Beschluss
5 A 208/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 208/10 6 K 1214/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Straßenreinigungsgebühren 2004 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 19. November 2012 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Januar 2010 - 6 K 1214/07 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 592,80 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagte hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihr bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder der grundsätzlichen Bedeutung vorliegen. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. April 2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2007 mit der Begründung aufgehoben, dass die Klägerin nicht gebührenpflichtig sei. Es seien nur die Eigentümer von solchen Grundstücken gebührenpflichtig, die an der nächsten selbständigen und gereinigten Straße anlägen. Die Erschließung von Grundstücken an 1 2 3 3 Privatstraßen erfolge nur dann von derjenigen Straße aus, in welche die private Straße einmünde, wenn der Privatstraße die Selbständigkeit fehle. Ob Privatstraßen selbständige Erschließungsanlagen darstellten oder unselbständige Zuwegungen zur nächsten öffentlichen Straße, in die sie einmündeten, hänge vom Gesamteindruck ab, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen habe. Dieser Eindruck werde in erster Linie geprägt von der Ausdehnung der zu beurteilenden Anlage sowie dem Maß der Abhängigkeit zu der Straße, in welche die Anlage einmünde. So sei eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen, von der sie abzweige. Da sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnele, könne der Eindruck einer Unselbständigkeit auch noch bei einer Ausdehnung bestehen, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erwecke. Bedeutsam für die Einstufung als selbständig oder unselbständig seien ferner die Breite der Verkehrsanlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahnen, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße. Bei Anwendung dieses Maßstabes sei die genannte Privatstraße als selbständige Erschließungsstraße anzusehen und nicht als bloße Sackgasse. Dies ergebe sich aus ihrer Länge, ihrem Ausbauzustand und der Anzahl und der Art der Grundstücke, die durch sie erschlossen würden. 2. Die Beklagte hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, also der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der 4 5 4 Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Der Vortrag der Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte ohne größere Mühe erkennen können und müssen, dass im Hinblick auf die gerade von einer solchen „Sackgassensituation“ auszugehen sei, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass eine Zufahrtstraße ohne Verbindungsfunktion/ Sackgasse generell als unselbständige Straße einzustufen sei. Es hat seiner Beurteilung der Selbständigkeit der Zufahrtstraße mehrere Aspekte und Kriterien zugrunde gelegt, unter anderem auch das Fehlen einer Verbindungsfunktion. Dabei hat es diesem Umstand dergestalt eine Bedeutung beigemessen, dass bei einer Sackgasse auch dann der Eindruck der Unselbständigkeit entstehen kann, wenn sie eine Ausdehnung erreicht, bei der eine Verkehrsanlage mit Verbindungsfunktion schon als selbständige Erschließungsstraße anzusehen wäre. Bei seiner Gesamtbetrachtung ist das Verwaltungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zufahrtstraße zur Arno-Nitzsche-Straße als selbständige Erschließungsstraße einzustufen ist. Der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Grundsatz, dass Wege ohne Verbindungsfunktion unabhängig von ihrer Länge und ihrem Ausbauzustand generell als unselbständige Erschließungsstraßen zu qualifizieren sind (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 -, juris Rn. 9). 3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 9). Solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Selbständigkeit einer Erschließungsanlage sind von der Rechtsprechung festgelegt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall weist keine 6 7 5 Besonderheiten auf. Die von der Beklagten vorgetragenen Mängel oder Lücken in der Urteilsbegründung sind nicht erkennbar. 4. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31. März 2004 - 1 B 255/04 - und 2. Februar 2006 - 1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Die Beklagte hat aber keine konkrete Frage aufgeworfen. Soweit sie für klärungsbedürftig hält, von welchen Kriterien der Gesamteindruck abhänge, der bestimme, ob Privatstraßen selbständige Erschließungsanlagen darstellten oder unselbständige Zuwegungen zur nächsten öffentlichen Straße, vermag dies keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen, da diese Kriterien bereits in der Rechtsprechung festgelegt sind. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Abgabe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer 8 9 10 11 6 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht