Urteil
3 A 623/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Das behördliche Ermessen, einem bedürftigen Antragsteller, der keinen zwingenden Reisegrund geltend macht, die Gebühren für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu ermäßigen, ist aufgrund des aus Art. 29 Nr. 1 GFK folgenden Gebots, anerkannte Flüchtlinge bei der Erhebung von Gebühren nicht schlechter zu stellen als deutsche Staatsangehörige, und der allgemeinen Verwaltungspraxis gemäß Nr. 20.2 PassVwV in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. Juli 2000 (GMBl. S. 587) zugunsten einer dem Antragsteller positiven Entscheidung reduziert.
Entscheidungsgründe
Das behördliche Ermessen, einem bedürftigen Antragsteller, der keinen zwingenden Reisegrund geltend macht, die Gebühren für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu ermäßigen, ist aufgrund des aus Art. 29 Nr. 1 GFK folgenden Gebots, anerkannte Flüchtlinge bei der Erhebung von Gebühren nicht schlechter zu stellen als deutsche Staatsangehörige, und der allgemeinen Verwaltungspraxis gemäß Nr. 20.2 PassVwV in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. Juli 2000 (GMBl. S. 587) zugunsten einer dem Antragsteller positiven Entscheidung reduziert.