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Urteil

1 C 23/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und für die dort keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden, gilt der Grundsatz, dass ihre Bebaubarkeit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. September 2009 - 1 D 15/17 -, juris). 2. Eine Festsetzung eines Bebauungsplans, die einen faktisch bestehenden Zustand bekräftigt, stellt eine Regelung und damit eine Änderung der Rechtslage dar. 3. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt vor, wenn der Satzungsgeber sich bei der Abwägung des öffentlichen Belangs "Walderhalt" darauf beschränkt, diesen generell als positiv zu bewerten, ohne die konkrete Situation auf den betroffenen Grundstücken und die Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde zur Ausgleichbarkeit des Waldverlusts (Ersatzaufforstung) zu berücksichtigen. 4. Der vollständige Entzug der Bebaubarkeit eines dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnende Grundstücks kann nur durch das Vorliegen besonders gewichtiger Belange gerechtfertigt werden. Der öffentliche Belang "Walderhalt" in seiner allgemeinen, nicht auf eine konkrete Fläche bezogenen Ausprägung ist kein besonders gewichtiger Belang, wenn ihm durch kompensatorische Ersatzaufforstung Rechnung getragen werden kann.
Entscheidungsgründe
1. Für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und für die dort keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden, gilt der Grundsatz, dass ihre Bebaubarkeit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. September 2009 - 1 D 15/17 -, juris). 2. Eine Festsetzung eines Bebauungsplans, die einen faktisch bestehenden Zustand bekräftigt, stellt eine Regelung und damit eine Änderung der Rechtslage dar. 3. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt vor, wenn der Satzungsgeber sich bei der Abwägung des öffentlichen Belangs "Walderhalt" darauf beschränkt, diesen generell als positiv zu bewerten, ohne die konkrete Situation auf den betroffenen Grundstücken und die Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde zur Ausgleichbarkeit des Waldverlusts (Ersatzaufforstung) zu berücksichtigen. 4. Der vollständige Entzug der Bebaubarkeit eines dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnende Grundstücks kann nur durch das Vorliegen besonders gewichtiger Belange gerechtfertigt werden. Der öffentliche Belang "Walderhalt" in seiner allgemeinen, nicht auf eine konkrete Fläche bezogenen Ausprägung ist kein besonders gewichtiger Belang, wenn ihm durch kompensatorische Ersatzaufforstung Rechnung getragen werden kann.