Urteil
11 F 1/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
20mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auf die Frist des Art. 23 Satz 6 ÜVerfBesG ist § 193 BGB anwendbar. 2. Zur Beurteilung, ob die Dauer des Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG angemessen ist, ist zu prüfen, wann in dem konkreten Verfahren Entscheidungsreife eingetreten und ob es insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Natur des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Beteiligten und deren Verhalten bis dahin sachgerecht geführt worden ist; ist es in diesem Verfahrensstadium schon zu nicht vertretbaren Verzögerungen gekommen, ist für die weitere Prüfung eine Einschätzung zu treffen, wann die Entscheidungsreife bei sachgerechter Vorgehensweise des Spruchkörpers hätte herbeigeführt werden können. Von diesem - gegebenenfalls hypothetischen - Zeitpunkt ausgehend ist dem Spruchkörper im Regelfall ein Zeitraum von einem Jahr zuzubilligen, binnen dessen er das Verfahren zu bearbeiten hat. Dieser Zeitraum kann allerdings dann unterschritten werden, wenn die Umstände des Falls eine zügigere Bearbeitung nahelegen. 3. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG kann eine Entschädigung für immaterielle Nachteile nicht beansprucht werden, wenn insbesondere die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer für die Wiedergutmachung ausreichend ist. Dabei handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen Voraussetzungen vom Gericht auch ohne entsprechenden Antrag zu prüfen sind. Ob die Kriterien hierfür vorliegen, ist unter Abwägung aller Belange im Einzelfall zu entscheiden. In Betracht kommen hierfür, dass dem Betroffenen über die unangemessene Verfahrensdauer hinaus kein weitergehender immaterieller Schaden entstanden ist, das Verfahren für die Beteiligten keine besondere Bedeutung hatte oder ein Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten besonders zur Verzögerung beigetragen hatte. Ist die angemessene Verfahrensdauer erheblich überschritten, ist eine bloße Feststellung in der Regel nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Frist des Art. 23 Satz 6 ÜVerfBesG ist § 193 BGB anwendbar. 2. Zur Beurteilung, ob die Dauer des Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG angemessen ist, ist zu prüfen, wann in dem konkreten Verfahren Entscheidungsreife eingetreten und ob es insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Natur des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Beteiligten und deren Verhalten bis dahin sachgerecht geführt worden ist; ist es in diesem Verfahrensstadium schon zu nicht vertretbaren Verzögerungen gekommen, ist für die weitere Prüfung eine Einschätzung zu treffen, wann die Entscheidungsreife bei sachgerechter Vorgehensweise des Spruchkörpers hätte herbeigeführt werden können. Von diesem - gegebenenfalls hypothetischen - Zeitpunkt ausgehend ist dem Spruchkörper im Regelfall ein Zeitraum von einem Jahr zuzubilligen, binnen dessen er das Verfahren zu bearbeiten hat. Dieser Zeitraum kann allerdings dann unterschritten werden, wenn die Umstände des Falls eine zügigere Bearbeitung nahelegen. 3. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG kann eine Entschädigung für immaterielle Nachteile nicht beansprucht werden, wenn insbesondere die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer für die Wiedergutmachung ausreichend ist. Dabei handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen Voraussetzungen vom Gericht auch ohne entsprechenden Antrag zu prüfen sind. Ob die Kriterien hierfür vorliegen, ist unter Abwägung aller Belange im Einzelfall zu entscheiden. In Betracht kommen hierfür, dass dem Betroffenen über die unangemessene Verfahrensdauer hinaus kein weitergehender immaterieller Schaden entstanden ist, das Verfahren für die Beteiligten keine besondere Bedeutung hatte oder ein Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten besonders zur Verzögerung beigetragen hatte. Ist die angemessene Verfahrensdauer erheblich überschritten, ist eine bloße Feststellung in der Regel nicht gerechtfertigt.