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Beschluss

1 B 501/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 501/13 4 L 1055/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Antragsgegnerin - beigeladen: - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Errichtung einer Produktionshalle; Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 24. Januar 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden - 4 L 1055/13 - vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtferti- gen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dieses hat den Antrag der Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 - 4 L 1385/12 - in der durch Beschluss des Senats geänderten Fassung (SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2013 - 1 B 375/13 -) besteht nicht, denn veränderte Umstän- de liegen nicht vor. Die Beigeladene trägt vor, sie habe aufgrund der Baugenehmigungserteilung eine För- dermittelzusage erhalten. Dieser Gesichtspunkt habe im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2013 nicht berücksichtigt werden kön- 1 2 3 3 nen. Erst mit diesem Beschluss sei die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag- stellers gegen die erteilte Baugenehmigung angeordnet worden. Es habe zuvor deshalb kein Anlass bestanden, auf die Fördermittelsituation hinzuweisen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin im Verfahren mit Schriftsatz vom 1. November 2013 Mehrferti- gungen des „Prüfberichts vom 28. Oktober 2013 (Nr. 1017/13-01) über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises“ zur Akte gereicht. Es ergebe sich damit eine verän- derte Lage. Danach ist für veränderte Umstände, insbesondere eine veränderte Sach- oder Rechts- lage, nichts ersichtlich. Für die Beantwortung der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 oder Absatz 1 BauGB ist eine För- dermittelzusage ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entspricht, wobei bei einem unbeplanten Gebiet auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 1991, NJW 1992, 1779). § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist das Rücksichtnahmege- bot im Einfügenserfordernis enthalten. Das Rücksichtnahmegebot gewährt dem Bau- herrn aber keinen Schutz, sein Vorhaben unbeschadet der Interessen betroffener Nachbarn mit Blick auf erhaltene Fördermittel durchführen zu können. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist vielmehr entscheidend, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung der jeweils Betroffenen ist. Dabei hat die Beigeladene in Bezug auf diese Maßgaben keine veränderten Umstände - auch nicht mit Blick auf die von ihr zitierte Rechtsprechung - vorgetragen. Dass sie im Ergebnis anderer Auffassung als der Senat im Beschluss vom 25. September 2013 ist, kann veränderte Umstände i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO nicht begründen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des seitens der Antragsgegne- rin mit Schriftsatz vom 1. November 2013 vorgelegten Prüfberichts vom 28. Oktober 2013. Dieser ist für die Frage, ob dem Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers entgegensteht, ohne Bedeutung. Dies gilt auch für die Frage, ob das 4 5 6 4 Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rücksichtslos ist. Im Beschwerdeverfahren war für eine Rubrumsänderung kein Anlass. Der Senat hält in Bezug auf die Bezeichnung der Beteiligten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr an den Vorgaben in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2009 (- 1 B 400/09 -, juris) fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG) folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts Sub- stanzielles vorgetragen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 7 8 9 10