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Beschluss

4 A 167/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 167/12 1 K 740/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Kreisumlage für das Jahr 2010 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 27. November 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2012 - 1 K 740/10 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.271,67 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2012 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf teilweise Aufhebung des Kreisumlagebescheides für das Jahr 2010 abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass die vom Beklagten gegenüber der Klägerin für das Haushaltsjahr 2010 festgesetzte Kreisumlage in Höhe von 511.461,00 € nicht zu beanstanden sei. Es begegne keinen Bedenken, dass der Beklagte in die Berechnung der Umlage auch die im Jahr 2010 für die Haushaltsjahre 2004 bis 2007 nachgezahlten allgemeinen Schlüsselzuweisungen einbezogen habe, wodurch die Kreisumlage um 10.271,67 € höher liege als ohne deren Einbeziehung. Nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz gehörten die allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu den Grundlagen der Umlageberechnung. Aus dem eng mit dem Jährlichkeitsprinzip verknüpften Grundsatz der Kassenwirksamkeit folge, dass es hinsichtlich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen nicht auf den Zeitpunkt ihres rechtlichen Entstehens oder ihrer Fälligkeit, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des erwarteten tatsächlichen Mittelzuflusses ankomme. Es bestehe kein Anlass, beim Haushaltsausgleich des Kreises Einnahmen außer Ansatz zu lassen, die - wie die 1 2 3 Korrekturbeträge der allgemeinen Schlüsselzuweisungen - bei den kreisangehörigen Gemeinden aller Wahrscheinlichkeit nach im Ausgleichsjahr kassenwirksam würden. Aus dem dagegen gerichteten Vorbringen des Zulassungsantrags ergibt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2000, NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lässt. Die Klägerin rügt in ihrer Antragsbegründung, dass die in § 26 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsFAG a. F.) in Bezug genommene Schlüsselzuweisung nach § 9 SächsFAG a. F. nur die Schlüsselzuweisung für das laufende Kalenderjahr - hier 2010 - meine. Würden Schlüsselzuweisungen für die Kalenderjahre 2004 bis 2007 im 3 4 5 6 7 4 Kalenderjahr 2010 nachgezahlt, erhöhe dies nicht die für das Jahr 2010 zu berücksichtigenden Schlüsselzuweisungen. Der allgemeine kommunale Haushaltsgrundsatz der Kassenwirksamkeit wirke nicht in § 26 Abs. 3 SächsFAG a. F. hinein. Die Kreisumlage habe den Charakter einer Fehlbedarfsdeckungsabgabe, weshalb die Finanzkraft einer kreisangehörigen Gemeinde für das jeweilige Kalenderjahr aufgrund abstrakter Umlagegrundlagen bemessen werde. Diese Einwände geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und dem maßgeblichen Zeitpunkt des erwarteten tatsächlichen Mittelzuflusses in Frage zu stellen. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Bemessung der Umlage aufgrund abstrakter Umlagegrundlagen erfolgt. Dieser Umstand führt aber nicht zu der von ihr für erforderlich gehaltenen abweichenden Berechnung der festgesetzten Kreisumlage. Die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 SächsFAG a. F., die zu den Berechnungsgrundlagen gehören, sind hier auch als Umlagegrundlagen herangezogen worden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sie dem richtigen Zeitraum entnommen und in der richtigen Höhe angesetzt worden sind. Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat keine Bedenken, dass die für die Haushaltsjahre 2004 bis 2007 nachgezahlten allgemeinen Schlüsselzuweisungen mit berücksichtigt worden sind und die für die Kreisumlage 2010 angesetzten Schlüsselzuweisungen erhöht haben. Die Kreisumlage als eine von der gemeindlichen Finanzmasse abgeleitete Einnahmequelle der Kreise erfüllt im interkommunalen Finanzausgleich eine Finanzierungsfunktion für die Kreisaufgaben und eine Ausgleichsfunktion im Verhältnis der umlagepflichtigen Gemeinden untereinander. Dabei ergibt sich das Aufkommen der Kreisumlage aus der Multiplikation der Umlagegrundlagen mit dem vom jeweiligen Kreis festzusetzenden Umlagesatz (Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 2. Aufl. 2000, § 18 Rn. 984, 1016; vgl. auch § 26 Abs. 1 bis 3 SächsFAG a. F.). Da die - auch im Haushalt der leistenden Gemeinde darzustellende - Kreisumlage zum Ausgleich des Haushalts des Kreises beiträgt, ergibt sich aus dem Haushaltsgrundsatz der Kassenwirksamkeit, dass es hinsichtlich des Umfangs der allgemeinen Schlüsselzuweisungen, die der Umlage zugrunde liegen und 8 9 5 die einen Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden darstellen, auf den Zeitpunkt des zu erwartenden tatsächlichen Mittelzuflusses oder -abflusses ankommen muss (vgl. § 61 SächsLKrO i. V. m. § 75 SächsGemO i. V. m. § 7 Abs. 1 KomHVO; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 20. November 2001, NWVBl. 2002, 221, juris Rn. 13 ff.). Auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen, würde Sinn und Zweck der Kreisumlage zuwiderlaufen und im Fall von nachgezahlten Schlüsselzuweisungen nachträgliche Korrekturen bereits bestandskräftiger Kreisumlagebescheide erforderlich machen. Zudem besteht kein Anlass, bei der Berechnung der Kreisumlage Schlüsselzuweisungen außer Ansatz zu lassen, die für die Gemeinde tatsächlich haushaltswirksam werden, jedoch zurückliegende Haushaltsjahre betreffen. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4. April 2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Die Klägerin hat hier keine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungserheblich ist. Die Klägerin verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage aufgeworfen habe, "ob für die Ermittlung der Grundlagen der Kreisumlage für das jeweilige Haushaltsjahr nur die für dieses Haushaltsjahr vom Freistaat Sachsen an die kreisangehörige Gemeinde geleistete allgemeine 10 11 12 6 Schlüsselzuweisung oder aber auch die in diesem Haushaltsjahr nachgezahlten allgemeinen Schlüsselzuweisungen für frühere Haushaltsjahre einzubeziehen sind". Diese Frage betreffe die Auslegung des § 26 SächsFAG a. F. und sei klärungsbedürftig. Zur Klärung dieser Frage bedarf es nach den obigen Ausführungen (s. oben unter 1.) jedoch keines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 13 14 15