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Urteil

2 C 16/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Beschränkung des Anspruchs auf Beförderung und Erstattung der Beförderungskosten für Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule einer Schulart besuchen.
Entscheidungsgründe
Zur Beschränkung des Anspruchs auf Beförderung und Erstattung der Beförderungskosten für Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule einer Schulart besuchen. Ausfertigung Az.: 2 C 16/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Mutter beide wohnhaft: - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Z...... vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Z...... - Antragsgegner - wegen Unwirksamkeit der Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung hier: Normenkontrolle 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2012 für Recht erkannt: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der in W........., Ortsteil H.........., im Landkreis Z...... wohnhafte, am 9. August 2001 geborene Antragsteller ist seit dem Schuljahr 2008/2009 Schüler der im Landkreis Z...... gelegenen Internationalen Grundschule C.........., einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Mit dem Normenkontrollantrag wendet er sich gegen die Satzung des Landkreises Z...... zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010. Als Träger der notwendigen Schülerbeförderung für die in seinem Gebiet gelegenen öffentlichen Schulen und staatlich genehmigten Ersatzschulen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG erließ der Antragsgegner, der Landkreis Z......, auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 2 SchulG die Satzung des Landkreises Z...... über die Schülerbeförderung und die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten im Landkreis Z...... (Schülerbeförderungssatzung - SBS) vom 26. Februar 2009, geändert durch Satzung vom 7. Mai 2009 (im Folgenden: SBS 2009). Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt: § 3 Voraussetzungen (1) Der Landkreis trägt nach Maßgabe dieser Satzung die notwendigen Beförderungskosten 1. für Schüler, die 1 2 3 … c) eine staatlich genehmigte Ersatzschule im Gebiet des Landkreises Z...... besuchen und 2. für die notwendige Beförderung des Schülers zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule, um am stundenplanmäßigen Unterricht teilzunehmen und wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 dieser Satzung vorliegen. (2) Für einen Schüler, der in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 nicht die nächstgelegene Schule besucht, aber alle anderen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, trägt der Landkreis 1. die Beförderungskosten, wenn die Beförderung zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm gewählten Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen erfolgt. … 2. im Übrigen die notwendigen Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule. In diesen Fällen erfolgt die Organisation der Beförderung nicht durch den Landkreis. (3) … § 4 Mindestentfernungen (1) Als Voraussetzung für die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten gilt ei- ne Mindestentfernung 1. ab 2,00 km für Schüler der Klasse 1 bis 4 der Grundschulen, 2. … § 5 Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Schüler, die die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 dieser Satzung erfüllen, haben grundsätzlich zur notwendigen Beförderung die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Auf Antrag mehrerer Schüler der Internationalen Grundschule C.........., auch des Antragstellers, hat der Senat den Antragsgegner u. a. mit Beschluss vom 21. April 2010 - 2 B 471/09 - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, die Antragstellerin dieses Verfahrens zur und von der Schule zumutbar zu befördern, wobei die Wegezeiten einschließlich der Fußwege eine Gesamtdauer von jeweils 60 Minuten nicht überschreiten dürfen (vgl. auch Beschl. v. 25. März 2010 - 2 3 4 B 466/09 - und v. 19. April 2010 - 2 B 275/09 - ); daraufhin erklärten die Beteiligten das Rechtsschutzverfahren des Antragstellers für erledigt, das mit Beschluss vom 3. Juni 2010 - 2 B 472/09 - eingestellt wurde. In seiner Sitzung am 2. Juni 2010 beschloss der Kreistag des Landkreises Z...... die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Satzung des Landkreises Z...... zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 (im Folgenden: SBS 2010): 1. § 3 Abs. 2 SBS wird wie folgt geändert: „Für einen Schüler, der in Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 nicht die nächstgelegene Schule besucht, aber bei seinem Besuch zu der von ihm gewählten Schule alle anderen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, trägt der Landkreis 1. die Beförderungskosten, wenn eine zumutbare Beförderung zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm gewählten Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen tatsächlich gewährleistet ist und er diese öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig nutzt. Auf die hierbei entstehenden Beförderungskosten sind die Bestimmungen über die notwendigen Beförderungskosten entsprechend anzuwenden. 2. die notwendigen Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule unter der Voraussetzung des § 4 dieser Satzung, wenn a) die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der zwei Tarifzonen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen für den Schüler nicht zumutbar ist oder b) auf dem Schulweg zwischen der Wohnung des Schülers und der gewählten Schule öffentliche Verkehrsmittel nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang verkehren oder c) die zumutbare Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der zwei Tarifzonen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen vom Schüler nicht genutzt wird oder d) die Beförderung zur gewählten Schule zwei Tarifzonen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen überschreitet. In diesen Fällen erfolgt die Organisation der Beförderung nicht durch den Landkreis.“ 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Schüler, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung erfüllen, haben grundsätzlich zur Beförderung die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.“ 4 5 5 Die Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Z...... vom 16. Juni 2010 bekannt gemacht und trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Schuljahr 2010/2011 besuchte der Antragsteller die 3. Klasse der Internationalen Grundschule C........... Seinen unter dem 23. Mai 2010 gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung im freigestellten Sonderverkehr lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. August 2010 ab; über den am 21. September 2010 erhobenen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 11. August 2010 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt mit dem Ziel, die Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 vorläufig außer Vollzug zu setzen; diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 238/10 - ab. Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor: Der Antrag sei nicht verfristet. § 3 Abs. 2 SBS 2010 habe einen von § 3 Abs. 2 SBS 2009 abweichenden Inhalt. Die Neuregelung führe dazu, dass sein zuvor bestehender Beförderungsanspruch ausgeschlossen werde. Aufgrund des Beschlusses vom 21. April 2010 - 2 B 471/09 - stehe fest, dass er einen Anspruch auf zumutbare Beförderung habe, den der Antragsgegner durch in seinem Ermessen liegende und von ihm zu ergreifende Maßnahmen zu erfüllen habe. Die Satzungsänderung missachte diese Entscheidung und negiere zudem seinen aus dem Schulgesetz folgenden Anspruch auf eine zumutbare Beförderung. Die Satzungsänderung sei willkürlich. Ihr Zweck sei allein, den Ansprüchen der Schüler auf eine zumutbare Beförderung unter Hinweis auf finanzielle Interessen einen Riegel vorzuschieben, indem die aus dem Gesetz folgenden Ansprüche nur dann erfüllt werden sollten, wenn eine zumutbare Beförderung tatsächlich bestehe. Als Voraussetzung für die ihm obliegende Erfüllung der Beförderungspflicht habe der Antragsgegner nunmehr das regelmäßige Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel bestimmt, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, dass eine 6 7 8 9 10 6 zumutbare Beförderung derzeit nicht gewährleistet sei und die öffentlichen Verkehrsmittel deshalb von ihm nicht benutzt werden könnten. Der Antragsgegner suche die Auswirkungen dieser Entscheidung dadurch zu umgehen, dass er den Anspruch auf Schülerbeförderung in der Änderungssatzung ausschließe. Die Satzungsänderung verstoße gegen die Pflicht des Antragsgegners aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG, zumutbare Beförderungsbedingungen zu schaffen. Hieraus folge eine entsprechende Einrichtungs- und Organisationsverpflichtung des Antragsgegners und ein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Schüler auf eine zumutbare Beförderung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 sei ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten aber nur gegeben, wenn eine zumutbare Beförderung tatsächlich gewährleistet sei und der Schüler die öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig benutze. Damit werde durch die Satzungsänderung festgeschrieben, dass der Antragsgegner für eine Beförderung der Schüler unter zumutbaren Bedingungen nichts unternehmen werde. Da in seinem Fall keine Möglichkeit bestehe, den Schulweg unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter zumutbaren Bedingungen zu absolvieren, laufe die Satzungsänderung auf einen willkürlichen Ausschluss seines Anspruchs auf zumutbare Beförderung hinaus. Die Regelungen zur Kostenerstattung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SBS 2010 seien ebenfalls rechtswidrig. Eine Beschränkung der Erstattung der Beförderungskosten auf tatsächlich bestehende zumutbare Beförderungen sei nur möglich, wenn der Antragsgegner seiner Organisations- und Einrichtungsverpflichtung nachkomme, was aber nicht der Fall sei. Mit der Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SBS 2010 entziehe sich der Antragsgegner auch der ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG obliegenden Kostentragungsverpflichtung. Durch die Einrichtung von Grundschulbezirken liege die nächstgelegene Schule in den allermeisten Fällen innerhalb der festgelegten Mindestentfernung, so dass ein Erstattungsanspruch gänzlich entfalle. Die gesetzliche Schülerbeförderungspflicht gelte aber ausdrücklich auch für staatlich genehmigte Ersatzschulen. Mit der Gleichstellung dieser Schulen und deren naturgemäß größerem Einzugsbereich habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass ein höherer Beförderungsaufwand notwendig werden könne. Der Verweis auf die Erstattung nur derjenigen Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfielen, sei daher eine unzulässige Einschränkung des gesetzlichen Grundsatzes, dass der Antragsgegner 11 12 7 Träger der notwendigen Beförderung auch bei genehmigten Ersatzschulen sei. § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG könne daher nur so verstanden werden, dass die Frage der nächstgelegenen Schule schulartbezogen zu beantworten sei; der notwendige Beförderungsanspruch ergebe sich daher zur nächstgelegenen Ersatzschule, wenn ein Schüler eine solche Schule besuche. Die Beschränkung des Beförderungsanspruchs durch Satzung sei unzulässig. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SchulG sei der Antragsgegner ausschließlich zum Erlass von Regelungen berechtigt, die Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festlegung von Mindestentfernungen beträfen. Höchstentfernungen oder solche bewirkende Satzungsregelungen dürften nicht festgelegt werden. Für eine Einschränkung des Anspruchs auf notwendige Beförderung fehle dem Satzungsgeber ebenfalls die Kompetenz. Die geänderten Satzungsbestimmungen verstießen gegen Grundrechte. Aus der in Art. 102 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf normierten Schulpflicht folge sein Anspruch darauf, seine Schule unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen und die dafür aufgewendeten Kosten erstattet zu erhalten. Die Satzungsänderung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil der Ausschluss der Beförderung unter zumutbaren Bedingungen und der Kostenerstattung ihn im Vergleich zu öffentliche Schulen besuchenden Schülern in nicht gerechtfertigter Weise benachteilige. Durch die Anknüpfung an die Gewährleistung einer zumutbaren Beförderung innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbunds Mittelsachsen würden Schüler, die mehr als zwei Tarifzonen durchquerten, ungleich behandelt. Die Einrichtung von Tarifzonen stehe regelmäßig nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Entfernung des Wohnorts des Schülers zu der von ihm besuchten Schule. Die Anknüpfung an eine Maximalzahl von Tarifzonen sei daher ungeeignet, den Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine zumutbare Beförderung im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Spielraums näher zu konkretisieren. Auch hänge die Kostentragungspflicht des Antragsgegners von der Einrichtung der Tarifzonen durch den Verkehrsverbund Mittelsachsen und damit von einem Dritten ab. Richte dieser die Tarifzonen anders ein mit der Folge, dass er, der Antragsteller, 13 14 15 16 8 auf dem Schulweg fortan drei Tarifzonen durchqueren müsse, würde der Anspruch auf Kostenerstattung entfallen, ohne dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. § 3 Abs. 2 SBS 2010 verstoße ferner deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil er zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Schüler führe, die nicht die nächstgelegene Schule einer Schulart besuchten, die sich innerhalb von zwei Tarifzonen zur Wohnung des Schülers befinde. Dafür finde sich keine Rechtfertigung. Die Änderungssatzung verstoße gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 knüpfe die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung daran an, dass eine zumutbare Beförderung „tatsächlich gewährleistet“ sei. Wann dies der Fall sei, ergebe sich aus der Regelung nicht, so dass für den Normbetroffenen nicht erkennbar sei, unter welchen Voraussetzungen ein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Ebenso verhalte es sich mit der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SBS 2010 enthaltenen Regelung, wonach lediglich fiktive Kosten zur nächstgelegenen Schule erstattet würden, wenn die Beförderung „nicht zumutbar“ sei oder die Verkehrsmittel nicht „im erforderlichen Umfang verkehren“. Auch hier sei nicht klar, unter welchen Voraussetzungen der Satzungsgeber eine Kostenerstattung vornehme. Die Satzung sei auch deshalb unbestimmt, weil einerseits das Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Einzelfall vom Antragsgegner selbst bestimmt, und andererseits, namentlich soweit auf Tarifzonen abgestellt werde, von Dritten abhängig gemacht werde. Schließlich verstoße die Satzung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abgesehen davon, dass es sich bei dem mit der Satzungsänderung verfolgten Zweck der Umgehung der Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts schon nicht um einen legitimen Zweck handele, sei die Satzung weder geeignet noch erforderlich, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SchulG allein näher zu konkretisierenden Einzelheiten der Schülerbeförderungspflicht zu regeln. Die betroffenen Schüler würden durch § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG im Rahmen der staatlich zu gewährenden Daseinsvorsorge unmittelbar begünstigt. Bestimmungen der Satzung, die den Anspruch auf zumutbare Beförderung davon abhängig machten, dass eine solche Möglichkeit tatsächlich bestehe und im Übrigen die Organisationspflicht des Antragsgegners ausschlössen, vereitelten diesen Anspruch. Die Satzungsänderung sei damit nicht geeignet, dem gesetzlichen Zweck zu dienen. 17 18 9 Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 übertrug der Landkreis Z...... auf Grundlage eines mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen geschlossenen öffentlich- rechtlichen Vertrags, dem der Kreistag in der Sitzung am 8. Dezember 2010 zugestimmt hatte, die Aufgabe der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zum Besuch der öffentlichen Schulen und der staatlich anerkannten Ersatzschulen einschließlich des Erlasses von dazu erforderlichen Satzungen auf den Zweckverband. Der Vertrag wurde wirksam, nachdem die Verbandsversammlung des Zweckverbands in der Sitzung am 16. Dezember 2010 die Verbandssatzung entsprechend geändert, die Landesdirektion Chemnitz die Satzungsänderung mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 genehmigt hatte und die Genehmigung und die Änderungssatzung im Sächsischen Amtsblatt vom 30. Dezember 2010 (S. 1960, 1961) bekannt gemacht wurden. In ihrer Sitzung am 22. Februar 2011 beschloss die Verbandsversammlung die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung der notwendigen Beförderungskosten; danach galt die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Z...... vom 26. Februar 2009, geändert durch Satzung vom 7. Mai 2009 und Satzung vom 3. Juni 2010 für den Zweckverband entsprechend. Die Satzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft und zum 9. Juni 2011 außer Kraft und wurde im Sächsischen Amtsblatt vom 14. Juli 2011 (S. A 270) bekannt gemacht. Mit Wirkung vom 10. Juni 2011 trat sodann die von der Verbandsversammlung des Zweckverbands Verkehrsverbund Mittelsachsen am 24. Mai 2011 beschlossene Schülerbeförderungssatzung in Kraft, die im Sächsischen Amtsblatt vom 9. Juni 2011 (S. A 242) bekannt gemacht wurde. Der Antragsteller beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Satzung des Landkreises Z...... zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 unwirksam war. Er führt ergänzend aus, er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Bei Unwirksamkeit der Änderungssatzung hätte er einen sich aus der Schülerbeförderungssatzung 2009 ergebenden Beförderungsanspruch gehabt, den der Antragsgegner durch die Anwendung der geänderten unwirksamen Satzung vereitelt habe. Er habe daher auf eigene Kosten zur Schule fahren müssen. Dadurch sei ihm ein finanzieller Nachteil entstanden, der ihm vom Antragsgegner zu erstatten sei. Der 19 20 21 10 Kostenerstattungsanspruch ergebe sich nach Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Satzungsänderung aus § 23 Abs. 3 SchulG i. V. m. § 3 Abs. 1 SBS 2009 und 2010. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei verfristet, weil der Antragsteller sein Beförderungsbegehren innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntgabe der Stammfassung der Schülerbeförderungssatzung vom 26. Februar 2009 hätte verfolgen müssen. Bei der Änderung des § 3 Abs. 2 SBS 2010 handele es sich um eine definitorische Klarstellung. Die Änderungssatzung sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig; sie verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Änderung von § 3 Abs. 2 SBS 2009 sei deshalb notwendig gewesen, weil die alte Fassung nach den Beschlüssen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit der Beförderung nicht berücksichtigt habe. Soweit die Art und Weise der Erfüllung des Beförderungsanspruchs nach den Beschlüssen im Ermessen des Antragsgegners liege, habe er im Fall unzumutbarer oder nicht vorhandener Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur dann eine Beförderung im freigestellten Sonderverkehr zu organisieren, wenn in Verhandlungen mit den Leistungserbringern keine Fahrplanänderungen erreicht würden. Dies sei vorliegend nicht gelungen. Für den Erlass der Änderungssatzung seien die mit den Beschlüssen verbundenen erheblichen finanziellen Auswirkungen entscheidend gewesen. Es hätten sich voraussichtliche Mehrkosten von mehr als einer Million Euro ergeben, weil die Beförderung im freigestellten Sonderverkehr für einen erheblich größeren Schülerkreis hätte übernommen werden müssen, als vom Satzungsgeber beabsichtigt war. Hinzu komme, dass mit einem größeren anspruchsberechtigten Schülerkreis ein höherer Verwaltungsaufwand bei der Entscheidung über die Genehmigungsanträge und die Kostenerstattung entstehe. 22 23 24 25 11 Der Satzungsgeber sei berechtigt und verpflichtet, beim Erlass von Rechtsvorschriften finanzielle Auswirkungen und den Verwaltungsaufwand in seine Entscheidung einzubeziehen. Dies gelte hier besonders deshalb, weil die Satzung einen Beförderungs- und Kostenerstattungsanspruch gewähre, der als freiwillige Leistung über die in § 23 Abs. 3 SchulG bestimmte notwendige Schülerbeförderung hinausgehe. Der Antragsgegner dürfe nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SchulG die Bedingungen der notwendigen Beförderung festlegen. Dabei habe er einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Schülerbeförderung werde durch das Merkmal „notwendige Beförderungskosten“ eingeschränkt; dies seien solche Kosten, die durch die Beförderung zur nächstgelegenen Schule entstünden. Damit werde der Übernahme unvertretbar hoher Kosten entgegengewirkt und dem Anliegen Rechnung getragen, dass die öffentliche Hand durch ihre Förderpraxis nicht unzumutbar langen Fahrzeiten der Schüler Vorschub leiste. Der Besuch von Ersatzschulen freier Träger, die nicht nächstgelegene Schulen seien, sei mit längeren Schulwegen und höheren Fahrtkosten verbunden. Wenn die öffentliche Hand den Eltern die finanziellen Folgen ihrer Wahl nicht in Höhe der Mehrkosten abnehme, verstoße sie nicht gegen das Willkürverbot, weil auf die Erstattung von nicht notwendigen Beförderungskosten kein verfassungsrechtlicher Anspruch bestehe. Zudem folge der Beförderungsanpruch, anders als der Antragsteller behaupte, aus § 3 Abs. 1 und 2 SBS 2010 und nicht allein aus § 23 Abs. 3 SchulG. Die Satzungsregelungen verstießen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn bei der Beförderung zur nicht nächstgelegenen Schule auf die Zumutbarkeit der Beförderung abgestellt werde. Damit werde keine Differenzierung von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen freier Träger vorgenommen. Gleiches gelte für die gebietsbezogene Begrenzung für eine zumutbare Beförderung auf zwei Tarifzonen. Hierbei sei er davon ausgegangen, dass die Schüler innerhalb von zwei Tarifzonen die von ihnen gewählte nicht nächstgelegene Schule unter zumutbaren Bedingungen und zu erschwinglichen Kosten erreichen könnten. Darüber hinaus sei die Regelung deshalb gerechtfertigt, weil dadurch das Interesse an der Auslastung und Erhaltung des Angebots öffentlicher Verkehrsmittel aus Gründen des Gemeinwohls gefördert und durch eine höhere Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel deren Angebot auch zur Schaffung optimaler Beförderungsbedingungen für die Schülerbeförderung erweitert und attraktiver gestaltet werde. § 3 Abs. 2 Nr. 2 SBS 2010 schließe die Erstattung von 26 27 12 Beförderungskosten nicht vollständig aus. Die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule entspreche dem satzungsgemäßen Mindestanspruch. Eine solche Regelung sei sachgerecht und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. § 3 Abs. 2 SBS 2010 verstoße nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Der Begriff „zumutbare Beförderung“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auslegungsfähig sei. Die Notwendigkeit der Auslegung einer normativen Begriffsbestimmung nehme ihr nicht die erforderliche Bestimmtheit. Ob eine zumutbare Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich gewährleistet sei, könne den frei zugänglichen öffentlichen Fahrplänen entnommen werden. Gleiches gelte für die territoriale Begrenzung der Tarifzonen. Auch die Möglichkeit von Änderungen der Tarifzonen durch den Verkehrsverbund mache die Satzungsregelung nicht rechtswidrig. Mit der angegriffenen Änderungssatzung werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Der Satzungsgeber habe für Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchten, Anreize zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel schaffen wollen. Damit habe er den Kreis der Begünstigten, die diese Beförderung tatsächlich zumutbar nutzen könnten und wollten, sachgerecht abgegrenzt. Hierin liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da ein legitimes Unterscheidungskriterium vorhanden sei. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2010 vorgesehene Bevorzugung der davon erfassten Schüler lasse sich aus ihrer Möglichkeit rechtfertigen, die von ihnen besuchte nicht nächstgelegene Schule unter zumutbaren Bedingungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte und die Gerichtsakten in den Verfahren - 2 B 238/10 - und - 2 B 283/10 - verwiesen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 28 29 30 31 32 13 1. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag zutreffend gegen die Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 gerichtet und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Z...... vom 16. Juni 2010 gestellt. Durch die Satzung vom 3. Juni 2010 wurde insbesondere § 3 Abs. 2 SBS 2009 inhaltlich geändert: Danach hat der Antragsgegner die Beförderungskosten für Schüler, die wie der Antragsteller nicht die nächstgelegene Schule besuchen, dann getragen, wenn die Beförderung zwischen Wohnung und Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbunds Mittelsachsen erfolgte; nach § 3 Abs. 2 SBS 2010 trägt er die Beförderungskosten für diese Schüler nur noch, wenn die Beförderung auch zumutbar gewährleistet ist und die öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig genutzt werden, anderenfalls trägt er lediglich die notwendigen Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule. § 3 Abs. 2 SBS 2009 wurde sonach neu und mit verändertem Inhalt erlassen. Zudem beschwert § 3 Abs. 2 SBS 2010 Schüler wie den Antragsteller insofern erstmals, als diese nach § 3 Abs. 2 SBS 2009 Anspruch auf ihre Beförderung zu der von ihnen besuchten nicht nächstgelegenen Schule hatten, wenn sie diese innerhalb von zwei Tarifzonen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar erreichen konnten (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -), während dieser Anspruch nach § 3 Abs. 2 SBS 2010 nur im Falle einer zumutbaren Beförderung und regelmäßigen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel besteht. Unter diesen Umständen liegt keine „rein definitorische Klarstellung“ der Schülerbeförderungssatzung 2009 vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 47 Rn. 83; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rn. 74). Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung vom 3. Juni 2010 begann daher mit deren Bekanntmachung. 2. Richtiger Antragsgegner des Normenkontrollantrags ist weiterhin der Landkreis Z....... Zwar hat dieser die ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG obliegende Aufgabe des Trägers der Schülerbeförderung in seinem Gebiet durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf den Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen übertragen. Die Übertragung ist wirksam: Sie entspricht den insoweit anzuwendenden Vorschriften (vgl. § 61 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2, § 61 Abs. 1 i. V. m. § 26 SächsKomZG); formelle oder materielle Bedenken werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Somit oblag dem Antragsgegner noch bis zum 31. 33 34 14 Dezember 2010 die Aufgabe des Trägers der Schülerbeförderung nach Maßgabe der Schülerbeförderungssatzung 2009 in der vorliegend angegriffenen Fassung der Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010. Der Normenkontrollantrag mit dem zuletzt gestellten Antrag festzustellen, dass die Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 unwirksam war, richtet sich daher nach wie vor gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen den Antragsgegner als der Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. 3. Die vom Antragsgegner erlassene Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 ist eine im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 24 Abs. 1 SächsJG). Der Antragsteller kann geltend machen, durch einzelne Bestimmungen der Satzung wie auch durch deren behördlichen Vollzug möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Als Schüler einer im Landkreis Z...... gelegenen staatlich anerkannten Ersatzschule gehört er zu dem von der Schülerbeförderungssatzung 2010 betroffenen Personenkreis, was sich auch daran zeigt, dass der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zur Internationalen Grundschule C.......... und Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für das Schuljahr 2010/2011 in Anwendung der Satzung vom 3. Juni 2010 mit Bescheid vom 24. August 2010 abgelehnt hat. Dies begründet seine Antragsbefugnis. 4. Das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht entfallen. Dieses besteht regelmäßig bei noch geltenden Rechtsvorschriften, sofern eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift noch verhindert, beseitigt oder wenigstens gemildert werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 1987, BVerwGE 78, 83, 91f.; Kopp/Schenke a. a. O., § 47 Rn. 89). Die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Z...... vom 26. Februar 2009, geändert durch Satzung vom 7. Mai 2009 und Satzung vom 3. Juni 2010 galt aufgrund eines dahingehenden Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbands Verkehrsverbund Mittelsachsen ab dem 1. Januar 2011 für den Zweckverband entsprechend, trat aber mit Ablauf des 9. Juni 2011 außer Kraft. In diesem Fall ist ein 35 36 37 15 Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur noch gegeben, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift noch Auswirkungen auf gegenwärtige Rechtsbeziehungen haben kann, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, oder der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens aus anderen Gründen ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nach Rechtshängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten ist und die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Vorschrift gestützten behördlichen Handelns und damit für in Aussicht genommene Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. September 1983, BVerwGE 68, 12, 15; Kopp/Schenke a. a. O., § 47 Rn. 26, 90; Schmidt in: Eyermann a. a. O., § 47 Rn. 14, 15). So liegt es hier: Gegenwärtige Rechtswirkungen gehen von der Schülerbeförderungssatzung 2010 nicht mehr aus. Zwar ist über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine vom Antragsgegner im Bescheid vom 24. August 2010 abgelehnte Beförderung zur Internationalen Grundschule C.......... und Erstattung der notwendigen Beförderungskosten, auf den die Satzung anzuwenden wäre, noch nicht entschieden worden. Aber selbst wenn die maßgebliche Vorschrift § 3 Abs. 2 SBS 2010 unwirksam wäre, so dass dem Antragsteller auf Grundlage von § 3 Abs. 2 i. V. m. §§ 11 ff. SBS 2009 ein Beförderungs- und Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zustünde, könnte dieser den Beförderungsanspruch infolge Zeitablaufs und den damit korrespondierende Erstattungsanspruch nicht mehr erfüllen. Ebenso verhält es sich im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 9. Juni 2011, in dem die angegriffene Schülerbeförderungssatzung als Satzung des Verkehrsverbunds Mittelsachsen fort galt. Der Antragsteller hat gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, dass die angegriffene Satzung vom 3. Juni 2010 unwirksam war. Nach seinem Vortrag wurde er in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 von seiner Mutter mit dem Pkw zur Internationalen Grundschule C.......... gebracht. Dadurch sind ihm Mehrkosten entstanden, die er im Falle des Erfolgs seines Normenkontrollantrags im Wege des Schadensersatzes beim Antragsgegner einzufordern beabsichtigt. 