Beschluss
1 B 76/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 76/13 2 L 255/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH & Co. KG vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen straßenrechtlicher Ordnungsverfügung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 5. März 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Dezember 2012 - 2 L 255/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.840,50 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Zufahrt über das Grundstück der Antragstellerin (Flurstück Nr. F1... der Gemarkung W.......) um eine öffentliche Straße handele. Diese sei bei der Erstanlegung in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden, so dass die Wid- mungsfiktion des § 54 Abs. 3 SächsStrG eingetreten sei. Da es sich um eine öffentli- che Straße handele, sei der sich im Straßengrund befindende Kohle- und Aschebunker der Antragstellerin als Sondernutzung nach § 18 SächsStrG zu bewerten. Dieser sei zwar bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen (31. Juli 1957) bzw. der Straßenverordnung der DDR (1. Januar 1975) angelegt worden, aber auch von diesen Vorschriften bereits als „Sondernutzung“, d. h. Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus, erfasst gewesen, so dass es sich gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG um eine Sondernutzung im Sinne von § 18 SächsStrG handele. Die Antrag- stellerin sei ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Die Gewölbedecke habe ihre 1 2 3 Trägfähigkeit unstreitig eingebüßt, so dass der Benutzungsumfang, wie er sich aus der Umstufungsverfügung vom 14. Februar 2011 ergebe, dauerhaft beschränkt sei. Dies müsse die Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast nicht hinnehmen. Die An- tragsgegnerin habe auch die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen hinreichend kon- kretisiert. Die von dieser getroffenen Anordnungen seien erforderlich gewesen, insbe- sondere könne sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass die Decke des Kohle- und Aschebunkers auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Herstellung in den 1950er Jahren herrschenden Verkehrsbedürfnisses ausgelegt gewesen sei. § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG sei eine Ermessensvorschrift, das der Antragsgegnerin darin einge- räumte intendierte Ermessen stelle für dieses eine umfassende Einschreitensermächti- gung dar. Auch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 26. Juni 2012 angetroffene Anord- nung sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass der Kohle- und Asche- bunker schon bestanden habe, als der von der G.......... Straße abzweigende Weg, den das Verwaltungsgericht als „Zufahrt“ bezeichnet habe, über diesen Bunker geführt worden sei. Eine öffentliche Widmung habe zunächst nicht bestanden, sondern sei allenfalls über die Widmungsfiktion ab 16. Februar 1993 anzunehmen. Dies führe dazu, dass der typische Ursache-Wirkung-Zusammenhang nicht vorliege, und die einen unfreiwilligen „Sondernutzungsnehmer“ belastende gesetzliche Folge nicht grei- fen könne. Es gebe auch eine alternative Zuwegung über die W......brücke, die recht- lich problemlos zu gewährleisten sei, und die die Antragsgegnerin aus rein fiskali- schen Gesichtspunkten nicht berücksichtigt habe. Weder der angefochtene Bescheid noch der Beschluss des Verwaltungsgerichts hätten sich mit dieser Problematik be- schäftigt, trotz entsprechender Vorgaben durch den Beschluss des Senats vom 8. De- zember 2011 - 1 B 272/11. Die angefochtenen Entscheidungen hätten sich insbeson- dere nicht damit auseinander gesetzt, dass durch die bloße Aufnahme des Weges in das Bestandsverzeichnis eine Art „faktische Enteignung“ stattgefunden habe. Bereits die Bezeichnung des Weges als „Zufahrt zur ehemaligen FDGB-Schule G.......... Straße“ spreche zwingend dafür, dass dieser Weg nicht dem öffentlichen Durchgangs- verkehr sondern lediglich der betrieblichen Zuwegung zu dem benannten Objekt die- nen sollte. Bei § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG handele es sich um eine Ermessensvor- schrift, wogegen das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft von einem intendierten Er- messen ausgegangen sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehler- 3 4 haft ergangen, insbesondere seien alternative Handlungsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Im Hinblick auf die Einordnung der Zufahrt zur ehemaligen FDGB-Schule G.......... Straße (nachfolgend: Zufahrt) als öffentliche Straße (§ 2 Abs. 1 SächsStrG) ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass durch die unstreitig erfolgte und unanfechtbar gewordene Eintragung in das gemäß § 54 Abs. 2 SächsStrG angelegte Bestandsverzeichnis eine nach § 6 Abs. 3 SächsStrG erfolgte Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt (§ 54 Abs. 3 SächsStrG). Die Zufahrt war damit beim Erlass des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2012 eine öffent- liche Straße, da eine Einziehung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG nicht erfolgt ist. Der Beschwerdevortrag, dass der Kohle- und Aschebunker bereits vor der Anlegung der Zufahrt erbaut worden und diese vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Straßenge- setzes keine öffentliche Straße gewesen sei, ist daher für die Entscheidung des vorlie- genden Rechtsstreits ohne Relevanz. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgt allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Zufahrt um eine öffentliche Straße i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsStrG handelt, keineswegs, dass der sich unter der Zufahrt befindliche Kohle- und Aschebunker als Sondernutzung gemäß § 18 SächsStrG zu qualifizieren ist. Das Sächsische Straßenge- setz unterscheidet bei der Benutzung von öffentlichen Straßen zwischen solchen, die über den Gemeingebrauch hinaus erfolgen (Sondernutzung gemäß § 18 SächsStrG), und solchen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen (sonstige Benutzung ge- mäß § 23 SächsStrG). Bei dem sich unter der Straße befindenden Kohle- und Asche- bunker handelt es sich um eine sonstige Benutzung der Straße (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 272/11 -, Rn. 4), da nicht ersichtlich ist, dass der Gemein- gebrauch durch die Anlage als solche in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde; die erforderlich gewordenen Einschränkungen sind vielmehr unstreitig dem Umstand ge- 4 5 6 5 schuldet, dass die Decke des Bunkers ihre Tragfähigkeit zwischenzeitlich eingebüßt hat. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend dargelegt, dass § 13 der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) unter „Sondernutzung“ sowohl die Straßenbenutzungen erfasste, die § 18 SächsStrG als Sondernutzung definiert, als auch jene, die § 23 SächsStrG als sonstige Benutzun- gen erfasst. Unzutreffend sind dagegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Sächsische Straßengesetz für alle Rechte auf und Befugnisse zur Sonder- nutzung nach § 13 Straßenverordnung DDR eine Überleitung als Sondernutzungen i. S. v. § 18 SächsStrG vorsehe, und eine „Anpassung“ an die neue Rechtslage im Hinblick auf sonstige Benutzungen i. S. v. § 23 SächsStrG durch privatrechtliche Ver- einbarung erfolge. § 58 Abs. 1 SächsStrG sieht eine Fortgeltung alter Rechte als Son- dernutzungen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes ausdrücklich nur für die Be- nutzungen einer Straße vor, die über den Gemeingebrauch hinaus erfolgen, wogegen § 58 Abs. 3 SächsStrG sich auf die Sondernutzungen nach § 13 Straßenverordnung DDR bezieht, die sonstige Benutzungen nach § 23 SächsStrG zum Gegenstand haben. Für diese Benutzungen ist in § 58 Abs. 3 vorgesehen, dass sie durch bürgerlich-recht- liche Verträge geregelt werden sollen, was indessen nicht bedeutet, dass beim Fehlen einer solchen Regelung von einer Sondernutzung i. S. v. § 18 SächsStrG auszugehen wäre. § 23 Abs. 4 SächsStrG bestimmt jedoch für den Fall, dass - wie vorliegend - bei einer sonstigen Benutzung einer öffentlichen Straße eine (zivilrechtliche) vertragliche Re- gelung nicht besteht, dass § 18 Abs. 4 SächsStrG entsprechend anzuwenden ist, so dass sich das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis als richtig erweist und die Antragstellerin eine Verpflichtung zur Unterhaltung des Kohle- und Aschebunkers dergestalt trifft, dass dieser den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen muss (§ 23 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG). Die Antragsgegnerin konnte daher den angefochtenen Bescheid grund- sätzlich auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG stüt- zen. 7 8 6 Soweit die Beschwerde vorträgt, der angefochtene Bescheid sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts hätten sich nicht mit der im Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 B 272/11 - erwähnten Problematik beschäftigt, dass es noch eine weitere Zu- wegung über die W......brücke gebe, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 26. Juni 2012 (S. 10 f.) ausführlich zu der Alternative durch die Er- tüchtigung der Brücke über die W...... Stellung genommen. Der Beschluss des Ver- waltungsgerichts erwähnt diese zwar nicht ausdrücklich, bezieht sich aber erkennbar auch hierauf, wenn dort ausgeführt wird, dass die Antragsgegnerin „entsprechende, einer nur eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle unterliegende Erwägun- gen angestellt und in der Begründung ihrer Verfügung dargelegt“ habe (Beschlussab- druck S. 13, Abs. 3). Der Senat teilt daher auch nicht die Auffassung der Beschwerde, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2012 leide aus diesem Grunde an einem Ermessensfehler. Auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG um den Fall eines sog. intendierten Er- messens handele, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragsgegnerin im Bescheid vom 26. Juni 2012 die erforderlichen Ermessenserwägungen tatsächlich angestellt hat, so dass es auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis hat dahinstehen lassen, ob im vorliegenden Fall aus- nahmsweise Anlass bestanden habe, das Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange umfassend abzuwägen, wovon der Senat in seinem Beschluss vom 8. Dezem- ber 2011 - 1 B 272/11 - ausgegangen war. Ob die vom Senat zur Beseitigung von ohne Erlaubnis errichteten und den Gemeingebrauch hindernden Anlagen (vgl. Senats- beschl. v. 14. April 2000 - 1 BS 21/00 - juris, Rn. 13) entwickelte Rechtsprechung des intendierten Ermessens in § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, bedarf dabei keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden sind. 9 10 11 12 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 13