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Beschluss

4 B 426/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 426/13 7 L 219/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Deutsche Stimme Verlags GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sparkasse vertreten durch den Vorstand - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Eröffnung und Führung eines Girokontos; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 26. November 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Juli 2013 - 7 L 219/13 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die von ihr nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögli- chen und gebotenen summarischen Prüfung ist das Verwaltungsgericht zutreffend da- von ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin unbegründet ist. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für sie ein Konto zu eröffnen und zu führen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Für den geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung sei es unbeachtlich, dass die Antragsgegnerin anderen Gesell- schaften mit beschränkter Haftung Konten zur Verfügung stelle. Die Vergleichbarkeit der Kundengruppe ergebe sich vielmehr aus deren Geschäftsfeld. Die Antragsgegnerin stelle keinem Unternehmen ein Konto zu Verfügung, das - wie die Antragstellerin - als Verlag mit Nähe zu einer politischen Vereinigung tätig sei. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Antragstellerin geben keine Veranlassung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1 2 3 3 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhe- bung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver- wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wer- den könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zu- stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Im Rah- men einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden zwi- schen dem Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, d. h. dem materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rn. 6). Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechts- schutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2011 - 4 B 311/10 - Rn. 2 m. w. N.) und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (Sächs- OVG, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 - Rn. 9 m. w. N.). Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache zusteht. Einen Anordnungsanspruch kann die Antragstellerin nicht mit dem Vortrag darlegen, maßgeblich sei allein die Vergleichbarkeit mit anderen juristischen Personen. Der Schutz von Art. 3 Abs. 1 GG liefe leer, wenn die Vergleichsgruppe zu sehr verengt werde. Doch selbst wenn die Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit verlangt werde, habe sie einen auf Gleichbehandlung gestützten Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Girokontos. Die Antragsgegnerin gewähre auch in der Verlagsbranche tätigen und damit vom konkreten Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit her mit der Antrag- 4 5 6 4 stellerin vergleichbaren Unternehmen - u. a. dem Notschriften Verlag in R....... und der K........Stiftung/K........Museum gGmbH in R....... - die Eröffnung und Führung eines Girokontos. Dieser Einwand ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung hinreichend glaubhaft zu machen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt voraus, dass die begehrte Leistung einem anderen tatsächlich erbracht wird, der - wie die sich auf eine Gleichbehandlung beru- fende Antragstellein - derselben Gruppe angehört (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15. Juni 2010, DVBl. 2010, 973, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsge- richt hat in seinem Beschluss bereits ausgeführt, dass die Antragsgegnerin keinem Unternehmen ein Konto zur Verfügung stellt, das als Verlag mit Nähe zu einer politi- schen Vereinigung tätig ist. Auch weist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwi- derung erneut darauf hin, dass sie für keinen anderen Verlag und kein anderes Unter- nehmen mit politischer Ausprägung Girokonten eröffne und führe. Sie führt weiterhin aus, dass bei keinem ihrer Kunden eine gesellschaftsrechtlich beherrschende Position einer politischen Partei vorhanden sei. Die Antragstellerin, deren Geschäftsanteile na- hezu ausschließlich die Nationaldemokratische Partei Deutschlands halte, sei aber eine im Rahmen der politischen Willensbildung geprägte Gesellschaft und dadurch mit an- deren, politisch nicht geprägten Verlagen nicht vergleichbar. Die von der Antragsgeg- nerin angeführten Umstände rechtfertigen eine differenzierende Behandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge- richtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai 2012/1. Juni 2012/18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Senat folgt hierzu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber die Beteiligten keine Einwen- dungen erhoben haben. 7 8 9 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den 27.11.2013 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 10