OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 351/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine "regelmäßige Teilnahme" i. S. v. § 9 Satz 4 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) kommt auch bei entschuldigten Fehlzeiten in Betracht. 2. Zum Begriff des "anderen wichtigen Grundes" i. S. v. § 7 Abs. 3a AFBG.
Entscheidungsgründe
1. Eine "regelmäßige Teilnahme" i. S. v. § 9 Satz 4 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) kommt auch bei entschuldigten Fehlzeiten in Betracht. 2. Zum Begriff des "anderen wichtigen Grundes" i. S. v. § 7 Abs. 3a AFBG. Ausfertigung Az.: 1 B 351/12 5 L 372/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Leistungen nach dem AFBG; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 23. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. September 2012 - 5 L 372/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Verwaltungs- gericht hat dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, soweit dieser hier mit der Beschwerde angegriffen wurde, zu Recht stattgege- ben. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Ver- wirklichung eines dem Antragsteller zustehenden Rechts vereitelt oder wesentlich er- schwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Dabei ist das Bestehen eines Anordnungsgrundes zwischen den Beteiligten hier nicht streitig. Die Antragstellerin hat entgegen dem Beschwerdevorbringen auch einen An- ordnungsanspruch in Bezug auf die vorläufige Weiterförderung der von ihr im August 2011 begonnenen Ausbildung zur Erzieherin glaubhaft gemacht. Die Einstellung der mit Bescheid vom 30. September 2011 bewilligten Förderung nach dem Aufstiegs- 1 2 3 4 3 fortbildungsförderungsgesetz mit Bescheid vom 31. Juli 2012 dürfte rechtswidrig sein. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist damit ge- geben. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Fördermaßnahme gemäß § 9 Satz 6 AFBG i. V. m. § 16 AFBG, die wegen einer nicht regelmäßigen Teilnahme (§ 9 Satz 4 AFBG) erfolgte, dürften nicht erfüllt sein. Die Förderung nach §§ 1, 10 ff. AFBG wird gemäß § 9 Satz 6 AFBG unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Diese Regelung findet An- wendung, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Nachweis des Bildungs- trägers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht erbringt (§ 9 Satz 4 und 6 AFBG). Dabei enthält § 9 AFBG zwar weder einen ausdrücklichen Einstel- lungs- oder Rückforderungstatbestand noch einen ausdrücklichen Verweis auf § 16 AFBG. Aus der Begründung zu § 9 im Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsgesetzes sowie der dortigen Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG folgt aber, dass der Gesetzgeber eine Einstellung der Fördermaßnahme ermöglichen wollte, wenn durch den nach § 9 Satz 4 AFBG vorgesehenen Teilnahme- nachweis die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird. In der Gesetzesbe- gründung (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 27) heißt es: „Wird der Nachweis über die regel- mäßige Teilnahme nicht erbracht, ist die Förderung für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit ganz oder anteilig zurückzufordern (§ 16 AFBG)“. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG regelt, orientiert an § 20 Abs. 2 BAföG, dass - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - der Bewilligungsbescheid inso- weit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten ist, als die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie ge- zahlt worden ist, und die Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die in § 16 Abs. 1 AFBG in Einklang mit § 9 AFBG durch das Zweite Ge- setz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) neu eingefügte Nr. 2 ermöglicht damit auch eine Einstellung der Maßnahme, wenn die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 und 30). 5 6 4 Dies zugrunde gelegt, ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass die Antragstelle- rin nach § 9 Satz 4 AFBG verpflichtet war, nach der Hälfte der Laufzeit der Maß- nahme bzw. spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme entsprechend des Hinweises im Bewil- ligungsbescheid vom 30. September 2011 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG zu erbringen. Aus dem insoweit vorgelegten Nachweisformular (vgl. S. 43 der Behörden- akte) lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin von den angefallenen 552 Unter- richtstunden 321 Stunden gefehlt hat. Aus diesem Umstand kann aber entgegen der Annahme des Antragsgegners noch nicht geschlossen werden, dass damit die Voraus- setzungen für eine Einstellung der Förderung wegen nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme erfüllt sind. Aus der Gesetzesbegründung folgt nämlich, dass dies nur bei einem unentschuldigten Fehlen der Fall sein soll, denn es heißt dort: „Von einer regelmäßigen Teilnahme kann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer oder Teil- nehmerinnen nicht mehr als 10 % der Gesamtunterrichtsstunden der Fortbildungsmaß- nahme unentschuldigt gefehlt haben“ (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27). Dabei ist zwischen den Beteiligten die Auslegung des Begriffs des unentschuldigten Fehlens streitig. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ein entschuldigtes Fehlen nur bei den in § 7 Abs. 4 Satz 1 ABFG genannten Gründen ausgegangen werden könne, was auch aus der zuvor genannten Gesetzesbegründung und einer entsprechende Klar- stellung im Protokoll der Sitzung der obersten Bundes- und Landesbehörden für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 29./30. März 2011 folge. Dem ist entgegen zu halten, dass sich eine solche Einschränkung dahin, dass ein Feh- len nur aus Gründen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG nach dem Wortlaut weder dem Ge- setz noch der von ihm zitierten Gesetzesbegründung entnehmen lässt. Auch bei einem Abstellen auf die Gesetzessystematik liegt die vom Antragsgegner vorgenommene Interpretation nicht nahe. Die Regelung in § 7 Abs. 3 a AFBG sieht vielmehr die Fort- setzung der Förderung bei einer Wiederaufnahme der Maßnahme, die wegen Krank- heit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund unterbrochen wurde, vor. Dafür, dass eine Förderung nach einer Unterbrechung aus wichtigem Grund möglich ist, spricht zudem die Gesetzesbegründung zu § 9 Satz 2 AFBG, wonach Unterbre- chungen der Fortbildung aus den gesetzlich zulässigen Gründen zulässig und im Übri- gen förderungsschädlich seien. 7 8 5 Wie der Begriff des unbestimmten Rechtsbegriffs des „anderen wichtigen Grundes“ zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Aufstiegsfortbildungsförde- rungsgesetz enthält keine Legaldefinition und auch der Gesetzesbegründung lässt sich ein erläuterndes Verständnis des genannten Begriffs nicht entnehmen. Die Aufnahme dieses Begriffs in § 7 Abs. 3a Abs. 1 AFBG im Anschluss an „Krankheit“ und „Schwangerschaft“ legt aber nahe, dass darunter weitere, den Teilnehmer betreffende Gründe fallen sollen. In den Blick zu nehmen ist im Weiteren, dass das Aufstiegsfort- bildungsförderungsgesetz ähnliche Regelungen wie das Ausbildungsförderungsgesetz enthält und beiden Gesetzen das Interesse an einer zweckentsprechenden Förderung und sparsamen Vergabe öffentlicher Mittel zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 BAföG zum Ver- ständnis des wichtigen Grundes heranzuziehen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14. Septem- ber 2012 - 11 K 1267/12 -, juris Rn. 22). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtssprechung zum Fachrichtungs- wechsel einen „wichtigen Grund“ i. S. v. § 7 Abs. 3 BAföG angenommen, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförde- rung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zuge- mutet werden kann (BVerwG, Urt. v. 23. September 1999, DVBl. 2000, 634). Zu den Umständen, die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu berücksichtigen sind, gehören danach auch diejenigen, die in dem Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind, sofern sie nur mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammen- hang stehen (BVerwG, Urt. v. 23. September 1999, a. a. O., m. w. N.). Danach spricht hier viel dafür, dass auch bei der Unterbrechung aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG zu berücksichtigen ist, ob die weitere Teilnahme zu- mutbar war. Zu den Umständen der Unzumutbarkeiten dürften auch hier im Lebensbe- reich des Teilnehmers begründete Aspekte, wie Erkrankungen seiner minderjährigen Kinder gehören. Dies gilt insbesondere, weil bei der Auslegung des Begriffs des wich- tigen Grundes der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) sowie der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten 9 10 11 6 sind. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Vor diesem Hintergrund dürfen Alleinerziehende, die sich die Pflege nicht mit dem Partner teilen können, nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. April 2001, BVerfGE 103, 242 und Kammerbeschl. v. 11. Juni 2003, FamRZ 2003, 1263; Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7 Rn. 42.4 und Beschl. v. 3. Juli 1985, BVerfGE 70, 230). Gegen die vom Antragsgegner eingewandte Auslegung spricht im Übrigen auch die allgemeine Bezugnahme in der Gesetzesbegründung zum Aufstiegsfortbildungsförde- rungsgesetz auf die in § 7 AFGB normierten Gründe. Des Weiteren kann dem Hinweis „und im Übrigen förderungsschädlich“ nicht entnommen werden, dass die Förderung insgesamt einzustellen ist oder kein Anspruch auf Förderung bei Fortsetzung der Maßnahme bestehen soll. Er kann vielmehr auch so verstanden werden, dass für die Zeit der Unterbrechung keine Leistung erfolgt. Der Gesamtauslegung des Antragsgeg- ners steht im Übrigen - wie zuvor ausgeführt - der Wortlaut von § 7 Abs. 2 und 3a ABFG entgegen. Dem weiteren Einwand, dass ein Abbruch begrifflich voraussetze, dass der Teilnehmer die Fortbildung zunächst aufgeben und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen wolle, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gegen diese Betrachtung spricht, dass in § 7 Abs. 3a ABFG im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 ABFG nicht der Begriff des Abbruchs, sondern der der Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund gewählt wurde. Dies legt nahe, dass er - wie dies auch im Ausbildungsförderungsrecht der Fall ist - weniger förmlich dahin verstanden wird, dass die Maßnahme nach der Unterbrechung weiter betrieben werden soll (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 20 Rn. 22 m. w. N.). Für diese Betrachtung streitet zudem, dass auch sonstige Regelungen im Aufstiegsfortbil- dungsförderungsgesetz in Anlehnung an entsprechende Vorschriften Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes normiert wurden - wie zuvor ausgeführt - und dass der För- deranspruch nach dem Willen des Gesetzgebers wieder auflebt, wenn die Ausbildung unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG wieder aufgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 24). Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a AFBG wohl erfüllt. Dabei setzen sich die Fehlzeiten aus Fehltagen für eigene Erkrankungen und die Betreuung ihrer schwerwiegend erkrankten Kinder zusammen (schwere Atemwegser- 12 13 7 krankungen/Lungenentzündungen bei ihrem damals ca. 1jährigen Sohn C............., jeweils stationäre Behandlung ihrer damals 12jährigen Tochter I...... wegen einer Konfliktschwangerschaft und einer Unterarmfraktur sowie Behandlung ihrer 9jährigen Tochter in der Notfallambulanz nach einem Weichteilschaden III. Grades bei offener Fraktur oder Luxation des Handgelenks und einer Zertrümmerung des Fin- gerendglieds). Die Antragstellerin hat ferner die Teilnahme am Unterricht nach der jeweiligen Unter- brechung wieder unverzüglich aufgenommen, wie der tabellarischen Dokumentation über die einzelnen Fehlzeiten entnommen werden kann (vgl. S. 51 ff. der Behörden- akte). Mithin kann hier offen bleiben, ob die Unterbrechungen zur Betreuung des jeweiligen Kindes bereits unter § 7 Abs. 4 AFBG fallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO (vgl. zur Gerichtskostenfreiheit OVG NRW, Beschl. v. 12. April 2012 - 12 A 236/12 -, juris Rn. 8). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 14 15 16 17