Beschluss
2 A 523/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 523/11 3 K 291/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz Markt 1, 09111 Chemnitz vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen KVS Marschnerstraße 37, 01307 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Versorgung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 28. Januar 2014 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2011 - 3 K 291/11 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und von der Klägerin dargelegt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). So liegt es hier. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, über die Anerkennung des Universitätsstudiums der Klägerin im Fach Vermessungswesen als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die allein mögliche Anerkennung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BeamtVG, jeweils i. V. m. § 17 Abs. 2 SächsBesG, scheide aus, weil das von der Klägerin an den Universitäten Braunschweig und Bonn absolvierte Studium sie - auch nach nordrheinwestfälischen Bestimmungen - für eine Tätigkeit im höheren, nicht jedoch im gehobenen Dienst qualifiziert habe. § 12 Abs. 4 1 2 3 4 3 BeamtVG setze voraus, dass der andere Bewerber eine Ausbildung absolviert haben müsse, die mindestens einem Teil der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung gleichartig sei. Eine Anrechnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Universitätsstudium in Nordrhein-Westfalen und auch in Sachsen das (Fach- )Hochschulstudium grundsätzlich nicht habe ersetzen können. Zudem hätte eine Anerkennung der Gleichwertigkeit bereits zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin in Sachsen erfolgen müssen, was nicht geschehen und im Übrigen auch ausgeschlossen gewesen sei. Die Fachhochschul- und die Universitätsausbildung könnten im Hinblick auf ihren jeweils unterschiedlichen Ansatz gerade nicht als gleichartig eingestuft werden. Hiergegen wendet die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag ein, nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 21. November 1996 - 2 A 5.96 -, juris) setze die Anrechnung eines absolvierten Studiums als ruhegehaltfähige Dienstzeit voraus, dass dieses zumindest einem Teil der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung gleichartig sei; hieran fehle es, wenn die absolvierte Ausbildung in einer anderen Fachrichtung als der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen erfolgt sei. Im Umkehrschluss sei deshalb eine Gleichartigkeit anzunehmen, wenn die Ausbildung in derselben Fachrichtung erfolgt sei. Sie habe ein Universitätsstudium der Fachrichtung Vermessungswesen absolviert; hierdurch werde die vorgeschriebene Ausbildung eines Studiums in der Fachrichtung Vermessungswesen an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule (so die Ausbildungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1978) erfüllt. Verlange man dagegen wie das Verwaltungsgericht für die Gleichartigkeit, dass die Ausbildung nicht nur in derselben Fachrichtung, sondern auch an derselben Einrichtung erfolgen müsse, überspanne man die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Gleichartigkeit: Eine Anrechnung könnte dann nur bei identischen Ausbildungen erfolgen. Zudem sei die vorliegende Konstellation der in der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz unter Punkt 12.1.9 geregelten vergleichbar, wonach ein nicht durch Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst bei Eintritt in die nächstniedrigere Laufbahn als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit für diese Laufbahn berücksichtigt werden kann. Die Beklagte habe dies fehlerhaft in ihrer 5 4 Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Diese Erwägungen der Klägerin werfen ernstliche Zweifel an dem verwaltungsgerichtliche Urteil mit der Folge auf, dass die Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren zumindest als offen erscheinen. Die Klägerin stellt mit ihrer Argumentation den tragenden Rechtssatz des Urteils in Frage, wonach ein Universitätsstudium ein Fachhochschulstudium (derselben Fachrichtung) grundsätzlich nicht ersetzen könne und Fachhochschul- und Universitätsausbildung wegen ihres unterschiedlichen Ansatzes nicht als gleichartig eingestuft werden könnten. Zudem wird die vom Senat bislang nicht entschiedene Frage zu klären sein, auf welchen Zeitpunkt und welche Ausbildungsbestimmungen im Rahmen der Gleichartigkeitsprüfung abzustellen ist und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung zu erfolgen hat. Da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gegeben ist, bedarf es keiner Prüfung, ob zudem der weitere von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz vorliegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. 6 7 8 5 Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke 6 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle