Beschluss
2 B 333/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 333/13 5 L 36/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität vertreten durch dieser vertreten durch das Justitiariat - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Hochschulrecht (Widerruf einer vorläufigen Zulassung zum Studium und Exmatrikulation); Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 8. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2013 - 5 L 36/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2013 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 zu Recht abgelehnt. Mit dem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 zum Sommersemester 2011 erteilte vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester mit Wirkung zum 31. März 2013 aufgehoben (Ziffer 1) und den Antragsteller zum 31. März 2013 exmatrikuliert (Ziffer 2), beides unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfülle die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die unterbliebene Anhörung sei gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG unerheblich. Der Widerruf der vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG sei nach summarischer Prüfung offenkundig rechtmäßig erfolgt. Er fuße auf dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. September 2011, 1 2 3 durch die die Antragsgegnerin lediglich zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin verpflichtet worden sei. Eine einstweilige Anordnung sei stets mit dem Risiko der späteren Abänderung oder Aufhebung im Hauptsache- oder Beschwerdeverfahren verbunden, wie es sich vorliegend durch den unanfechtbaren Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 - NC 2 B 266/11 - realisiert habe. Dem Verwaltungsgericht fehle hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung die Prüfungskompetenz; Gleiches gelte im Hinblick auf den Erlass eines gesonderten Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin. Der Aufhebung der vorläufigen Zulassung stehe auch nicht entgegen, dass die dem Antragsteller für das Wintersemester 2012/2013 erteilte Immatrikulationsbescheinigung nicht den Vermerk einer nur vorläufigen Zulassung enthalte. Eine vorläufige Immatrikulation sei im Sächsischen Hochschulgesetz nicht vorgesehen und angesichts der Regelung des Exmatrikulationstatbestands in § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSG auch nicht erforderlich. Für die Zuweisung eines im Wintersemester 2012/2013 frei gewordenen Studienplatzes durch die Antragsgegnerin innerhalb des Widerrufsverfahrens habe angesichts der Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (a. a. O.) und vom 19. Dezember 2012 - NC 2 B 380/12 - kein Anlass bestanden. Durch diese Entscheidungen sei die vorläufige Zulassung des Antragstellers mit Wirkung vom 26. November 2011 entfallen und habe im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 9. Januar 2013 nicht mehr bestanden. Auch die auf § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSG beruhende Exmatrikulation zum 31. März 2013 sei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSG sehe keine Verpflichtung der Hochschule vor, vor Durchführung der Exmatrikulation von Amts wegen zu prüfen, ob der Student einen Anspruch auf eine erneute Zuweisung eines Studienplatzes in dem kapazitätsbegrenzten Studiengang und anschließende Immatrikulation hätte. Dies entspreche der Systematik des Hochschulzulassungs- und Immatrikulationsrechts, die unterschiedliche Verfahren darstellten. Es ergebe sich auch aus der Regelungsintention von § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSG, die im kapazitätsbeschränkten Studiengang bereits einen vorläufig vollziehbaren Widerruf der (vorläufigen) Zulassung zum Studium für die Anordnung einer Exmatrikulation ausreichen lasse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Exmatrikulation sei auch angesichts der damit verbundenen erheblichen, aber nicht 3 4 unbilligen Härte für den Antragsteller nicht zu beanstanden, da diese durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und systembedingt sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei entgegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht ordnungsgemäß begründet worden. Er sei vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden. Zu Unrecht sei die Frage nicht berücksichtigt worden, ob ihm im regulären Bewerbungsverfahren ein Studienplatz zuzuweisen wäre. Es sei aufzuklären, ob gerichtlich zugelassene Antragsteller, deren vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2011/2012 nachträglich aufgehoben worden sei, dennoch eine endgültige Zulassung durch die Antragsgegnerin erhalten hätten; bejahendenfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Aufzuklären sei auch, nach welchen Kriterien eine Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern erfolgt sei; § 7 SächsHZG gebe eine bestimmte Reihenfolge vor. Die Antragsgegnerin habe eine fehlerhafte Abwägung getroffen, da sie außer Betracht gelassen habe, dass im Zeitpunkt der Exmatrikulation nur noch zwei der gerichtlich zugelassenen Antragsteller bei der Antragsgegnerin immatrikuliert gewesen seien; eine Überlastungssituation sei nicht zu befürchten gewesen. Er entziehe gegenwärtig keinem Studenten Lehrkapazität und sei zudem in den Studienbetrieb eingegliedert. Ihm sei die Beendigung bereits begonnener Kurse über das Wintersemester 2012/2013 hinaus zu ermöglichen. Hilfsweise begehre er die Beteiligung an Kursen, die von ihm begonnen worden seien, nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 zu Unrecht abgelehnt hat. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf den in Ziffer 1 des Bescheides verfügten Widerruf der vorläufigen Zulassung zum Studium (dazu sogleich unter 1.) wie für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Exmatrikulation (dazu unter 2.). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier die Antragsgegnerin im Hinblick auf 4 5 6 5 Ziffer 1 und 2 ihres Bescheides vom 9. Januar 2013 - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. 1. Rechtsgrundlage des mit Bescheid vom 9. Januar 2013 ausgesprochenen Widerrufs der durch Bescheid vom 4. Oktober 2011 erfolgten vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Antragsgegnerin hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Oktober 2011 den Antragsteller zum Sommersemester 2011 für das 2. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. September 2011 vorläufig zum Studium zugelassen. Die vorläufige Zulassung wurde „befristet bis zu einer aufhebenden Beschwerdeentscheidung des OVG Bautzen“. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. September 2011 Beschwerde eingelegt habe und dass im Fall des Obsiegens der Antragsgegnerin die vorläufige Zulassung entfalle. Der Antragsteller müsse dann mit einer Exmatrikulation rechnen. Damit stand der Zulassungsbescheid unter dem Vorbehalt einer Korrektur des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch den erkennenden Senat im Beschwerdeverfahren. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 26. November 2012 der Beschwerde der Antragsgegnerin stattgegeben hat, verbunden mit der Anordnung, dem Antragsteller bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013 das Weiterstudium zu ermöglichen, ist die Voraussetzung für den Widerruf des Zulassungsbescheids eingetreten. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr im Rahmen der Widerrufsentscheidung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (vgl. Satz 2 erster Absatz des Bescheides vom 9. Januar 2013). 2. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 9. Januar 2013 zusätzlich ausgesprochene Exmatrikulation zum 31. März 2013 ist § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 in der am 1. Januar 7 8 9 6 2013 in Kraft getretenen Fassung. Die Bestimmung ist mit der im Bescheid zitierten Bestimmung § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSG inhaltsgleich; die Vorschrift wurde durch die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Neufassung, die auch die Gesetzesbezeichnung betraf, nicht geändert. Hiernach ist ein Student zu exmatrikulieren, wenn er in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert und seine Zulassung durch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die vorläufige Zulassung des Antragstellers durch sofort vollziehbaren Bescheid widerrufen und damit die Voraussetzungen für die Exmatrikulation geschaffen. 3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung für beide Regelungsgegenstände hinreichend begründet worden. Der Sofortvollzug betreffend den Widerruf der vorläufigen Zulassung wird auf Seite 2 des Bescheides, zweiter bis sechster Absatz, ausführlich erörtert. Der Sofortvollzug betreffend die Exmatrikulation wird auf Seite 3 des Bescheides, zweiter Absatz, ebenfalls näher begründet, wozu im Hinblick auf die Begründung des öffentlichen Interesses auf die Begründung auf Seite 2 des Bescheides verwiesen wird. Die Begründungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und nicht lediglich formelhaft. Soweit die Beschwerde die vor Anordnung der sofortigen Vollziehung unterbliebene Anhörung des Antragstellers rügt, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die unterlassene Anhörung unerheblich sei, weil diese bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden könne, und hat hierzu auf § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 45 Abs. 2 VwVfG verwiesen; im Übrigen habe der Antragsteller seine Argumente bereits im Widerspruchsverfahren vorbringen können. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine Anhörung im vorliegenden Fall geboten gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an: Selbst bei Bejahung der Frage wäre jedenfalls wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nachholung eine Heilung eingetreten. Diese ist auch entgegen der Ansicht des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren noch möglich, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt. 10 11 7 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Frage unberücksichtigt gelassen, ob ihm im regulären Bewerbungsverfahren ein Studienplatz zuzuweisen wäre, und weist in diesem Zusammenhang auf seine Bemühungen hin, bei der Antragsgegnerin einen endgültigen Studienplatz in einem anderen Fachsemester zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Widerrufs der Zulassung nicht prüfen müssen, ob dem Antragsteller ein im Wintersemester 2012/2013 frei gewordener Studienplatz hätte zugewiesen werden können. Im Rahmen der Prüfung der Exmatrikulation hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSG sehe keine Verpflichtung der Hochschule vor, vor Durchführung der Exmatrikulation von Amts wegen zu überprüfen, ob der Student einen Anspruch auf eine erneute Zuweisung eines Studienplatzes in dem kapazitätsbegrenzten Studiengang und anschließende Immatrikulation hätte. Dies entspreche der Systematik des Hochschulzulassungs- und Immatrikulationsrechts, die voneinander unabhängige selbständige Verfahren vorsehe. Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Antragsteller konkret rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag zu seinen bisherigen vergeblichen Bemühungen um einen regulären Studienplatz nicht beachtet, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diesem Vorbringen deshalb nicht weiter nachgegangen ist, weil es darauf nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Exmatrikulation nicht ankam. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen: Bei der Exmatrikulation nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsHSFG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; eine Ermessensausübung kommt damit nicht in Betracht. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn im Zeitpunkt der Exmatrikulation feststünde, dass der Student einen Anspruch auf erneute Immatrikulation hätte, kann hier dahinstehen: Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Beschwerde lediglich dargelegt, dass er sich während seines Studiums bei der Antragsgegnerin um einen regulären Studienplatz bemüht habe (vgl. hierzu im Einzelnen das Vorbringen des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 13. März 2013) und ihm seitens der Antragsgegnerin die einer Bewerbung entgegenstehenden Hindernisse aufgezeigt worden seien. Aus diesem 12 13 8 Vorbringen ergibt sich gerade nicht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf erneute Immatrikulation zusteht. Auch dem in der Beschwerdebegründung erhobenen Aufklärungsbegehren, ob gerichtliche Antragsteller, die zum Wintersemester 2011/2012 infolge eines später durch den erkennenden Senat revidierten verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vorläufig zum Studium zugelassen wurden, eine endgültige Zulassung zum Studium erhielten, ist nicht nachzugehen. Sollte ein derartiger Fall vorgekommen sein, wofür nichts spricht, würde sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers, der die Zulassung zum Sommersemester 2011 begehrte, ergeben. Ebenso wenig ist aufzuklären, nach welchen Kriterien eine Vergabe der Studienplätze im höheren Fachsemester erfolgt. Die maßgeblichen rechtlichen Kriterien sind in § 7 SächsHZG benannt. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die fehlerhafte Abwägung der Antragstellerin im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs nicht beanstandet, verhilft dieses Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das öffentliche Interesse abgestellt, die Studierendenzahl zeitnah auf die rechtskräftig festgestellte Kapazität zurückzuführen. Sie hat das private Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Studiums als nachrangig eingestuft und dies vor allem damit begründet, dass er aufgrund der Vorläufigkeit seiner Zulassung damit habe rechnen müssen, bei einer für ihn negativen Entscheidung des erkennenden Senats exmatrikuliert zu werden. Seinem Interesse an der Beendigung bereits besuchter Kurse werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Exmatrikulation erst mit Wirkung zum 31. März 2013 erfolge. Diese Abwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch das Vorbringen des Antragstellers, von den gerichtlich zugelassenen Bewerbern seien lediglich noch zwei Studenten immatrikuliert, so dass eine Überlast nicht gegeben sei, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Abwägung. Es ist ohne Bedeutung, wie viele Studenten von den ursprünglich Immatrikulierten in dem betreffenden Semester, für das die Zulassung begehrt worden war, noch vorhanden sind. Studienplätze, die nach Beginn der Lehrveranstaltungen frei werden, stehen nicht mehr für andere Studienbewerber zur Verfügung, da sie kapazitätswirksam vergeben 14 15 16 9 worden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 2. August 2010 - NC 2 B 350/09 -, juris). Ebenso wenig kommt es folglich darauf an, ob und welche Lehrkapazität der Antragsteller konkret nachfragt, welche Lehrkapazität andere Studenten nachfragen und wie sich das konkret vorhandene Lehrangebot im laufenden Semester darstellt. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne ihn problemlos in die im laufenden Sommersemester stattfindenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen einbinden. Der Antragsteller verkennt, dass seine vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin durch den Senatsbeschluss vom 26. November 2012 entfallen ist. Für seine weitere Ausbildung durch die Antragsgegnerin bestand damit bereits ab diesem Zeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung mehr. Lediglich zur Vermeidung unzumutbarer Härten für den Antragsteller wurde der Antragsgegnerin in dem genannten Beschluss aufgegeben, den Antragsteller das damals laufende Wintersemester 2012/2013 beenden zu lassen. Für eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Antragsgegnerin ist indessen rechtlich kein Raum. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller nach Aufhebung seiner vorläufigen Zulassung nicht anders zu behandeln ist als andere außerkapazitäre Bewerber, die im gerichtlichen Verfahren von Beginn an erfolglos waren. Aus den genannten Erwägungen ist schließlich auch kein Raum für die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsteller an den von ihm begonnenen Kursen zu beteiligen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 17 18 19 20 10 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht