Urteil
1 A 511/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die sich aus sächsischem Landesrecht ergeben und für die keine spezialgesetzliche Regelung besteht, sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2. Erstattungsansprüche aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). 3. Der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs steht nicht entgegen, wenn der dessen Fälligkeit herbeiführende Rückforderungsbescheid erst nach Vollendung der Verjährung erlassen worden ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung aus dem Urt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -; SächsVBl. 2012, 292). 4. Für eine Klage gegen einen Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheides, der wegen des vorherigen Eintritts einer auflösenden Bedingung keine Rechtswirkung mehr entfaltet und damit ins Leere geht, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann, wenn sich die Behörde auf die Rechtswirksamkeit des Teilwiderrufs beruft.
Entscheidungsgründe
1. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die sich aus sächsischem Landesrecht ergeben und für die keine spezialgesetzliche Regelung besteht, sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2. Erstattungsansprüche aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). 3. Der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs steht nicht entgegen, wenn der dessen Fälligkeit herbeiführende Rückforderungsbescheid erst nach Vollendung der Verjährung erlassen worden ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung aus dem Urt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -; SächsVBl. 2012, 292). 4. Für eine Klage gegen einen Teilwiderruf eines Zuwendungsbescheides, der wegen des vorherigen Eintritts einer auflösenden Bedingung keine Rechtswirkung mehr entfaltet und damit ins Leere geht, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann, wenn sich die Behörde auf die Rechtswirksamkeit des Teilwiderrufs beruft.