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Beschluss

1 A 598/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 598/12 7 K 812/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Zittau vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1, 02763 Zittau - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Zurückstellung eines Baugesuchs hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 10. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 10. Juli 2012 - 7 K 812/09 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungs- erfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus wel- chen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Beru- fung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulas- sungsgründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beklagte nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechts- streitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Ein- zelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Im An- trag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die 1 2 3 3 Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürf- tig gehalten wird, ferner, weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage ist im Zulassungsantrag nicht enthalten. Soweit sinnge- mäß die Frage aufgeworfen wird, ob für die Bestimmtheit der Bekanntmachung und die Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsgrundstücken bei Bebauungsplänen, die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB erstellt worden sind, andere Maßstäbe anzuwenden sind, weil es sich bei letzteren nicht um „normale“ Bebauungspläne han- dele, vermag der Senat bereits den Ausgangspunkt dieser Überlegung nicht zu teilen. Auf einen Bebauungsplan, der auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB erstellt wird, sind im Hinblick auf die Bestimmtheit der Satzung dieselben Maßstäbe anzulegen wie für jeden anderen Bebauungsplan. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die im Zulassungsantrag auch keine nähere Begründung erfährt, findet im Gesetz keine Stütze. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beste- hen nicht. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungs- antrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wer- den müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Der Vortrag des Zulassungsantrags, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Adressaten eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht zugemutet wer- den könne, die bisweilen schwierige Unterscheidung in Außen- und Innenbereich in eigener Verantwortung vorzunehmen, sei fehlerhaft, weil der Adressat eines solchen Bebauungsplans um entsprechende Bewertungsfragen ohnehin nicht herumkomme, setzt sich mit dem angefochtenen Urteil nicht in der erforderlichen Weise auseinander. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit einer Rechtsnorm gesehen und diesen damit begründet, dass sich die Planzeichnung nicht dazu eigne, den Geltungsbereich des Bebauungsplans klar zu bestimmen, und 4 5 6 4 auch die textlichen Festsetzungen hieran nichts änderten. Soweit die Beklagte aus- führt, dass es tatsächlich nicht ausgeschlossen sei, dass sich im Bereich der zeichneri- schen Festsetzungen Grundstücke befänden, die dem bauplanungsrechtlichen Außen- bereich zuzurechnen seien, in § 1 der textlichen Festsetzungen aber die Einschränkung enthalten sei, dass sich die Geltung des Bebauungsplans auf diese Grundstücke nicht erstrecke und dies ausreichend sei, stellt sie lediglich ihre eigene, abweichende An- sicht der Auffassung im angefochtenen Urteil gegenüber. Die Rüge des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass der Plangeber bewusst auf eine abschließende Abgrenzung des Plangebiets ver- zichtet habe, gibt die Ausführungen des angefochtenen Urteils nur unvollständig wie- der. Das Verwaltungsgericht hat es mit dem Grundsatz der Bestimmtheit für unverein- bar gehalten, wenn der Geltungsbereich der Satzung unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe festgesetzt wird. Der Senat teilt diese Auffassung und geht im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB, dass der dort beschriebe- ne Inhalt eines Bebauungsplans „für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34)“ Anwendung findet, auch davon aus, dass Grundstücke, die bauplanungsrechtlich als „Außenbereich im Innenbereich“ einzuordnen sind, vom Geltungsbereich eines Be- bauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht erfasst werden können. Das von der Be- klagten angeführte Beispiel der Situation von Kleingärten, Friedhöfen, Sportplätzen, Erholungsanlagen und Grundstücken in reinen Wohngebieten gibt für den vorliegen- den Fall bereits deshalb nichts her, weil es sich dabei um Festsetzungen handelt, die nach § 9 Abs. 1 BauGB Inhalt eines Bebauungsplans sein können, und sich die Ab- grenzung zwischen bauplanungsrechtlichem Innen- und Außenbereich in diesem Zu- sammenhang nicht stellt. Auch der Vortrag, es sei entweder unbeachtlich oder zumin- dest für die Festsetzungen im Plangebiet im Übrigen unschädlich, falls Außenbe- reichsgrundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen sein soll- ten, geht an den Ausführungen des angefochtenen Urteils vorbei, da dieses den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans als nicht hinreichend bestimmt angesehen hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht eine Anstoßwirkung bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs verneint hat, weil der räumliche Geltungsbereich dort lediglich mit „Stadtteile von Zittau mit Ortsteil 7 8 5 Pethau“ beschrieben war. Die Beklagte hat im Zulassungsantrag selbst erkannt, dass das Verwaltungsgericht an den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB die gleichen Maßstäbe angelegt hat wie an einen „normalen“ Bebauungsplan. Hiergegen ist nach Auffassung des Senats nichts zu erinnern. Soweit der Zulassungsantrag behauptet, das Verwaltungsgereicht habe verkannt, dass Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB „im Unterschied zu allen anderen Bebauungsplänen eben Großteile eines Stadtgebiets umfassen können“, ist weder dargelegt noch ersichtlich, woraus sich in rechtlicher Hinsicht eine räumliche Beschränkung für „normale“ Bebauungspläne ergeben sollte. Dass die Erstellung eines Bebauungsplans für einen besonders ausgedehnten Planbe- reich zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann, ist vom Plangeber zu berück- sichtigen und rechtfertigt keine Verminderung der Anforderungen an die Aufstellung eines Bebauungsplans. 3. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht darlegt. Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzli- che Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Divergenzgerichts damit abgewichen wird. Diesen Anfor- derungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Der Zulassungsantrag formuliert bereits keinen die angefochtene Entscheidung tragen- den Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung der Divergenzgerichte aufgestellt haben soll, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, dass es sich aus Sicht der Beklagten um „reine Förmelei“ handele, wenn sie das ge- samte Planungsverfahren erneut durchführen müsse, ohne dass inhaltlich eine Ände- rung zu erwarten sei. Dieser Vortrag erfüllt die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht und geht im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot auch an der Sache vorbei, da es nicht darauf ankommt, wie die Beklagte den Geltungsbereich des Bebauungsplans hat regeln wol- len, sondern ob diese Regelung hinreichend bestimmt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 10 11 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat dabei die Festsetzung des Verwaltungsgerichts zu Grunde gelegt, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 12 13