Urteil
2 A 273/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Frage, in welcher Fassung § 14a Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurücksetzung sondern im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an.
Entscheidungsgründe
Für die Frage, in welcher Fassung § 14a Abs. 1 BeamtVG Anwendung findet, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurücksetzung sondern im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Ausfertigung Az.: 2 A 273/13 11 K 768/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Mitte -Service-Center Süd-Ost- Carusufer 3 - 5, 01099 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Ruhegeld hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tolkmitt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. November 2010 - 11 K 768/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Entscheidung über die Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG. Der im Jahr 1941 geborene Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Beklagten beim Bundesgrenzschutz. Im Jahr 2001 trat er nach Erreichen der besonderen Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 setzte die Beklagte sein Ruhegehalt auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG fest. Auf Antrag des Klägers erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2001 den Ruhegehaltssatz ausgehend vom erdienten Ruhegehaltssatz aus § 14 Abs. 1 BeamtVG in Höhe von 20,95 v.H. vorübergehend um 31,00 v.H. und setzte das Ruhegehalt entsprechend neu fest. Am 28. April 2006 beantragte der Kläger eine Neufestsetzung seines Ruhegehaltes ab dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand. Den Ausgangspunkt für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG solle die amtsbezogene Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG von 35 v. H. bilden. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2006 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 zurückgewiesen. 1 2 3 3 Nach der einheitlich von Bund und Ländern vertretenen Rechtsauffassung sei der berechnete Ruhegehaltssatz i. S. d. § 14a Abs. 1 BeamtVG nur der sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergebende Ruhegehaltssatz. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2005 entschieden, dass berechneter Ruhegehaltssatz auch der Mindestruhegehaltssatz aus § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG sein könne. Diese Auslegung überzeuge aber nicht. Mit dem Sinn und Zweck der Regelung und der versorgungsrechtlichen Systematik sei sie nicht vereinbar. Dem Urteil könne daher nicht allgemein gefolgt werden; es sei als Einzelfallentscheidung zu betrachten. Der Bescheid über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sei auch nicht nachträglich durch eine Änderung der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage rechtswidrig geworden. Bescheide über laufende Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz seien als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Sie könnten deshalb durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden. Allerdings fehle es hier an einer solchen Änderung. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe sich insbesondere nicht die Rechtslage geändert. Über das Verfahren nach § 51 VwVfG hinaus bleibe über eine Abänderung der ursprünglichen Festsetzung der Versorgungsbezüge im Rahmen des § 48 VwVfG zu entscheiden. Ein Anspruch auf Rücknahme bestehe jedoch lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen Gründe zugunsten des Einzelnen vorlägen, die dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtssicherheit vorgingen. Überdies sei ein solcher Anspruch im Hinblick auf die materielle Gerechtigkeit allein dann gegeben, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich erscheine. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null seien hier nicht ersichtlich. Die ursprüngliche Festsetzung der Versorgungsbezüge sei auch nicht offenkundig rechtswidrig gewesen. Wollte man den Ruhegehaltssatz auf der Basis der amtsbezogenen Mindestversorgung vorübergehend erhöhen, müsste eine entsprechende Korrektur von bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden für alle gleichgelagerten Fälle erfolgen. Dies hätte in fiskalischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel vorgehendes Interesse an der Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung. Somit sei ein besonderes Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtssicherheit gegeben, welches dem Interesse des Klägers vorgehe. Im Übrigen seien auch keine Umstände erkennbar, welche ein 4 Festhalten am Bescheid als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Das Verwaltungsgericht Dresden wies mit Urteil vom 11. November 2010 die Klage ab, soweit der Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens für Zeiträume bis zum 27. April 2006 begehrte. Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 28. April 2006 verpflichtete es hingegen die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG erneut zu entscheiden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 habe sich die dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Das Urteil beinhalte lediglich eine Klarstellung zum Inhalt des anwendbaren Rechts. Die Beklagte habe aber verkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG vorlägen. Gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG könne die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut entscheiden, auch wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid der Beklagten erweise sich in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig. Diese Rechtsprechung sei auch nicht durch die Neufassung des § 14a BeamtVG mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 überholt. Zwar sei das Gesetz rückwirkend zum 24. Juni 2005 in Kraft getreten. Für die beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes komme es aber auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen ließen keine Fehler erkennen, soweit es um eine Änderung des ursprünglichen Bescheides mit Wirkung für die Zeit bis zum 28. April 2006 gehe. Die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Festsetzungsbescheides erscheine nicht als schlechthin unerträglich. