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Beschluss

5 A 474/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 474/11 6 K 270/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Versorgungsverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: wegen Trinkwassergebühren hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 7. November 2013 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. März 2011 - 6 K 270/08 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 105,53 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Beklagte hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihm bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Abweichung von Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorliegen. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Trinkwassergebührenbescheid des Beklagten vom 20. November 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 aufgehoben. Diese seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Die Wassergebührensatzung des Beklagten vom 24. September 2003 sei auch in der 1 2 3 3 Fassung der rückwirkend zum 1. Juni 2003 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 13. Dezember 2006 - WGS 2006 - als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Trinkwassergebührenbescheid nicht geeignet. Sie enthalte in § 3 Abs. 2 und Abs. 4 keine hinreichende Regelung zum Veranlagungszeitraum. Es sei unzulässig, es der Verwaltung zu überlassen, den Veranlagungszeitraum abweichend vom Kalkulationszeitraum zu bestimmen, was durch die Definition des Veranlagungszeitraums als Ableseperiode der Fall sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Zwar werde in § 3 Abs. 4 WGS 2006 ausdrücklich bestimmt, dass der Veranlagungszeitraum, d.h. das Zeitintervall, für das die Gebühr jeweils anfallen solle, ein Jahr betrage. Es handle sich hierbei aber nicht um das Kalenderjahr. Dadurch komme es zu einer Lösung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Veranlagungs- und Kalkulationszeitraum, der auf das Kalenderjahr abstelle. Überdies werde die Festlegung, dass der Veranlagungszeitraum ein Jahr betrage, durchbrochen durch die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung aus ablesetechnischen Gründen. Es bestünden individuelle Veranlagungszeiträume. Nicht nur Beginn und Ende des Veranlagungszeitraums seien für die einzelnen Gebührenpflichtigen unterschiedlich; auch dessen Dauer könne zwischen den Nutzern der öffentlichen Trinkwasserversorgung um bis zu dreißig Tage differieren. Die in § 6 WGS getroffene Festsetzung der Mengengebühr in Abhängigkeit vom ermittelten Jahresverbrauch sei nichtig. Die Bemessung der Mengengebühr im Sinne einer Kostenproportionalität sei nicht mit § 14 SächsKAG und Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar. 2. Der Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, also der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen 4 5 4 des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). b) Der Beklagte trägt vor, der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass in jedem Fall eine satzungsrechtliche Regelung zum Veranlagungszeitraum vorliegen müsse, sei nicht richtig. Die Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Festlegung des Veranlagungszeitraums lasse sich § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG nicht entnehmen. Aufgrund der Natur der Leistung sei allenfalls für solche Gebühren ein Zeitintervall in der Satzung festzulegen, die - unabhängig vom Verbrauch - für die permanente Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben würden. Dies treffe auf die Grundgebühr zu, nicht aber auf die an eine konkrete und erbrachte Leistung anknüpfende Mengengebühr. Zudem habe der Beklagte die Befugnis zur Festlegung des Veranlagungszeitraums nicht in unzulässiger Weise auf die Verwaltung übertragen. Das Rechtsstaatsprinzip verlange nicht, dass der Satzungsgeber sämtliche Einzelheiten ohne Ausnahmemöglichkeit regle. Die Satzung könne eine Ermessensermächtigung an die Verwaltung beinhalten, wenn die satzungsgeberische Zuständigkeit nicht völlig ausgehöhlt werde und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens normiert würden. Beide Voraussetzungen seien erfüllt, indem der Veranlagungszeitraum grundsätzlich auf ein Jahr festgelegt sei und nur in engen, genau vorgegebenen Grenzen und bei Notwendigkeit aus ablesetechnischen Gründen über- oder unterschritten werden könne. Zudem entspreche die Regelung in § 3 Abs. 3 WGS 2006 den Anforderungen an eine wirklichkeitsnahe und praktikable Abrechnung. Auch bestehe Deckungsgleichheit zwischen Kalkulations- und Veranlagungszeitraum. Identität zwischen Kalkulations- und Veranlagungszeitraum sei gegeben, auch wenn sich die Veranlagungszeiträume und die Kalenderjahresgrenzen überschnitten, weil sich die Kalkulation auf fünf Jahre beziehe. Eine fiktive Aufteilung des Verbrauchs müsse allenfalls alle fünf Jahre erfolgen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass selbst dann, wenn die Festlegung des Veranlagungszeitraums notwendig wäre und in der Satzung fehlte, die Gebühr jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres entstünde. Des Weiteren verstoße § 6 WGS 2006 nicht gegen höherrangiges Recht. 6 5 c) Dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Die Regelung in § 3 Abs. 4 WGS 2006 ist rechtswidrig, weil aus ihr nicht hinreichend deutlich hervorgeht, wann der Veranlagungszeitraum beginnt. Es ist nicht zulässig, die Bestimmung des Veranlagungszeitraums dem Aufgabenträger zu überlassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG ist in der Abgabensatzung auch der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld zu regeln. Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist hierzu die Festlegung des Zeitintervalles erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2012 - 5 A 574/09 -, Rn. 21). Nur bei Festlegung eines Zeitintervalls können die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung exakt angewandt werden (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 2010 - 2 S 1171/09 -, juris Rn. 26). Soweit der Beklagte vorträgt, dass es bei Mengengebühren keiner Bestimmung eines Veranlagungszeitraums bedürfe, weil diese an eine konkrete und erbrachte Leistung anknüpften, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn sich der Abgabenschuldner jederzeit über den Stand seines Wasserzählers informieren kann, muss er aus der Satzung entnehmen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchen Abständen er für die verbrauchten Mengen Gebühren zu entrichten hat. Zudem wird die Trinkwassergebühr vom Beklagten einheitlich - aus Grundgebühr und Mengengebühr zusammengesetzt - erhoben. Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss die Satzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 2010 - 2 S 1171/09 -, juris Rn. 26). Das Erfordernis, in der Satzung das Entstehen der Abgabe anzugeben, soll Zweifel ausräumen, unter welchen Voraussetzungen die Abgabeforderung entsteht, und den Zeitpunkt der Entstehung fixieren (Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band I, Stand September 2011, § 2 Rn. 92). Dieser Zeitpunkt muss taggenau bestimmt werden und darf nicht in das Ermessen des Aufgabenträgers gestellt werden (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2012 - 5 A 574/09 -, Rn. 23). 7 8 9 6 In § 3 Abs. 4 AbwGS 2006 liegt eine unzulässige Übertragung der Festsetzungsbefugnis, weil der Beklagte den ersten Ablesetermin frei festlegen kann. Der Beginn des Veranlagungszeitraums ist gänzlich in das Ermessen des Beklagten gestellt. Er kann der Satzung nicht entnommen werden. Aber auch in Bezug auf die Folgejahre ist die Ermächtigung des Aufgabenträgers aus § 3 Abs. 4 Satz 4 WGS 2006, den Veranlagungszeitraum aus ablesetechnischen Gründen um bis zu 15 Tage zu verkürzen oder zu verlängern, unzulässig. Es fehlt an einer taggenauen Bestimmung des Beginns und des Endes des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Auch wenn aus § 3 Abs. 4 Satz 2 WGS 2006 hervorgeht, dass sich diese nach dem Ablesetermin richten, kann der Abgabenschuldner nicht erkennen, wann die Ablesung stattfinden wird. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 5 BS 231/06 - bezogen auf die Vorgängerregelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 WGS 2003 ausgeführt, dass der Satzungsgeber die Ausnahmefälle und den für sie geltenden abweichenden Veranlagungszeitraum selbst definieren muss, wenn er in Ausnahmefällen eine Abweichung vom Regelfall als zulässig erachtet. Die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 4 WGS 2006 enthält aber keine hinreichend präzise Definition. Ablesetechnische Gründe stellen keinen hinreichend konkreten und scharf umrissenen Ausnahmetatbestand für ein Abweichen von der Jahresfrist dar, sondern umfassen vielmehr alle verwaltungstechnischen und organisatorischen Belange. Ein - nicht in der Person des Abgabenschuldners liegender - Grund für ein Verlegen des Ablesetermins, der nicht ablesetechnischer Natur ist, erschließt sich nicht. Hinzukommt, dass die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung um jeweils 15 Tage deutlich zu lang ist. Dem Beklagten wird die Befugnis eingeräumt, innerhalb eines Rahmens von einem Monat nach seinem Ermessen den Ablesetermin zu bestimmen. Der Abgabenschuldner kann der Satzung also nur noch den Monat entnehmen, in dem der Veranlagungszeitraum beginnen bzw. enden wird. Dies wird den Anforderungen an eine taggenaue Bestimmung nicht gerecht. Da es bereits an einer hinreichend bestimmten Festlegung des Veranlagungszeitraums in § 3 WGS 2006 fehlt, kann die Frage offen bleiben, ob § 3 Abs. 4 WGS 2006 auch deshalb rechtswidrig ist, weil Veranlagungszeitraum und Kalkulationszeitraum nicht übereinstimmen. 10 11 12 7 Die Auffassung des Beklagten, dass bei fehlender Festlegung eines Zeitintervalls in der Satzung die Gebührenschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, trifft nicht zu Dies ist dem Wortlaut des § 3 WGS 2006 nicht zu entnehmen. Es fehlt an einer Aussage, dass das Veranlagungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein soll. Mit dem Abstellen auf die Ableseperiode ist die Bestimmung des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum gerade nicht vereinbar. Im Übrigen hat das vom Beklagten herangezogene OVG M-V lediglich ausgeführt, dass bei laufenden Jahresgebühren die Gebührenschuld grundsätzlich, d.h. wenn satzungsmäßig nichts Abweichendes bestimmt ist, erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht (OVG M-V Beschl. v. 6. September 2005 - 1 L 489/04 -, juris Rn. 14). Der Satzungsgeber hat aber eine abweichende Regelung getroffen. Auch sind die Gebühren im angefochtenen Bescheid nicht für das Kalenderjahr festgesetzt worden, sondern für die Zeiträume vom 11. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis 20. Oktober 2007, sodass auch dann, wenn der Wassergebührensatzung eine solche Regelung zu entnehmen sein sollte, diese keine Rechtsgrundlage für die konkrete Festsetzung wäre. Da der Trinkwassergebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid bereits deshalb rechtswidrig sind, weil sie auf der unwirksamen Regelung des § 3 Abs. WGS 2006 beruhen, kommt es nicht mehr darauf an, ob § 6 WGS ebenfalls rechtswidrig ist. 3. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 5 B 781/06 -). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn die zu entscheidenden Fragen eine besondere Praxisrelevanz aufweisen. Zudem hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld taggenau bestimmt werden muss und nicht in das Ermessen des Aufgabenträgers gestellt werden darf (SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2012 - 5 A 574/09 -, Rn. 23). 13 14 15 16 8 4. Auch ist die Berufung nicht zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31. März 2004 - 1 B 255/04 - und 2. Februar 2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG nur eine satzungsrechtliche Regelung zum Beginn der Gebührenpflicht verlangt oder ob in jedem Fall auch das Zeitintervall, für welches die Gebühr jeweils anfallen soll, satzungsrechtlich festgelegt werden muss, sowie die Frage, ob der Satzungsgeber bei einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG sämtliche Regelungen selbst treffen muss oder ob er berechtigt ist, die Exekutive unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausnahmen und Abweichungen von Satzungsbestimmungen zu ermächtigen, ist bereits durch das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 - 5 A 574/09 - geklärt. Danach ist bei Gebühren, die für die laufenden Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen (Leitsatz 2). Ferner ist eine satzungsrechtliche Regelung, die die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der Gebührenschuld in das Ermessen des Aufgabenträgers stellt, rechtswidrig und damit unwirksam (Leitsatz 1 Satz 2). Ferner hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 5 BS 231/06 - entschieden, dass der Satzungsgeber die Ausnahmefälle und den für sie geltenden abweichenden Veranlagungszeitraum selbst definieren muss, wenn er in Ausnahmefällen eine Abweichung vom Regelfall als zulässig erachtet. Die Frage des Beklagten, ob für den 17 18 19 9 Fall, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG prinzipiell auch der Veranlagungszeitraum in der Abgabensatzung zu regeln ist, dies bei einer Trinkwassergebührensatzung, die eine Grundgebühr und Mengengebühr beinhaltet, nur für die Grundgebühr oder auch für die Mengengebühr gilt, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Es folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG, dass der Gebührenschuldner anhand der Bestimmungen der Satzung in der Lage sein muss, zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt und in welchen Abständen er für die verbrauchten Mengen Gebühren zu entrichten hat. Die weitere Frage des Beklagten, ob und wann ein variabler Veranlagungszeitraum den Grundsatz der Periodengerechtigkeit verletzt und ob dies möglicherweise abhängt von der Dauer des Kalkulationszeitraums, der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG bis zu fünf Jahre umfassen darf, ist nicht entscheidungsrelevant, weil der angefochtene Trinkwassergebührenbescheid bereits wegen Unwirksamkeit des § 3 Abs. 4 WGS 2006 rechtswidrig ist. 5. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nicht erfüllt. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung u. a. des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Regelung dient dem Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Abweichung kann sich auf eine Rechtsfrage oder auf eine Tatsachenfrage beziehen, wenn diese ihrer Natur nach verallgemeinerungsfähig und nicht fallspezifisch ist. Erforderlich ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung im Widerspruch steht zu einem tragenden Grund der Entscheidung eines der genannten Obergerichte und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 11). Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass ein tragender Grund der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einem tragenden Grund der von ihr angeführten Entscheidungen widerspricht. Sowohl bei der gerügten Feststellung eines Verstoßes gegen des Grundsatz der Periodengerechtigkeit und einer Lösung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Veranlagungs- und Kalkulationszeitraum als auch bei der gerügten Feststellung der Unzulässigkeit einer Gebührendegression durch das Verwaltungsgericht handelt es sich nicht um entscheidungstragende Erwägungen. Der Klage war bereits wegen Unwirksamkeit des § 3 Abs. 4 WGS 2006 stattzugeben. 20 21 10 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 3.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Abgabe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 22 23 24