38 39 16 Ein dahingehender Amtshaftungsprozess (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gegen den Antragsgegner erscheint nicht von vornherein deswegen aussichtslos, weil eine Amtspflichtverletzung durch die Mitglieder des Kreistags des Antragsgegners beim Erlass einer Rechtsvorschrift geltend gemacht wird. Auch Mitglieder eines Kreistags handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes, soweit sie in einer spezifisch öffentlich-rechtlichen Form, wie hier beim Erlass einer Satzung nach § 3 SächsLKrO, handeln. Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens des Normgebers scheiden indes regelmäßig deshalb aus, weil der Normgeber insoweit keine drittbezogenen Amtspflichten verletzt hat. Rechtsvorschriften enthalten generelle und abstrakte Regelungen, weshalb der Normgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten“ i. S. v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahrnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1987, BGHZ 102, 350, 367 m. w. N.). Etwas anderes gilt, wenn die Vorschriftenadressaten, wie etwa bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, individualisierbar sind. Eine Ausnahme ist auch dann denkbar, wenn die erlassene Rechtsvorschrift höherrangiges Recht verletzt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 839 Rn. 49). § 23 Abs. 3 SchulG regelt die Schülerbeförderung, wobei die Regelung der Einzelheiten dem Satzungsgeber überlassen bleibt. Die Vorschrift vermittelt den Schülern ein subjektiv öffentliches Recht, die Schülerbeförderungspflicht vom Träger der Schülerbeförderung einzufordern (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171 f.; st. Rspr.). Ein Eingriff in diese Rechtposition durch die vom Kreistag des Antragsgegners beschlossene Satzung vom 3. Juni 2010 kann sich daher als Verletzung einer dem Kreistag als Normgeber gegenüber den betroffenen Schülern, mithin auch dem Antragsteller, obliegenden drittbezogenen Amtspflicht darstellen (vgl. Papier, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 839 Rn. 260, 261, 228). II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. 1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 werden vom Antragsteller keine Bedenken erhoben; diese sind auch sonst nicht ersichtlich. 40 41 42 17 2. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig, verstößt insbesondere nicht gegen § 23 Abs. 3 SchulG oder Verfassungsrecht. Ermächtigungsgrundlage der Schülerbeförderungssatzung 2010 ist § 3 Abs. 2 SächsLKrO i. V. m. § 23 Abs. 3 SchulG. Danach sind Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Die Vorschrift weist den Trägern nicht nur die Aufgabe der Schülerbeförderung zu, sondern vermittelt den Schülern auch ein entsprechendes Recht, die Schülerbeförderungspflicht einzufordern. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind die Träger zur Beförderung nur im „notwendigen“ Umfang verpflichtet. Die näheren Einzelheiten der Beförderung dürfen sie nach Satz 2 durch Satzung regeln. Hierbei können insbesondere Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen, die Höhe und das Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Eltern sowie Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung, Ausschlussfristen für deren Geltendmachung und das Verfahren geregelt werden. Bei der Bestimmung von Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten ist dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, bei dessen Ausgestaltung er aber zu beachten hat, dass der Landesgesetzgeber die Träger zur notwendigen Beförderung verpflichtet hat. Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171.; Senatsbeschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 -, v. 19. April 2010 - 2 B 475/09 - und v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -; Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -). a) Die angegriffene Satzung vom 3. Juni 2010 hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner durch § 23 Abs. 3 SchulG eingeräumten Ermächtigung. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS 2009 bestimmt in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG, dass der Antragsgegner als Träger der Schülerbeförderung nach Maßgabe der Satzung die notwendigen Beförderungskosten für Schüler trägt, die eine in seinem Gebiet gelegene öffentliche Schule oder - wie der Antragsteller - eine staatlich genehmigte Ersatzschule besuchen. Ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen 43 44 45 46 18 Beförderungskosten besteht jedoch nur, wenn die Beförderung als solche ebenfalls notwendig ist. Als notwendige Beförderung, die die Erstattung der hierbei anfallenden Kosten durch den Antragsgegner nach sich zieht, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SBS 2009 grundsätzlich nur die Beförderung des Schülers zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule (vgl. § 2 Abs. 3 SBS 2009) anzusehen. Zwar haben die Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich die notwendigen Beförderungskosten für den Besuch öffentlicher und staatlich genehmigter Ersatzschulen freier Träger zu erstatten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets sämtliche Kosten zu erstatten sind. Der vom Landesgesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG verwendete Begriff der „notwendigen Beförderungskosten“ knüpft an den in § 23 Abs. 3 Satz 1 SchulG verwendeten Begriff der den Trägern der Schülerbeförderung obliegenden „notwendigen Beförderung“ an und bezieht sich auf den finanziellen Rahmen, innerhalb dessen die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung verpflichtet sind. Der Begriff deutet darauf hin, dass mit der Schülerbeförderung in erster Linie regelmäßig auftretende, insbesondere finanzielle Bedürfnisse, wie sie mit der schulischen Grundversorgung, etwa dem Besuch der Grundschule im jeweiligen Schulbezirk (vgl. § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 SchulG), verbunden sind, abgedeckt werden sollen. Daraus folgt, dass für den Besuch einer Schule der betreffenden Schulart (vgl. § 4 Abs. 1 SchulG) grundsätzlich nur diejenigen Kosten notwendig sind, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule dieser Schulart entstehen. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Beförderungskosten für den Besuch der nicht nächstgelegenen Schule ist von daher nicht geboten. Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16. Mai 1990, NVwZ-RR 1991, 76). Ausgehend davon schließt § 3 Abs. 2 SBS 2010 den sich aus § 23 Abs. 3 SchulG ergebenden Beförderungsanspruch der eine öffentliche oder staatlich genehmigte Ersatzschule im Gebiet des Antragsgegners besuchenden Schüler nicht, wie der Antragsteller meint, „gänzlich“ aus, sondern regelt Umfang und Abgrenzung des Anspruchs auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten i. S. v. § 23 Abs. 3 47 19 Satz 2 Nr. 1 SchulG. Danach trägt der Landkreis für einen Schüler, der zwar eine im Satzungsgebiet gelegene Schule besucht, die aber nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Satzung ist (vgl. § 2 Abs. 3 SBS 2009), die Beförderungskosten dann, wenn eine zumutbare Beförderung zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm gewählten Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbunds Mittelsachsen tatsächlich gewährleistet ist und der Schüler die öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig nutzt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil - wie im Falle des Antragstellers - die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der zwei Tarifzonen für den Schüler nicht zumutbar ist, auf dem Schulweg zwischen Wohnung und Schule öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nicht im erforderlichen Umfang verkehren, eine zumutbare Beförderung innerhalb der zwei Tarifzonen tatsächlich nicht genutzt wird oder die Beförderung zur gewählten Schule zwei Tarifzonen überschreitet, erstattet der Landkreis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d SBS 2010 unter den Voraussetzungen des § 4 SBS 2009 die notwendigen Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule. § 23 Abs. 3 SchulG verpflichtet die Träger der Schülerbeförderung bei Gleichstellung öffentlicher und staatlich genehmigter Ersatzschulen zur notwendigen Beförderung und zur Erstattung der notwendigen Beförderungskosten. Insofern haben diese, wie dargelegt, eine zumutbare Beförderung bis zur nächstgelegenen Schule sicherzustellen und die hierfür entstehenden Beförderungskosten zu erstatten. Schüler, die wie der Antragsteller nicht die nächstgelegene Schule besuchen, haben daher weder Anspruch darauf, zumutbar zu ihrer Schule befördert zu werden, noch Anspruch auf vollständige Erstattung der ihnen entstehenden Beförderungskosten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O.; Beschl. v. 7. November 1995, NVwZ-RR 1996, 659 ff.). Der Antragsteller kann dem Antragsgegner daher nicht entgegenhalten, er sei gesetzlich verpflichtet, „zumutbare Beförderungsbedingungen zu schaffen“, weil er, der Antragsteller, keine Möglichkeit habe, seine Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar zu erreichen. Aus den zu § 3 Abs. 2 SBS 2009 ergangenen Beschlüssen des Senats (u. a. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -) ergibt sich nichts anderes: Einen Anspruch der Antragsteller auf zumutbare Beförderung zu der von ihnen besuchten nicht nächstgelegenen Schule hat der Senat nicht unmittelbar aus § 23 Abs. 3 SchulG hergeleitet, sondern aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 2 Nr. 1 SBS 2009. Da der 48 20 Antragsgegner danach die Beförderungskosten für eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen getragen hat, war er - auch wenn es sich um eine über die in § 23 Abs. 3 SchulG normierte Verpflichtung zur notwendigen Beförderung und Übernahme der notwendigen Beförderungskosten hinausgehende „freiwillige“ Leistung des Antragsgegners handelte - verpflichtet, für eine zumutbare Beförderung zu sorgen, soweit diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet war. Nunmehr trägt der Antragsgegner die Beförderungskosten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010 dann, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen zumutbar erfolgen kann, so dass ein Anspruch auf Beförderung und Kostenerstattung allein in diesem Rahmen besteht. b) Bei der Regelung der ihnen gesetzlich auferlegten Erstattung von Schülerbeförderungskosten besitzen die Träger der Schülerbeförderung einen weiten Gestaltungsspielraum, in welchem Umfang und auf welche Art sie eine Erstattungsregelung treffen. Hierbei haben sie auch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf zu beachten. Diesen Gestaltungsspielraum hat der Antragsgegner bei der Änderung von § 3 Abs. 2 SBS 2009 durch die angegriffene Satzung vom 3. Juni 2010 nicht überschritten. Insbesondere hat er den Erstattungsanspruch für Beförderungskosten zur nicht nächstgelegenen Schule nicht unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbietet es dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit gleichartige Regelungen verlangen, ungleich zu behandeln. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist Genüge getan, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Bei der Bestimmung staatlicher Leistungen, wie der Übernahme von Schülerbeförderungskosten, belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Normgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung der finanziellen Förder- oder Ausgleichsbedingungen. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, in welcher Weise er dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und 49 50 21 Zweckmäßigkeit Rechnung trägt. Eine Ungleichbehandlung verletzt den Gleichheitssatz nur dann, wenn dafür jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt. Der Gleichheitssatz verbietet einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, indem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Abgrenzung eines begünstigten Personenkreises ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vertretbare Gründe dafür sprechen und wenn der Normgeber willkürliche Privilegierungen oder Diskriminierungen vermeidet. Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11. Januar 2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21. Juni 2006, BVerfGE 116, 164, 180). Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale, sondern an Sachverhalte anknüpft, haben die Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage Bedeutung, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997, BVerfGE 95, 267, 316 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze verstößt die Satzungsregelung in § 3 Abs. 2 SBS 2010 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. § 3 Abs. 1 SBS 2009 umfasst - mit Ausnahme der Berufsschulen und der Schulen des zweiten Bildungswegs - Schulen aller Schularten, für die der Antragsgegner die notwendigen Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule erstattet; dies gilt gleichermaßen für öffentliche wie für staatlich genehmigte Ersatzschulen. Anknüpfungspunkt für die Beförderung und die Kostenerstattung ist allein der Umstand, ob der Schüler die nächstgelegene Schule besucht, unabhängig davon, ob die Schule eine öffentliche oder staatlich genehmigte Ersatzschule ist. Der Besuch einer solchen Schule wird in der Regel nicht durch die örtliche Lage, sondern vielmehr (auch) durch das jeweilige Unterrichts- und Bildungsangebot bestimmt. Eine nach diesen Kriterien erfolgende Schulwahl führt in der überwiegenden Zahl der Fälle - wie beim Antragsteller - dazu, dass die besuchte Schule nicht die nächstgelegene, sondern eine weiter entfernte Schule ist. Insofern sind Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule oftmals Schüler, die nicht die im Sinne der Schülerbeförderungssatzung 51 52 22 nächstgelegene Schule besuchen und beim Besuch einer nächstgelegenen Schule nicht auf Beförderung angewiesen wären. Indessen verbietet die in § 23 Abs. 3 SchulG angeordnete beförderungskostenrechtliche Gleichstellung von öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen den Ausschluss jeglicher Kostenerstattung beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule. Ein solcher Ausschluss stellt gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz eine Ungleichbehandlung dar, die durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393). Dem hat der Antragsgegner in § 3 Abs. 2 SBS 2010 Rechnung getragen und einen Kostenerstattungsanspruch für nicht die nächstgelegene Schule besuchende Schüler geregelt. Soweit dieser in Nr. 1 und Nr. 2 des § 3 Abs. 2 Satz 1 SBS 2010 unterschiedlich geregelt ist, bestehen auch hiergegen keine rechtlichen Bedenken. aa) Nach § 23 Abs. 3 SchulG sind die notwendigen Beförderungskosten erstattungsfähig; dies sind, wie ausgeführt, grundsätzlich nur die Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung für den Besuch der nicht nächstgelegenen Schule ist, unbeschadet dessen, ob es sich um eine öffentliche oder eine staatlich genehmigte Ersatzschule handelt, aus Gleichheitsgründen nicht geboten ( vgl. BVerwG, Urt. v. 14. September 1994, BVerwGE 96, 350, 355; VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393). Entschließt sich der Träger der Schülerbeförderung, wie hier der Antragsgegner in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010, diesen Schülern gleichwohl einen darüber hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch zu gewähren, obliegt dies seiner eigenverantwortlichen Entscheidung im Rahmen des ihm bei der Bestimmung von Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG zustehenden Gestaltungsspielraums. Er ist daher nicht gehindert, den Erstattungsanspruch aus sachlichen Gründen einzuschränken. Hier hat der Antragsgegner den Anspruch zum einen in räumlicher Hinsicht dadurch beschränkt, dass er lediglich die Kosten für eine Beförderung innerhalb von zwei Tarifzonen übernimmt, und zum anderen in zeitlicher Hinsicht dadurch, dass die Beförderung innerhalb dieser zwei Tarifzonen tatsächlich zumutbar erfolgen kann. Die Regelung stellt auf den tatsächlichen Schulweg zu der besuchten nicht nächstgelegenen Schule ab. Erstattet werden die für die Beförderung innerhalb von 53 54 55 23 zwei Tarifzonen anfallenden, also, ebenso wie den die nächstgelegene Schule besuchenden Schülern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SBS 2009, die tatsächlich entstandenen Kosten. Deren Erstattung ist ferner davon abhängig, dass die Beförderung zumutbar ist. Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „zumutbare Beförderung“ knüpft der Antragsgegner, wie sich aus der Begründung der Beschlussvorlage zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 ergibt, an die Rechtsprechung des Senats zur Zumutbarkeit der Schülerbeförderung an: Danach dürfen die Träger der Schülerbeförderung den Erstattungsanspruch nur dann auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrtkosten beschränken, wenn deren Benutzung zumutbar ist; dies ist der Fall, wenn der Schulweg 60 Minuten nicht überschreitet (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171, 173). Die mit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einhergehende Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche nimmt dieser nicht die nach Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit, sofern Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden anhand objektiver Kriterien bewältigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1967, BVerfGE 21, 209, 215; SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 31). Gemessen daran stellt sich der vom Antragsgegner verwendete Begriff der „zumutbaren Beförderung“ nicht nur als in der Rechtsprechung des Senats geklärter und damit feststehender Rechtsbegriff dar und liegt, anders als der Antragsteller meint, kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, sondern ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine zumutbare Beförderung nur bei einer Beförderung innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbunds Mittelsachsen als gegeben ansieht. Dass er dabei pauschalierend an eine bestimmte Anzahl von vom Schüler auf dem Weg zwischen Wohnung und gewählter Schule zu durchquerenden Tarifzonen anknüpft, ist sachlich gerechtfertigt. Nach den Angaben der Prozessvertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Verbindungen und Fahrtzeiten innerhalb von zwei Tarifzonen in der Regel so aufeinander abgestimmt, dass die Schüler die nächstgelegene Schule zumutbar, d. h. innerhalb von 60 Minuten erreichen können. Für die Richtigkeit dieses Erfahrungssatzes spricht, dass nach der vom Antragsgegner zu den Akten gereichten 56 57 24 Tarif- und Preisinformation des Verkehrsverbunds Mittelsachsen Einzelfahrscheine für zwei Tarifzonen maximal zwei Stunden gültig sind. Hinzu kommt, dass nach den zur Schülerbeförderungssatzung 2009 ergangenen Beschlüssen des Senats vom 22. März 2010 - 2 B 466/09 - und 19. April 2010 - 2 B 475/09 - eine Beförderung der Antragsteller dieser Verfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen entweder sowohl auf dem Hin- und Rückweg oder auf dem Hin- oder Rückweg zumutbar erfolgen konnte. Unter diesen Umständen durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass auch Schüler, die eine nicht nächstgelegene Schule besuchen, ihre Schule innerhalb von zwei Tarifzonen zumutbar erreichen können, und diese in § 5 Abs. 1 SBS 2010 auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verweisen. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall - wie beim Antragsteller - die Beförderung zwar innerhalb von zwei Tarifzonen erfolgen kann, die zumutbare Schulwegdauer von 60 Minuten aufgrund der unzureichenden Verkehrsverbindungen aber dennoch deutlich überschritten wird. Solange die Möglichkeit einer zumutbaren Beförderung innerhalb von zwei Tarifzonen nicht, wie vorstehend dargelegt, von vornherein völlig ausgeschlossen ist, ist es sachgerecht, diese einem Erstattungsanspruch auf Beförderungskosten zugrunde zu legen. Dass die Einrichtung der Tarifzonen von einem Dritten, dem Verkehrsverbund Mittelsachsen abhängt, macht die Regelung entgegen der Auffassung des Antragstellers weder unbestimmt noch ungeeignet. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass Begrenzung und Einteilung von Tarifzonen ebenso wie die Fahrtzeiten den öffentlich zugänglichen Tarifzonen- und Fahrplänen entnommen werden können; gleiches gilt für eintretende Änderungen der Einteilung der Tarifzonen, zu denen es im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 im Übrigen nicht gekommen ist. Soweit der Antragsgegner schließlich verlangt, dass die eine nicht nächstgelegene Schule besuchenden Schüler die öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig nutzen, gilt für Schüler, die die nächstgelegene Schule besuchen, nichts anderes. Schüler, die Beförderungsleistungen des Antragsgegners in Anspruch nehmen wollen, bedürfen nach § 7 Abs. 1 SBS 2009 (hier: i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010) einer Beförderungsgenehmigung; diese wird nur auf Antrag erteilt. Berechtigungsnachweise für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel werden gemäß § 8 Abs. 5 SBS 2009 mit der Beförderungsgenehmigung, mithin nur dann ausgereicht, wenn die Schüler die 58 25 Nachweise benötigen, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der von ihnen besuchten Schule zu gelangen. bb) Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010 nicht vor, trägt der Antragsgegner nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SBS 2010 für Schüler, die eine andere als die nächstgelegene Schule einer Schulart besuchen, die notwendigen Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule dieser Schulart, wenn die Mindestentfernungen nach § 4 SBS 2009 eingehalten sind. Damit ist für die Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs, anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010, nicht der tatsächliche Schulweg maßgebend, sondern der Schulweg zur - in Wahrheit nicht besuchten - nächstgelegenen Schule i. S. v. § 2 Abs. 3 SBS 2009. Durch diese fiktive Berechnung stellt der Antragsgegner Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten grundsätzlich den Schülern gleich, die die nächstgelegene Schule besuchen. Für diese Schüler trägt der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SBS 2009 ebenfalls lediglich die Kosten der notwendigen Beförderung zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule unter den Voraussetzungen des § 4 der Satzung. Damit ist der Antragsgegner seiner Pflicht aus § 23 Abs. 3 SchulG zur Übernahme der notwendigen Beförderungskosten zu öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen unter Beachtung des Gleichheitssatzes nachgekommen. Eine abweichende Beurteilung ist, anders als der Antragsteller meint, nicht deshalb veranlasst, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SBS 2010 für Schüler leerläuft, die eine nicht nächstgelegene öffentliche oder als Ersatzschule staatlich genehmigte Grundschule besuchen. Ersatzschulen verfügen im Gegensatz zu öffentlichen Grundschulen