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Beschluss

4 A 109/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 109/11 2 K 811/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Anschluss- und Benutzungszwangs hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 18. Februar 2013 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 7. Dezember 2010 - 2 K 811/08 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 7. Dezember 2010 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger auf Neubescheidung ihres Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgewiesen. Seine Entschei- dung hat es damit begründet, dass die Entscheidung über die Frage der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 der Satzung der Abwassersatzung (AbwS) der Beklagten vom 7. Februar 2007 eine gebundene Entscheidung sei. Liege ein über- wiegendes privates Interesse vor, sei eine Befreiung zu erteilen. Werde der Klagean- trag dahingehend ausgelegt, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, hätte dieser ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraus- setzungen des § 5 AbwS lägen nicht vor, weil das öffentliche Interesse, das Grund- stück an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung anzuschließen und die Eigentümer zu verpflichten, diese zu benutzen, das Interesse der Kläger, davon befreit zu werden, überwiege. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Gründe des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Auch die Wiederaufbereitung des Wassers zur Bewässerung von Pflanzen stelle eine Abwasserbeseitigung dar. § 3 AbwS (Berechtigung und Ver- pflichtung zum Anschluss und zur Benutzung) und § 5 AbwS (Befreiungen vom An- schluss- und Benutzungszwang) verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. So liege 1 2 3 kein Verstoß gegen § 63 Abs. 6 SächsWG vor. Ein Fall des Art. 3 Abs. 1 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 91/271/EWG scheide tatbestandlich aus. Die §§ 3 und 5 AbwS enthielten auch keine verbotene Lenkungswirkung. Die Benutzungs- pflicht der öffentlichen Anlage beziehe sich nur auf die Schmutzwasserentsorgung. Aus dem dagegen gerichteten Vorbringen des Zulassungsantrags ergibt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be- stehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als un- gewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2000, NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem An- tragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungs- gerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Kläger nicht. Die Kläger haben die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in ei- ner Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen er- scheinen lässt. Die Kläger bringen in ihrer umfangreichen Antragsbegründung insgesamt 12 Ein- wände gegen die Richtigkeit des Urteils vor. So beanstanden sie die Satzungsgrund- lage, die Prüfung eines falschen Befreiungstatbestandes, eine fehlerhafte Auffassung 3 4 5 6 7 4 von der Abwasserbeseitigung sowie die unterlassene Prüfung eines Teilbefreiungsan- spruchs - auch in Bezug auf die Möglichkeit einer Mehrfachverwendung des gerei- nigten Abwassers. Weiterhin rügen sie die Verletzung der EU-Richtlinie Kommunal- abwasser (91/271/EWG), die individuelle Systeme und auch Nutzwasserwiederver- wendungsanlagen ermögliche. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den besonde- ren und atypischen Einzelfall der Kläger verkannt. Zudem würden die Kläger durch die Entscheidung am Gebrauch ihres Eigentums zum Wohle der Allgemeinheit gehin- dert. Schutzgut sei das Wasser. Den Klägern könne nicht verboten werden, das ge- kaufte Wasser über eine Mehrfachverwendung zu refinanzieren. Diese Einwände geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Mit allen Einwänden beanstanden die Kläger letztlich, dass das Verwaltungsgericht ihrer Auffassung, die sie in ihrer Klagebegrün- dung ausführlich dargelegt haben, nicht gefolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht eine falsche Satzungsgrundlage heran- gezogen. Es hat das Befreiungsbegehren der Kläger zu Recht anhand von § 5 der zwi- schenzeitlich am 7. Februar 2007 neu gefassten Abwassersatzung der Beklagten ge- prüft. Bei der hier vorliegenden Verpflichtungssituation war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für das Bestehen des Anspruchs maß- geblich. Das die Schmutzwasserbeseitigung betreffende Satzungsgefüge ist auch nicht zu unbestimmt. Die Kritik der Kläger ist nicht nachvollziehbar. Der Einwand der Kläger, die Prüfung eines Teilbefreiungsanspruchs sei - auch in Be- zug auf die Möglichkeit einer Mehrfachverwendung des gereinigten Abwassers - un- terlassen worden, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat § 5 AbwS, der auch die Teilbefreiung enthält, geprüft und