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Beschluss

1 A 728/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 728/13 5 K 740/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der e.V. vertreten durch den Vorstand - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Kommunalen Sozialverband Sachsen vertreten durch den Verbandsdirektor Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz - Beklagter - - Antragsteller - wegen Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 14. März 2014 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2013 - 5 K 740/11 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und her- ausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). 1 2 3 3 Der Vortrag des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall zu Unrecht die im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 2006 (5 B 370/04) aufgestellten Grundsätze über die sich aus § 74 Abs. 5 SGB VIII ergebende Notwendigkeit der Gleichbehandlung der Träger der freien Jugendhilfe mit der öffentlichen Jugendhilfe herangezogen, weil es zwischen der dort entschiedenen Fallkonstellation und dem vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Unterschiede gebe, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Unzutreffend ist dabei bereits der Ausgangspunkt des Zulassungsantrags, dass es im vorliegenden Verfahren um eine „nach vorsorglicher Antragstellung eingetretene Tariferhöhung bei Personalkosten“ gehe, die bei Antragstellung nicht absehbar gewesen sei, wogegen in dem vorgenannten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die bewilligte Förderung hinter dem gestellten Antrag zurückgeblieben sei. Der Antrag der Klägerin vom 29. November 2010 enthielt hinsichtlich der Personalkosten jeweils um 3% Tarifsteigerung erhöhte Ansätze, die vom Beklagten im Zuwendungsbescheid vom 9. Februar 2011 insoweit mit der Begründung abgelehnt wurden, dass „bis zum jetzigen Zeitpunkt“ durch die Tarifvertragsparteien noch keine Erhöhung beschlossen worden sei. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch vom 9. März 2011, mit dem geltend gemacht wurde, dass ein gültiger Tarifvertrag noch nicht vorliege, die Fortsetzung der Verhandlungen im ersten Quartal jedoch angekündigt und eine rückwirkende Tarifanpassung per 1. Januar 2011 vorgesehen sei, wurde vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Tarifeinigung zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt „der Verwaltungsentscheidung“ kein anderer als der angewandte Tarifvertrag vorgelegen habe und eine nachträgliche Bewilligung nicht in Betracht komme. Der Beklagte hat damit offensichtlich verkannt, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Zuwendungsantrag der Klägerin erneut zu prüfen war und es sich auch bei der Widerspruchsentscheidung des Beklagten um eine Verwaltungsentscheidung handelt. Aus diesem Grunde war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - im Hinblick auf die Tariferhöhung bei den Personalkosten keine nachträgliche Bewilligung erforderlich, sondern über den Antrag der Klägerin, der diese Position bereits beinhaltet hatte, erneut zu entscheiden. Ein Fall der nachträglichen Ausgabenerhöhung liegt damit ersichtlich nicht vor. 4 4 Das Vorliegen der Voraussetzungen des vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt. Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Diver- genzgerichts damit abgewichen wird. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Der Zulassungsantrag formuliert bereits keinen die angefochtene Entscheidung tragen- den Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgestellt haben soll. Der Beklagte vertritt die - wie soeben ausgeführt: unzutreffende - Auffassung, dass es sich vorliegend infolge der erst nach Antragstellung eingetretenen Tariferhöhung um einen Nachtragsantrag der Klägerin gehandelt habe, wogegen das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (UA S. 11 f.) davon ausgegangen ist, dass es eines Nachbewilligungsverfahrens nicht bedurft hätte, weil die vom Kläger in seinem Antrag vorsorglich bereits beantragte Tariferhöhung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits Gegenstand einer Tarifeinigung gewesen sei. Der Zulassungsantrag macht damit aber keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die nicht Gegenstand der Divergenzrüge ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika 5 6 7 8 5 Justizobersekretärin