Urteil
1 A 78/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Härtefreibetrag i. S. v. § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann nur auf "besonderen Antrag" als weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. 2. Ein Härtefallantrag kann nach dem Normzweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden, wenn der Antragsteller vorher die veränderten Umstände nicht erkennen konnte. Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der veränderten Umstände zu stellen (wie Senatsurt. v. 13.09.2012 - 1 A 383/10).
Entscheidungsgründe
1. Ein Härtefreibetrag i. S. v. § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann nur auf "besonderen Antrag" als weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. 2. Ein Härtefallantrag kann nach dem Normzweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden, wenn der Antragsteller vorher die veränderten Umstände nicht erkennen konnte. Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der veränderten Umstände zu stellen (wie Senatsurt. v. 13.09.2012 - 1 A 383/10).