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Beschluss

1 B 376/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das im Begriff des "Einfügens" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot bezieht sich nur auf die dort aufgezählten vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll). 2. Auf Beeinträchtigungen des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann ein Nachbarrechtsbehelf nicht gestützt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das im Begriff des "Einfügens" i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot bezieht sich nur auf die dort aufgezählten vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll). 2. Auf Beeinträchtigungen des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann ein Nachbarrechtsbehelf nicht gestützt werden.