zweiten Bildungsreferenten, die in dem ange- fochtenen Bescheid abgelehnt worden war, befasst und das Verwaltungsgericht hin- sichtlich des die Klägerin begünstigenden Teils des Bescheides des Beklagten vom 9. Februar 2011 keine Entscheidung treffen wollte. Diese offenbare Unrichtigkeit kann auch vom Senat im Rechtsmittelverfahren berichtigt werden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 19. Juli 1995 - 5 S 348/94 -, juris Rn. 8). 2. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegrün- det. 1 2 3 Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungs- erfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus wel- chen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Beru- fung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulas- sungsgründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. a. Das Vorliegen der Voraussetzungen des vom Beklagten geltend gemachte Zulas- sungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt. Zur Dar- legung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tra- genden abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Divergenzgerichts damit abgewichen wird. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Der Zulassungsantrag formuliert bereits keinen die angefochtene Entscheidung tragen- den Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt haben soll, sondern räumt selbst ein, dass dieses unter Bezugnahme auf die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundes- verwaltungsgerichts zutreffend von dem dort enthaltenen Rechtssatz ausgegangen sei. Mit dem anschließenden Vortrag, das angefochtene Urteil beruhe auf einer „unzu- reichenden Beachtung“ der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, macht der Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungs- gericht geltend, die nicht Gegenstand der Divergenzrüge ist. b. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Beklagte nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Ein- zelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im An- trag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die 3 4 5 6 4 Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürf- tig gehalten wird, ferner, weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Der Zulassungs- antrag formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage, wenn dort ausgeführt wird, dass „rechtliche Fragen zum Problem ermessensgerechter Ermessensausübung bei Anwen- dung einer vorliegenden Matrix und jugendplanerischen Stellungnahme“ aufgeworfen würden. Ferner sind dem Vortrag des Zulassungsantrags, dass sich die „Rechtspraxis“ des Beklagten „insoweit nicht grundsätzlich geändert“ habe, und „die Fragen“ Aus- wirkungen über den Einzelfall hinaus hätten, weder eine substantiierte Begründung für die Klärungsbedürftigkeit noch für die grundsätzliche Bedeutung oder die Entschei- dungserheblichkeit der nur allgemein umschriebenen Rechtsfragen zu entnehmen. c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Der Zulassungsantrags enthält zunächst über weite Strecken Ausführungen im Stile einer Berufungsbegründung, die eine im Rahmen der Darlegung des Zulassungsgrun- des aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Urteil vollständig vermissen lassen und diesem lediglich die eigene, gegen- teilige Ansicht des Beklagten gegenüberstellen. Soweit im Zulassungsantrag ausge- führt wird, es sei insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbe- scheid falsch, wenn das angefochtene Urteil ausführe, dass der Beklagte nicht darge- legt habe und auch sonst nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschluss des Landesju- gendhilfeausschusses 11/2010 und die jugendhilfeplanerische Stellungnahme (des Landesjugendamtes) bei der Ermessensentscheidung des Beklagten eine Rolle gespielt hätten, trifft dies zwar zu. Denn der Widerspruchsbescheid (Seite 4, Abs. 1) führt aus, dass die jugendhilfeplanerische Stellungnahme „als Zuwendungsvoraussetzung …, die das Ermessen der Bewilligungsbehörde lenkt und bindet, ebenfalls zwingend zu be- 7 8 9 5 achten“ gewesen sei, so dass nach Auffassung des Senats deutlich erkennbar ist, wel- che Bedeutung der Beklagte dieser Stellungnahme bei seiner Ermessensentscheidung zugemessen hat. Der Zulassungsantrag legt aber nicht dar, dass es sich bei dieser feh- lerhaften Ausführung des Verwaltungsgerichts um eine die Entscheidung tragende Erwägung handelt. Das angefochtene Urteil hat beanstandet, dass der Beklagte nicht erläutert habe, wie sich die Mittelknappheit in seiner Auswahlentscheidung zwischen den einzelnen Trägern und deren Maßnahmen niedergeschlagen habe und dass der Be- klagte bei allen Trägern gleichermaßen Kürzungen vorgenommen habe, anstatt zu- nächst die geeigneten Maßnahmen auszuwählen und diese anschließend vollumfäng- lich zu fördern. Dies gelte auch mit Blick auf die der Entscheidung des Beklagten zu- grunde gelegten Matrix, da diese bezogen auf die Maßnahmen von hoher Förderungs- würdigkeit keine Priorisierung enthalte. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffende Ermessensentscheidung des Beklag- ten beanstandet, weil die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris Rn. 30) dieser vorgelagerte Auswahlentschei- dung nicht erkennbar war. Da die von der Beklagten selbst vorzunehmende Auswahl- entscheidung weder in der Stellungnahme des Landesjugendamts zum Antrag der Klä- gerin noch im Beschluss Nr. 11/2010 des Landesjugendhilfeausschusses gesehen wer- den kann, handelt es sich bei der vom Beklagten aufgezeigten Unrichtigkeit allenfalls um eine fehlerhafte, das angefochtene Urteil zusätzlich tragende Erwägung, die eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 10 11