zwar nicht über einen Schulbezirk (vgl. § 25 Abs. 1 SchulG). Da die Träger der Schülerbeförderung, wie dargelegt, aber nur die notwendigen, für den Besuch der nächstgelegenen Schule einer Schulart entstehenden Beförderungskosten zu erstatten haben, können sie für als Ersatzschulen staatlich genehmigte Grundschulen eine Kostenerstattung im Wege der Vergleichsberechnung dem Grunde und der Höhe nach auf die Kosten beschränken, die für den Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Grundschule, d. h. der Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, entstanden wären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393). Fallen insoweit keine Beförderungskosten an, weil die öffentliche Grundschule innerhalb der in § 4 Abs. 1 59 60 26 Nr. 1 SBS 2009 festgelegten Mindestentfernung liegt, scheidet auch eine Erstattung der Beförderungskosten zu einer weiter entfernten Grundschule aus. Liegt die als Ersatzschule staatlich genehmigte Grundschule, die der Schüler besucht, hingegen im Schulbezirk der öffentlichen Grundschule, in dem der Schüler wohnt, besteht ein Erstattungsanspruch im gleichen Umfang wie für den Schüler, der die öffentliche Grundschule besucht. Insofern muss der Begriff der „notwendigen Beförderung“ in § 23 Abs. 3 SchulG mit Blick auf den Gleichheitssatz nicht so ausgelegt werden, dass darunter sowohl die Beförderung zur nächstgelegenen öffentlichen Schule der betreffenden Schulart als auch die Beförderung zur nächstgelegenen staatlich genehmigten Ersatzschule derselben Schulart zu verstehen ist. Der Antragsgegner war aus Gründen der Gleichbehandlung der nicht die nächstgelegene Schule besuchenden Schüler nicht verpflichtet, für Schüler, die nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010 mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbunds Mittelsachsen zumutbar befördert werden können, in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SBS 2010 ebenfalls einen Erstattungsanspruch in Höhe der für eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen anfallenden Kosten vorzusehen. Während der Antragsgegner in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SBS 2010 für den Beförderungs- und Kostenerstattungsanspruch entscheidend darauf abstellt und - wie dargelegt - abstellen durfte, ob die Beförderung auf dem tatsächlichen Schulweg innerhalb von zwei Tarifzonen zumutbar ist, regelt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d SBS 2010 Fallkonstellationen, in denen die Beförderung nicht zumutbar oder nicht möglich ist, und in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SBS 2010 den Fall, dass Schüler die zumutbare Beförderung nicht nutzen. Im letztgenannten Fall liegt eine gemessen an Ast. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht vor, weil die Entscheidung, eine zumutbare Beförderung in Anspruch zu nehmen oder nicht, allein vom Willen des Schülers oder seiner Eltern abhängt; insofern war der Antragsgegner bei der Normierung von Unfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten frei, ob er beide Sachverhalte gleich oder ungleich behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96 f.). Der Antragsgegner durfte den Erstattungsanspruch in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d SBS 2010 genannten Fällen ebenfalls auf die notwendigen 61 62 27 Beförderungskosten beschränken. Die Träger der Schülerbeförderung sind nach § 23 Abs. 3 SchulG nur zur Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten verpflichtet; in diesem Rahmen müssen sie für eine zumutbare Beförderung sorgen. Geht es indessen um die Beförderung zu einer nicht nächstgelegenen Schule, fordert weder § 23 Abs. 3 SchulG noch der Gleichheitssatz bei Vorliegen unzumutbarer Beförderungsbedingungen eine Kostenerstattung in der Höhe, wie sie die Schülerbeförderungssatzung bei einer zumutbaren Beförderung zur nicht nächstgelegenen Schule vorsieht. Die Träger der Schülerbeförderung sind berechtigt, Erstattungsregelungen zu treffen, die unzumutbare Schulwege auf ihre Kosten vermeiden. Unzumutbare Schulwege liegen nicht nur vor, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen des Verkehrsverbunds Mittelsachsen angesichts einer Schulwegdauer von mehr als 60 Minuten nicht zumutbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SBS 2010), sondern auch dann, wenn die Beförderung zwei Tarifzonen überschreitet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d SBS 2010), weil der Antragsgegner, wie dargelegt, zutreffend angenommen hat, dass eine zumutbare Schulwegdauer allenfalls bei einer Beförderung innerhalb von zwei Tarifzonen gewährleistet ist. Der Antragsgegner war daher nicht gehindert, auch die Fälle, in denen auf dem Schulweg zwischen der Wohnung und der vom Schüler besuchten nicht nächstgelegenen Schule öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nicht im erforderlichen Umfang verkehren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SBS 2010), den Fällen gleichzustellen, in denen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln wegen einer mehr als 60-minütigen Schulwegdauer unzumutbar ist. 3. Die angegriffene Satzung vom 3. Juni 2010 verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf. Darin wird das Recht gewährleistet, private Schulen zu errichten und vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Verfassungsrechtlich geschützt ist die Institution Privatschule in ihrem Bestand. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch des privaten Schulträgers auf Gewährung finanzieller Leistungen in bestimmter Art oder Höhe folgt daraus nicht. Bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt, hat der Landesgesetzgeber vielmehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. April 1987, BVerfGE 75, 40, 62 ff.; Beschl. v. 23. November 2004, BVerfGE 112, 74, 83/84; Senatsurt. v. 29. April 2010 - 2 A 42/09 -, juris). Von daher sind weder der sächsische Landesgesetzgeber 63 28 noch der Antragsgegner als Träger der Schülerbeförderung nach § 23 Abs. 3 SchulG verfassungsrechtlich verpflichtet, den Fortbestand einer Schule in freier Trägerschaft gerade durch die Erstattung der Beförderungskosten zu sichern. Es verletzt daher keine Rechte des Antragstellers aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf, wenn der Antragsgegner ihm die Beförderungskosten zu der von ihm besuchten, im Vergleich zur nächstgelegenen Grundschule entfernter liegenden Internationalen Grundschule C.......... nur in dem in § 3 Abs. 2 SBS 2010 vorgesehenen Rahmen erstattet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 1982, Buchholz 421 Nr. 79). § 3 Abs. 2 SBS 2010 verstößt nicht gegen die in Art. 102 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verfassungsrechtlich konstituierte allgemeine Schulpflicht. Diese umfasst den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen (vgl. § 26 Abs. 2 SchulG); sie kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt werden (vgl. § 26 Abs. 3 SchulG). Soweit sich der Antragsteller entschlossen hat, seiner Schulpflicht durch den Besuch einer Ersatzschule nachzukommen, folgt hieraus kein Anspruch auf zumutbare Beförderung zu dieser Schule und Erstattung der hierfür anfallenden Kosten. § 23 Abs. 3 SchulG gilt für öffentlich wie für Ersatzschulen; sich daraus beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Ersatzschule ergebende Einschränkungen des Beförderungs- und Kostenerstattungsanspruchs muss der Antragsteller genauso hinnehmen wie Schüler, die eine nicht nächstgelegene öffentliche Schule besuchen. Die Erfüllung der Schulpflicht wird dadurch nicht berührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 64 65 66 29 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Moehl 30 gez.: Drehwald Tischer Beschluss Die Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl gez.: Drehwald Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2