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Insbesondere sei die Situation des Klägers nicht mit den Fällen gleichzustellen, bei denen die Festsetzung der Versorgungsbezüge noch nicht unanfechtbar gewesen sei. Anders zu beurteilen bleibe aber die Situation für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Gründe, mit denen die Beklagte eine Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für die Zukunft ablehne, seien nicht 4 5 geeignet, die Entscheidung zu tragen. Die Beklagte sei vielmehr aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet gewesen, das Verfahren wieder aufzugreifen und den Kläger insoweit klaglos zu stellen. Bei einer Entscheidung für die Zukunft sei insbesondere zu berücksichtigen, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen seien, was sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebe. Dieser Verpflichtung komme besondere Bedeutung zu, wenn es sich - wie hier - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Zudem gehe es um ein Beamtenverhältnis, welches von gegenseitiger Treue und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägt sei. Nach § 3 Abs. 3 BeamtVG könne auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Darin komme zum Ausdruck, dass der Beamte seine Versorgungsbezüge auf jeden Fall erhalten solle. Dies verpflichte aber im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dazu, der materiellen Gerechtigkeit für die Zukunft ein höheres Gewicht beizumessen als der Bestandskraft von Festsetzungsbescheiden. Es sei nicht erkennbar, welche ermessensrelevanten Gesichtspunkte einer zukunftsbezogenen Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers entgegenstehen sollten. Der angeführte Verwaltungsaufwand wiege vor dem dargelegten Hintergrund nicht so schwer, dass er ein Festhalten an materiell rechtswidrigen Ruhegehaltsfestsetzungen rechtfertige. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat gegen das Urteil mit Beschluss vom 11. März 2013 - 2 A 32/11 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Klage sei schon unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger könne keinerlei Vorteile erlangen, da er schon bislang höhere Versorgungsbezüge erhalte, als sie sich aus einer Erhöhung der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG ergäben. Anders als das Verwaltungsgericht annehme, sei im Fall des Klägers nicht der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1, sondern der amtsunabhängige Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG maßgeblich. Denn bei Anwendung des Letzteren ergebe sich ein höheres Ruhegehalt. Nur dieses amtsunabhängige Mindestruhegehalt könne folglich nach § 14a BeamtVG erhöht werden und zwar auf einen Maximalwert von 70 v.H. Erst wenn im ersten Schritt das maßgebliche Ruhegehalt auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 bzw. 5 6 6 Satz 2 BeamtVG bestimmt sei, finde auf der zweiten Stufe § 14a BeamtVG zur Erhöhung des so berechneten Ruhegehaltssatzes Anwendung. Unabhängig hiervon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Der Gesetzgeber habe mit der rückwirkenden Änderung des § 14a BeamtVG klargestellt, dass eine Erhöhung auf Grundlage der Mindestruhegehaltssätze nicht in Betracht komme. Er habe damit auf die entgegengesetzte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert. Das Bundesverfassungsgericht habe mittlerweile geklärt, dass diese rückwirkende Änderung des Gesetzes verfassungsgemäß sei. Zudem sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein überschießendes Moment zu beobachten. Mit der Neufassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG sei dem Rechtsstreit die Grundlage entzogen. Der aktuelle Wortlaut lasse für die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung keinen Raum mehr. Eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens scheide daher aus. Denn der Kläger habe seinen Antrag nach dem Zeitpunkt gestellt, auf den die Neuregelung zurückwirke. Der Kläger könne für sich auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte in Anspruch nehmen. Bereits der Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung lege nahe, dass erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgenommen worden seien. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gelassen, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht folgen zu wollen. Dementsprechend habe es an einer hinreichend sicheren Grundlage für die Bildung von Vertrauen gefehlt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. November 2010 - 11 K 768/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Vortrag der Beklagten habe nicht für die Zulässigkeit der Klage, sondern allenfalls für deren Begründetheit Bedeutung. