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Urteil

4 A 865/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die zeitnahe Ausreichung von Fraktionsmitteln in der laufenden Wahlperiode erfolgt in der Reihenfolge "Bereitstellung der Mittel-Kontrolle-Korrektur". Zur rückwirkenden Bewilligung von Fraktionsmitteln nach Ablauf der Wahlperiode ist eine Kommune jedoch nur verpflichtet, wenn die Fraktion ihren Bedarf durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung belegt.
Entscheidungsgründe
Die zeitnahe Ausreichung von Fraktionsmitteln in der laufenden Wahlperiode erfolgt in der Reihenfolge "Bereitstellung der Mittel-Kontrolle-Korrektur". Zur rückwirkenden Bewilligung von Fraktionsmitteln nach Ablauf der Wahlperiode ist eine Kommune jedoch nur verpflichtet, wenn die Fraktion ihren Bedarf durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung belegt.