im Übrigen auf die Gründe des Widerspruchsbe- scheids des Landkreises Meißen vom 17. April 2008 verwiesen. Dieser geht insbeson- dere auf Seite 6 auf die Absicht der Kläger ein, eine vollbiologische Kläranlage zu er- richten und eigenes Nutzwasser herzustellen, und sieht dies nicht als hinreichenden Grund dafür an, dass der technische oder finanzielle Aufwand für den Antragsteller unzumutbar und die Durchsetzung des Anschlusszwangs unverhältnismäßig ist. 8 9 10 5 Die angewendeten Satzungsvorschriften verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass kein Verstoß gegen § 63 Abs. 6 SächsWG vorliegt und die Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG keine Entscheidung zugunsten einer dezentralen Entsorgung treffen und nicht bestimmen, durch wen und auf welche Weise der prinzipielle Vorrang der Wi- derverwertung des Wassers zu umzusetzen ist. Die Richtlinie regelt entsprechende Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines hohen Umweltschutz- niveaus. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urt. v. 18. Dezember 2007 - 5 B 541/05 -, juris Rn. 23 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -) seit langem geklärt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen auch für solche Grundstücke vorgesehen wer- den darf, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen und deren Eigentümer ange- fallenes Abwasser aufbereiten und wiederverwenden wollen. Bei der Überprüfung von Satzungsrecht haben die Verwaltungsgerichte insbesondere zu respektieren, dass sich der Satzungsgeber im Rahmen seines normativen Ermessens für eine von mehreren Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung entscheiden kann. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den besonderen und atypischen Einzelfall der Kläger verkannt, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Aufwand für den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung des Beklagten ebenso berücksichtigt wie die Absicht der Kläger, das Wasser wieder aufzubereiten und weiter zu verwenden. Letztlich ist auch diese Rüge darauf zurückzuführen, dass die Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilen. Die weiteren Einwände, die die von den Klägern beabsichtigte Mehrfachver- wendung betreffen, sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen. Hinsichtlich der Wiederaufbereitung hat es auf die wasserrechtliche Zulässigkeit abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- 11 12 13 14 6 fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darle- gung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die so- wohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund- sätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti- gen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4. April 2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Die Kläger haben hier keine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungs- erheblich ist. Die Kläger werfen bereits keine konkrete Frage auf. Inhaltlich halten sie die Gegenläufigkeit von Anschluss- und Benutzungszwang und Abwasserwiederverwendung für verfassungsrechtlich bedenklich und stellen als Ab- grenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Wasser und Abwasser auf den Entledigungswillen ab. Auf einen Entledigungswillen der Kläger kommt es jedoch nicht an. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 14. April 2011 - 4 A 779/10 -, juris Rn. 21), dass beseitigungsbedürftiges Abwasser auf einem Grundstück bereits in dem Augenblick anfällt, in dem das in seinen Eigen- schaften veränderte Wasser im Rohrleistungssystem gesammelt wird, um es zum Ab- wasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten. Auch das auf einem Grundstück entstehende Brauchwasser, das nach einer Aufberei- tung in einer grundstückseigenen Kleinkläranlage etwa zur Bewässerung in der Vege- tationsphase benutzt werden soll, stellt danach beseitigungsbedürftiges Abwasser dar und rechtfertigt einen Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche Abwas- sereinrichtung. 3. Die Kläger haben auch keinen Verfahrensmangel aufgezeigt. Ein Verfahrensmangel, den die Kläger darin sehen, dass das Urteil des Verwal- tungsgerichts an Stelle der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK erforderlichen Verkün- dung zugestellt worden sei, ist nicht hinreichend dargetan. 15 16 17 18 7 Einerseits zeigen die Kläger nicht hinreichend auf, dass die in § 116 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich als Alternative zur in § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Regelfall vorgesehenen Verkündung eröffnete Möglichkeit der Zustellung eines Urteils über- haupt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK verstößt. Die insoweit ergangene Rechtspre- chung spricht sich mit unterschiedlicher Argumentation und Reichweite einhellig da- gegen aus (BVerwG, Urt. v. 25. August 1971, DÖV 1972, 129; VGH BW, Urt. v. 20. Februar 1992 - 8 S 2881/91 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 1999 - 23 A 5149/98.A - juris, BayVGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, BayVBl. 1997, 433). Auch die von den Klägern zitierte Kommentarliteratur (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 116 Rn. 9) sieht Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK jedenfalls dann nicht als verletzt an, wenn - wie hier - keine Einwände gegen die Zustellung an Stelle der Verkündung er- hoben wurden. Insofern kann auch dahinstehen, ob - wie die Kläger meinen - im vor- liegenden Verfahren über einen zivilrechtlichen Anspruch entschieden wird. Andererseits legen die Kläger aber auch nicht hinreichend dar, wie das aus ihrer Sicht fehlerhafte Urteil hierauf beruhen sollte. Dass bei einer Verkündung des Urteils an Stelle der Zustellung das Urteil einen anderen Inhalt erhalten hätte, wird nicht be- hauptet und ist auch ausgeschlossen (Beschl. des Großen Zivilsenats v. 14. Juni 1954, NJW 1954, 1281). Soweit die Kläger meinen, die nicht erfolgte Verkündung führe zur Unwirksamkeit des Urteils, ist letzteres nicht nachvollziehbar dargelegt. Unterstellt, es läge tatsächlich ein Verfahrensmangel vor, führte ein solcher nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit eines Urteils (dazu: BVerwG, Urt. v. 1. Juli 1975, NJW 1976, 124). Ein Verfahrensmangel ergibt sich vorliegend auch nicht aus der behaupteten Verlet- zung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Soweit die Kläger meinen, die Besetzung des Gerichts sei nicht ordnungsgemäß be- kannt gegeben worden, zumindest hätten sich die Richter zu Beginn der Verhandlung zur Person vorstellen müssen, überdehnen sie die Anforderungen, die der Öffentlich- keitsgrundsatz aufstellt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1998, DVBl. 1999; Beschl. v. 15. September 1994, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8; BGH, Urt. v. 22. Januar 1981, DRiZ 1981, 193) verlangt das Gebot der Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG), dass die Verhandlung in Räumen stattfinden muss, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich 19 20 21 22 8 jedermann der Zutritt offensteht. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, ist nicht erforderlich; es genügt viel- mehr, wenn Interessierte sich ohne Schwierigkeiten Kenntnis hiervon beschaffen kön- nen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger darauf, dass die Schautafel erst zum Schluss der Verhandlung angezeigt habe, welcher Spruchkörper verhandelt. Auch wenn die Kläger hiermit andeuten wollen, die elektronische Sit- zungstafel am Verhandlungssaal hätte den Termin und den verhandelnden Spruchkör- per zunächst nicht angezeigt, so mag allein dies - selbst wenn es zutreffend sein sollte - das Öffentlichkeitsgebot nicht zu verletzen. Zum einen handelt es sich bei den elektronischen Schautafeln an den Sitzungssälen nicht um die einzigen Anzeigetafeln. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an der Pforte des Fachgerichtszentrums über Verhandlungstermine zu erkundigen. Dass auch dies der interessierten Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sein soll, legen die Kläger nicht dar. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschl. v. 15. September 1994, a. a. O), dass es nicht geboten ist, die mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht voraussetzt. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, können die Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Sie beanstanden in diesem Zusam- menhang, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Sachverhalt entschei- dungsreif aufzuklären. Sonst hätte es erkannt, dass der Bescheid der Beklagten eine Entscheidung an der Sache vorbei getroffen habe. Das Gericht habe auch nicht gese- hen, dass der Bescheid neben der Ablehnung der Befreiung auch die Anordnung ent- halten habe, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser zu überlassen. Des weite- ren habe es sich mit der Beseitigung des Niederschlagswassers und den vorgetragenen Nichtigkeitsgründen des angegriffenen Bescheides nicht auseinandergesetzt. Mit die- sem Vortrag beanstanden die Kläger jedoch lediglich die rechtliche Wertung des Ge- richts und nicht die Einhaltung des Verfahrensrechts. Darüber hinaus verkennen sie, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen aus- drücklich befassen muss (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 138 Rn. 13). Zudem ha- 23 24 9 ben die Kläger nicht dargelegt, welches Ergebnis eine weitere, von ihnen für erforder- lich gehaltene, Aufklärung gehabt hätte und dass die Klage ohne den Verfahrensman- gel hätte Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 25 26 27