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2012 stütze nicht in vollem Umfang die Auffassung der Beklagten. Zu berücksichtigen bleibe insbesondere, dass er schon zum 7 8 9 7 1. Dezember 2001 in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Neufassung des § 14a BeamtVG beanspruche aber erst seit dem 24. Juni 2005 Geltung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Unrecht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG für den Zeitraum ab dem 28. April 2006 erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der klägerische Anspruch auf erneute Entscheidung über die Anwendung des § 14a BeamtVG allein aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG herleiten ließe. Allerdings liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen nicht vor; insbesondere fehlt es an der von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorausgesetzten Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Festsetzungsbescheides. Zwar erweist sich der Festsetzungsbescheid vom 8. November 2001 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als anfänglich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erstreckte sich aber nicht auf hier allein noch in Streit stehende Zeiträume nach dem 24. Juni 2005. 1. Gemessen an § 14a Abs. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570) (a.F.), erweist sich der Festsetzungsbescheid vom 8. November 2001 als rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2005 entschieden, dass die Basis für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. neben dem erdienten Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG auch 10 11 12 13 14 8 ein Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 BeamtVG bilden konnte. Nicht nur der das erdiente Ruhegehalt betreffende Ruhegehaltssatz des § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG sei ein "berechneter" Ruhegehaltssatz i. S. d. § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. Bereits der Wortlaut des § 14a BeamtVG a.F. spreche dafür, dass der individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets berechnet sei, auch wenn er auf der Basis der Vom- Hundert-Sätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG gewonnen wurde. Der Festsetzung des Ruhegehalts liege ein mehrfacher Vergleich zugrunde: Zunächst sei das Ruhegehalt gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz zu berechnen. Sodann sei das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auf der Grundlage des feststehenden Ruhegehaltssatzes von 35 v.H. zu bestimmen. Da die Bemessungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG identisch seien, ergebe sich bereits aus einem Vergleich der beiden Ruhegehaltssätze, welcher für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebend sein solle. Sodann sei das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen. Da diesem eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde liege, werde das Ruhegehalt nach den Vorgaben dieser Bestimmung ausgerechnet. Übersteigt es den zuvor ermittelten Wert, sei der (Ruhegehalts-)Satz in Höhe von 65 v.H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. "berechnete" Ruhegehaltssatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 2005, BVerwGE 124, 19, 20 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Festsetzungsbescheid vom 8. November 2001 als rechtswidrig. Denn dieser zieht als Basis für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. den erdienten Ruhegehaltssatz von 20,95 v.H. aus § 14 Abs. 1 BeamtVG heran und erhöht diesen um 31,00 v.H. Bei einer Heranziehung des Ruhegehaltssatzes aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG hätte sich für den Kläger aber ein höheres Ruhegehalt ergeben, jedenfalls wenn man die Kappungsgrenze des § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht anhand der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 4 ermittelt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch in Fällen der Gewährung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG die Bezugsgröße für die Kappungsgrenze von 70 v.H. in § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. die sich aus dem Statusamt des Beamten ergebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bilden, nicht 15 9 jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (vgl. Senatsurteil v. 8. Oktober 2013 - 2 A 585/11 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). 2. Auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum bleibt allerdings die Neufassung des § 14a BeamtVG anzuwenden. Mit seiner Rechtsprechung zu § 14a BeamtVG a.F. stellte sich das Bundesverwaltungsgericht gegen die bis dahin zu beobachtende Verwaltungspraxis und die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Der Gesetzgeber reagierte deshalb hierauf mit einer Neufassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG, der mit Art. 17 Abs. 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz ausdrücklich Rückwirkung auf den 24. Juni 2005 beigemessen wurde. Diese rückwirkende Änderung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012, BVerfGE 131, 20). Es hat insbesondere entschieden, dass die Änderung des Gesetzes auch den Anforderungen einer echten Rückwirkung entsprechen würde. Art. 17 Abs. 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz begründe insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung keine Bedenken. § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. sei rückwirkend in einem Sinne geändert worden, der der Verwaltungspraxis sowie der zunächst überwiegend vertretenen Auslegung dieser Norm in Rechtsprechung und Schrifttum entsprochen habe. Die von der Rückwirkung Betroffenen hätten sich während des ganz überwiegenden Teils ihrer Dienstzeit darauf einstellen müssen, dass nur der Ruhegehaltssatz aus § 14 Abs. 1 BeamtVG vorübergehend erhöht werde. Vor diesem Hintergrund hätten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht ohne weiteres zum Anlass für erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf dessen Bestand nehmen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Mai 2012, BVerfGE 131, 20, 45 f.). Anders als das Verwaltungsgericht meint, entfaltet die rückwirkende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG nicht nur für solche Beamten Bedeutung, die nach dem 23. Juni 2005 in den Ruhestand versetzt wurden. Vielmehr erfasst die Regelung auch jene Beamte, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befanden und bereits ein nach § 14a BeamtVG erhöhtes Ruhegehalt bezogen. 