Beschluss
1 B 376/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das im Begriff des "Einfügens" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot bezieht sich nur auf die dort aufgezählten vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll). 2. Auf Beeinträchtigungen des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann ein Nachbarrechtsbehelf nicht gestützt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das im Begriff des "Einfügens" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot bezieht sich nur auf die dort aufgezählten vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll). 2. Auf Beeinträchtigungen des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann ein Nachbarrechtsbehelf nicht gestützt werden.