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Beschluss

5 E 89/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Streitwert in einem auf die unbefristete zinslose Stundung eines Beitrags nach § 3 Abs. 3 SächsKAG gerichteten Verfahrens ist mit dem dreieinhalbfachen Betrag der andernfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SächsKAG i. V. m. § 234 Abs. 1 Satz 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu leistenden jährlichen Stundungszinsen von jeweils 6 % zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert in einem auf die unbefristete zinslose Stundung eines Beitrags nach § 3 Abs. 3 SächsKAG gerichteten Verfahrens ist mit dem dreieinhalbfachen Betrag der andernfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SächsKAG i. V. m. § 234 Abs. 1 Satz 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu leistenden jährlichen Stundungszinsen von jeweils 6 % zu berechnen. Ausfertigung Az.: 5 E 89/12 2 K 767/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - wegen Schmutzwasserbeitrags; landwirtschaftliche Stundung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden als Einzelrichter am 24. Oktober 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juli 2012 - 2 K 767/10 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde, über die der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, indem er eine Streitwerterhöhung von 4.271,55 € auf 20.340,72 € begehrt, beschwerdebefugt (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 165 Rn. 8). Da sich dadurch seine Anwaltsvergütung um mehr als 200,00 € erhöhen würde, ist zudem der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nötige Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht auf 4.271,55 € festgesetzt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht war darauf gerichtet, die mit Bescheid vom 28. November 2005 festgesetzte Schmutzwasserbeitragsforderung der Beklagten gegenüber den Klägern in Höhe von 20.340,72 € gemäß § 3 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz - SächsKAG - unbefristet und zinslos zu stunden. Das Verwaltungsgericht ermittelte den Streitwert unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG aus dem festgesetzten Schmutzwasserbeitrag. Unter Orientierung an den Nrn. 3.1 und 3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 legte es den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde, der sich aus 6 % des Hauptsachewertes je Jahr (§ 238 Abgabenordnung - AO -) ergibt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1 2 3 3 Der Senat folgt jedoch nicht der Begründung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr zieht er den Gedanken des § 9 Satz 1 ZPO heran, weil die mit dem Stundungsbegehren bezweckte wiederkehrende Einsparung sonst erforderlicher Aufwendungen für Stundungszinsen wirtschaftlich mit der Erlangung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen vergleichbar ist. Deshalb ist der Streitwert mit dem dreieinhalbfachen Betrag, der andernfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) SächsKAG i. V. m. § 234 Abs. 1 Satz 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu leistenden jährlichen Stundungszinsen von jeweils 6 %, zu berechnen (so auch BayVGH, Beschl. v. 18. März 1998 - 6 C 97.3792 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, ohne dass Kosten zu erstatten sind, und ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 4 5