16 17 18 10 Allerdings konnte sich das Verwaltungsgericht für die Frage nach der maßgeblichen Rechtslage auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Dieses ging noch in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 davon aus, dass für die beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand maßgeblich sei und deshalb die Neufassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz auf solche Beamten keine Anwendung finde, die vor dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getreten sind (BVerwG, Urt. v. 12. November 2009, ZBR 2010, 258, 259). Nur aufgrund dieser Auffassung von der maßgeblichen Rechtslage konnte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit im konkreten Fall auch durchentscheiden, obwohl es an der Verfassungsgemäßheit der rückwirkenden Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erhebliche Bedenken hegte, die letztlich zu der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht führten (vgl. Beschl. v. 19. August 2010, ZBR 2011, 249). Nachdem nunmehr allerdings durch das Bundesfassungsgericht geklärt ist, dass die rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG auch in Form einer echten Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, lässt sich die bisherige Auffassung von der maßgeblichen Rechtslage nicht mehr aufrecht erhalten. Nach Art. 17 Abs. 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz sollte Art. 4 Nr. 11 Buchst. a aa), also die Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG, mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft treten. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung werde klargestellt, nach welchen konkreten Versorgungsregelungen Ruhegehaltssätze berechnet würden. Es entspreche der Ratio der Regelung des § 14a, nur nach dem Versorgungsrecht berechnete Ruhegehaltssätze vorübergehend, das heiße bis zum Rentenbezug, zu erhöhen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz, BT-Drs. 16/776, S. 158). Noch deutlicher kommt die Intention des Gesetzgebers in der Begründung zu Art. 17 Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen des § 14a BeamtVG würden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt (vgl. BT-Drs. 16/776, S. 186). Der Wortlaut des Gesetzes wie auch die Gesetzesmaterialien bringen damit deutlich zum Ausdruck, dass die rückwirkende 19 20 11 Änderung des § 14a BeamtVG auf alle Beamten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand gleichermaßen Anwendung finden sollte. Für eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bestand aus Sicht des Gesetzgebers auch keine Veranlassung, da es sich lediglich um eine klarstellende Rechtsänderung handeln sollte. Einer einschränkenden Auslegung bedarf die Rückwirkungsanordnung schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Position betroffener Beamter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012, BVerfGE 131, 20). Mit Blick auf den im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers lässt sich nicht mehr vertreten, dass es für die Frage, in welcher Fassung § 14a BeamtVG Anwendung finde, auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ankomme. Vielmehr gilt auch für solche Beamten, die vor dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getreten sind, ab diesem Tage die neue Fassung des Gesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Februar 2013 - OVG 6 B 10/11 -, juris Rn. 13; anders noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. März 2012 - OVG 6 N 12.11 -, juris Rn. 7). Damit scheidet aber ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich des Zeitraums ab dem 28. April 2006 aus. Denn zu diesem Zeitpunkt galt bereits die neue Rechtslage, die einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG entgegen stand. Entsprechend ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG aufzuheben, da es jedenfalls an einer Rechtswidrigkeit des Bescheides für den in Rede stehenden Zeitraum fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kommt der Sache nicht grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich mit der vorhandenen obergerichtlichen- und höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend beantworten. 21 22 23 12 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 13 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Tolkmitt Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.810,48 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Da es im Berufungsverfahren nur noch um den Anspruch auf erhöhte Versorgungsbezüge für den Zeitraum von April bis November 2006 ging, war deren Gesamtbetrag als Streitwert zu Grunde zu legen. Ausgehend von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Klägers in Höhe von 2.500,42 €, betrug die Differenz zwischen der begehrten Versorgung (66 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge) und der tatsächlich erhaltenen (51,95 v.H.) monatlich 351,31 €, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum von acht Monaten insgesamt 2.810,48 €. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) gez.: 1 2 3 14 Grünberg Hahn Tolkmitt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle