Beschluss
4 A 461/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 461/12 2 K 1905/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch die Vorstandsmitglieder - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Wasserentnahmeabgabe hier: Rüge nach § 152 a VwGO 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 3. September 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2012 - 4 A 473/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2012 ist unbegründet. Nach § 152a VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht u. a. dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Der Gehörsanspruch schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst. Eine Gehörsverletzung setzt deshalb voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen entweder schon nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurde. Dies müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben. Angriffe gegen die materielle 1 2 3 3 Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind für den Erfolg einer Gehörsrüge ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 - juris Rn. 3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, so dass die Rüge zurückzuweisen ist (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Rüge aus, die unterschiedliche Beurteilung der Frage was ein „Hofbetrieb“ i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei, habe auch Bedeutung für die Frage, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sei. Diese Ausführung lässt nicht erkennen, welche Ausführungen der Klägerin der Senat nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Der Senat hat sich zudem in seiner Entscheidung unter der Rn. 17 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Der Senat hat sich unter Rn. 5 ausführlich mit den Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eine „Hofbetriebes“ auseinandergesetzt. Er hat dort ausgeführt, dass er nicht ihre Meinung teilt, dass dieser Begriff jeden landwirtschaftlichen Betrieb gleich welcher Größenordnung erfasse. Allein der Umstand, dass er hierbei nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass es nach klägerischer Auffassung allein auf das Vorliegen eines „Stallbetriebes“ ankommt, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Wie dargelegt, kann aus Gründen des rechtlichen Gehörs nicht die Wiedergabe jeder Einzelheit aus der Begründung eines Beteiligten verlangt werden. Zur Frage einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch das Verwaltungsgericht und einer deshalb unterbliebenen Feststellung einer Wasserentnahme in „geringen Mengen“, hat der Senat unter Rn. 21 f. der Entscheidung ausgeführt. Der Vortrag wurde entgegen der klägerischen Behauptung nicht übergangen. Gleiches gilt zur Rüge, der Vortrag zu einer zu pauschalen Verweisung in § 23 Abs. 8 SächsWG sei übergangen worden. Hierzu ist auf Rn. 10 der Entscheidung zu verweisen. Die Rüge, es sei in gehörsverletzender Weise überraschend darauf abgestellt worden, dass § 5 WEAO auf § 169 AO verweise, ist unbegründet. Unter Rn. 8 hat der Senat ausgeführt, weshalb er eine Festsetzungsfrist nach § 23 Abs. 8 SächsWG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO für nicht ernstlich zweifelhaft hält. Im Weiteren hat der Senat zur Begründung seiner Auffassung unter Rn. 8 des Beschlusses, dass hier keine Verbrauchssteuer vorliegt, ausgeführt, dass die Grundwasserabgabe nach § 25 Abs. 5 4 5 6 7 4 ff. SächsWG in einem aufwändigen Erhebungsverfahren festgesetzt wird. Zu diesem Gesichtspunkt musste nicht gesondert Gehör gewährt werden, da die Frage, welche Steuerart vorliegt, ein zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten war und umfangreich hierzu vorgetragen wurde. Ohne Erfolg behauptet die Klägerin, bei der Auffassung des Senats, ein landwirtschaftlicher Betrieb mit 850 Kühen und 60 Kälbern stelle keinen „herkömmlichen Bauernhof“ dar, handele es sich um einen neuen Gesichtspunkt, zu dem gesondert Gehör hätte gewährt werden müssen. Diesen Gesichtspunkt hat bereits das Verwaltungsgericht auf S. 6 seines Urteils ausführlich angesprochen. Der Vortrag der Klägerin zur Verwaltungspraxis in Bezug auf § 23 Abs. 11 SächsWG bedurfte keiner gesonderten Erwähnung. Nach Rn. 6 des Beschlusses war der Senat der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für einen hierauf gestützten Ermäßigungsantrag nicht vorliegen. Da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt, bedurfte eine etwaig andere Verwaltungspraxis keiner näheren Betrachtung. Soweit die Klägerin im Übrigen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses mit ihren Ausführungen in Frage gestellt, können diese der Anhörungsrüge mangels Relevanz für einen Gehörsverstoß nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 50,- € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). gez.: Künzler Kober Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den 8 9 10 11 12 13 5 Sächsisches Oberverwaltungsgericht