OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 208/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 208/09 6 K 1037/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Straßenausbaubeitrags hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, durch die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Döpelheuer und durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2012 am 9. Mai 2012 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. April 2008 - 6 K 1037/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises .............. vom 21. Juni 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts Leipzig vom 1. April 2008, mit dem ihre Klage auf Aufhebung eines Straßen- ausbaubeitragsbescheids des Beklagten vom 19. März 2002 und des Widerspruchsbe- scheids des Landkreises .............. vom 21. Juni 2005 abgewiesen wurde. Die Klägerin war Miteigentümerin des Grundstücks B......... Straße.. in M........... (Gemarkung M..........., Flurstück-Nr. F1...) mit einer Grundstücksgröße von 900 qm. Dieses ist mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Das Grundstück befindet sich an der B.......... Straße zwischen V......straße und R...........straße und wird durch die B......... Straße erschlossen. Die Beklagte stellte in dem zwischen der Stadtgrenze zu L...... und der A....straße gelegenen Abschnitt der B.......... Straße am 14. November 1997 einen Geh- und Radweg her und am 3. September 1999 eine Straßenbeleuchtung. Die Satzung der Beklagten vom 15. August 2001 über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - StrABS 2001 - trat am 1. September 2001 in Kraft. Sie enthielt u. a. folgende Regelungen: 1 2 3 4 3 „§ 6 Verteilung des umlagefähigen Aufwands (1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwach- sen (erschlossene Grundstücke), in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungs- flächen dieser Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§ 8). … § 7 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt 1. bei baulich oder gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken, … b) die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder … liegen, die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; § 19 Abs. 1 SächsKAG ist zu berücksichtigen, c) die teilweise in den unter a) oder b) beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die gesamte Fläche, soweit sie nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigen ist, d) die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die gesamte Fläche, soweit sie nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigen ist; 2. bei nicht baulich oder nicht gewerblich, sondern nur anderweitig, z.B. gärtne- risch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Grundstücken, die gesamte Fläche oder die Teilflächen, die gegenüber einer anderen Er- schließungsanlage nicht abgeschrieben worden sind oder abzuschreiben waren. … § 8 Nutzungsfaktor (1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe von Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnah- memöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden. Bei baulicher Nutzungs- möglichkeit orientieren sich die Vorteile an der Zahl der zulässigen Geschosse…. (2) Die nach § 7 ermittelte Fläche wird entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: … (3) … (4) In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder die Baumassenzahl aus- weist, ist die überwiegende Zahl der Vollgeschosse der bebauten Grundstücke des Abrechnungsgebietes maßgebend. … (5) Grundstücke, auf denen nur untergeordnete Bebauung (z.B. Einzelgaragen, Einrichtungen der Gas-, Wasser oder Elektrizitätsversorgung, Stellplätze usw.) zulässig ist, werden wie eingeschossige bebaubare Grundstücke behandelt. … § 14 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides 4 Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner….“ Mit Bescheid vom 19. März 2002 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenaus- baubeitrag i. H. v. 624,02 Euro für das Grundstück heran. Dem lag folgende Berech- nung zugrunde: Der Aufwand für den Gehweg und die Beleuchtung von 224.193,33 Euro wurde zu 70% der Gemeinde und zu 30 % den Anwohnern auferlegt. Die verbleibenden umlagefähigen Kosten von 67.257,999 Euro wurden durch die Gesamt- fläche aller im Innenbereich anliegenden Grundstücke von 121.254,5 qm dividiert, was einen Verteilersatz von 0,55468456 Euro pro qm ergab. Die Grundstücksfläche von 900 qm wurde mit dem Faktor von 1,25 für zweigeschossige Bebauung multipli- ziert; es wurde ein Nutzwert von 1.125 qm ermittelt. Mit diesem Nutzwert wurde der Verteilersatz multipliziert. Am 15. April 2002 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. März 2002 Wider- spruch ein. Für beide Baumaßnahmen wurde am 15. Oktober 2003 nachträglich ein Ausbaupro- gramm beschlossen; dieses umfasste keine weiteren Maßnahmen. Am 24. November 2004 wurde das Grundstück verkauft. Die neuen Eigentümer wur- den am 8. Juni 2005 in das Grundbuch eingetragen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landkreises .............. vom 21. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24. Juni 2005 zugestellt. Sie erhob am 25. Juli 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - 6 K 1037/05 -. Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 14. September 2005 eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt M............ Nach § 18 trat sie am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dies war der 1. Oktober 2005. Gleichzeitig trat die Satzung vom 15. August 2001 außer Kraft. 5 6 7 8 9 10 5 Durch Urteil vom 1. April 2008 - 6 K 1037/05 - wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage ab. Der Bescheid der Beklagten über einen straßenrechtlichen Ausbaubei- trag vom 19. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landkreises .............. vom 21. Juni 2005 möge zwar rechtswidrig sein, verletze die Klägerin je- doch nicht in ihren Rechten, sodass das Gericht von einer Aufhebung der angefochte- nen Bescheide abgesehen habe. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 15. August 2001 stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage für die streitgegenständli- chen Bescheide dar. Sie sei unwirksam, weil sie zwar in § 7 Abs. 1 Nr. 1 d) StrABS eine Regelung über die Grundstücksfläche im Außenbereich enthalte, in § 6 Abs. 1 StrABS aber kein diesbezüglicher Nutzungsfaktor bestimmt werde, der mit darüber entscheide, wie der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen sei. Maßgeblich sei, dass Grundstücke im Außenbereich eine andere Grund- nutzung als solche im Innenbereich aufwiesen und einen anderen Ziel- und Quellver- kehr verursachten. Auch sei zu berücksichtigen, dass Grundstücke des Außenbereichs in aller Regel flächenmäßig wesentlich größer seien als Innenbereichsgrundstücke. Ihre straßenausbaubeitragsrechtliche Gleichstellung hätte zur Folge, dass sich die Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken weit überproportional an den Kosten des Straßenbaus beteiligen müssten. Im Ergebnis werde die Klägerin durch die ergange- nen Bescheide jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Bei Anwendung der Satzung vom 14. September 2005 auf das Grundstück der Klägerin käme man zu einer höheren Beitragsbelastung, weil der von der öffentlichen Hand zu tragende Anteil an den Kosten des Straßenausbaus gegenüber früher auf 66% vermindert worden sei, was zu einem höheren Beitragssatz führe. Ferner sei die bewertete Fläche des Abrechnungs- gebietes vermindert worden, wodurch sich der Beitragssatz ebenfalls erhöhe. Die Ver- äußerung des Grundstücks führe nicht zur Aufhebung der ergangenen Bescheide und zu einer veränderten Bewertung hinsichtlich des Ausgangs des Rechtsstreits, weil die Klägerin dies erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1. April 2008 vorgetragen und zudem den Eigentümerwechsel nicht hinreichend substantiiert habe. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 2009 - 5 A 271/08 - die Berufung gegen das Urteil zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Durch den Eigentumsüber- gang seien erhebliche Tatsachenfeststellungen und die Rechtsauffassung des Verwal- tungsgerichts in Frage gestellt, dass die Klägerin durch den streitbefangenen Bescheid 11 12 6 schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein könne, weil auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung vom 14. September 2005 ein höherer Beitrag hätte fest- gesetzt werden können. Weil diese Satzung nicht rückwirkend in Kraft getreten sei, scheide - die Nichtigkeit der Satzung von 2001 unterstellt - eine Heilung der ursprüng- lichen Bescheide aus. Der Zulassungsbeschluss wurde der Klägerin am 12. Mai 2009 zugestellt. Sie hat am 12. Juni 2009 die Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 15. August 2001 unwirksam sei. Hieraus folge, dass eine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid nicht bestanden habe. Die Klägerin habe ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Bescheids. Die Straßenausbaubeitragssatzung vom 15. August 2001 sei unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei, der Verteilungsmaßstab nicht vollständig geregelt sei und damit die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit verletzt würden. Sie nehme keine Differenzierung vor bezüglich der Nutzungsfaktoren als Maßstab des vermittelten Vorteils für im Außenbereich und im Innenbereich liegende Grundstücke. Die Rege- lung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 d) StrABS 2001 bestimme keinen Nutzungsfaktor für Außen- bereichsgrundstücke. Im Hinblick auf die gebotene Berücksichtigung des vermittelten Vorteils und die gebotene Beitragsgerechtigkeit könne der Nutzungsfaktor für im Innenbereich gelegene Grundstücke nicht herangezogen werden. Die Klägerin sei ihrer prozessualen Mitwirkungs- und Aufklärungsverpflichtung nachgekommen. Es sei nicht geboten gewesen, auf die zwischenzeitliche Veräußerung des Grundstücks hinzuweisen, weil die Frage des Rechtsschutzinteresses erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 1. April 2008 problematisiert worden sei. 13 14 15 7 16 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. April 2008 - 6 K 1037/05 - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises .............. vom 21. Juni 2005 auf- zuheben. 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklage trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig sei im Ergebnis zutreffend und richtig. Der Beitragsbescheid vom 19. März 2002 und der Wider- spruchsbescheid vom 21. Juni 2005 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Straßenausbaubeitragssatzung vom 15. August 2001 sei rechtmäßig. Sie lege auch für bebaute und baulich genutzte Außenbereichsgrundstücke einen Nutzungsfaktor fest. Grundsätzlich seien für die Veranlagung zu einem Straßenausbaubeitrag auch Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich beitragsrechtlich relevant. Es gehörten auch Außenbereichsgrundstücke zum Abrechnungsgebiet. Bei diesen seien Teilflächenabgrenzungen nach der baulichen Nutzbarkeit erfolgt; die abgegrenzten Teilflächen seien nicht in die Verteilungsmasse einbezogen worden. Nach § 6 Abs. 1 StrABS 2001 würden diejenigen Grundstücke bei der Verteilung berücksichtigt, die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile er- hielten, was sich nach dem Vollgeschoss- bzw. Nutzungsflächenmaßstab richte. Hin- sichtlich der Bestimmung der beitragsrechtlich relevanten Grundfläche finde § 7 StrABS Anwendung. Außenbereichsgrundstücke würden durch § 7 Abs. 1 Nr. 1 c) und d) und Nr. 2 StrABS 2001 erfasst. Grundsätzlich sei - wie bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - die gesamte Grundstücksfläche beitragsrelevant, soweit nicht eine Teilflächenabgrenzung nach § 19 SächsKAG vorzunehmen sei. Die Rege- lung zur Bestimmung des Nutzungsfaktors nach der Vollgeschosszahl in § 8 Abs. 1 Satz 2 StrABS 2001 gelte auch für Grundstücke im Außenbereich, sofern diese bau- lich genutzt seien. Auch finde § 8 Abs. 2 StrABS 2001 auf bebaute Außenbereichs- grundstücke Anwendung. Soweit weder durch Festsetzungen in Bebauungsplänen noch durch tatsächliche Nutzungen für einzelne Grundstücke Vollgeschosse als zuläs- 18 19 8 sig vorgegeben bzw. vorhanden seien, treffe § 8 Abs. 4 bis 6 StrABS 2001 alternative Regelungen zur Bestimmung der Vollgeschosse und der einschlägigen Nutzungsfakto- ren. Selbst bei einem Erfolg der Berufung wären der Klägerin nach § 154 Abs. 4 VwGO die Kosten für beide Instanzen aufzuerlegen, weil sie es versäumt habe, auf den voll- zogenen Eigentumsübergang hinzuweisen. Insoweit wäre - die Nichtigkeit der Stra- ßenausbaubeitragssatzung 2001 unterstellt - die Durchführung des Rechtsstreits ins- gesamt nicht erforderlich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises .............. vom 21. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2002 ist rechtswidrig, weil er auf einer nichtigen Satzung beruht. Die Satzung der Beklagten vom 15. August 2001 über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt M........... ist nichtig. Sie enthält keine Festlegung eines Nutzungsfaktors für nicht baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke des Außenbereichs. Zudem nimmt sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung baulich oder gewerblich genutzter oder nutzbarer Außenbereichsgrundstücke vor, indem sie für diese eine Abgrenzung der baulich nicht nutzbaren Teilflächen vorschreibt. a) In der Straßenausbaubeitragssatzung 2001 ist keine Festlegung getroffen zum Nut- zungsfaktor für unbebaute und auch nicht einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugängliche Grundstücke des Außenbereichs. In § 8 Abs. 1 Satz 1 StrABS ist zwar der 20 21 22 23 24 9 Grundsatz aufgestellt, dass sich der Nutzungsfaktor nach den Vorteilen bemisst, die den Grundstücken nach Maßgabe von Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden. Dieses Grundprinzip kann auch auf unbebaute Außenbereichsgrundstücke Anwendung fin- den, wird aber in den Folgeregelungen nur für baulich und gewerblich nutzbare Grundstücke konkretisiert. Die Bestimmungen in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und in Abs. 3 bis Abs. 8 StrABS 2001 betreffen nur die bauliche Nutzung oder die Nutzung zu baulichen Nebenzwecken und enthalten keine Aussage zu unbebauten Grund- stücken des Außenbereichs. Es findet sich keine Regelung, die der Vorschrift zur Grundstücksfläche bei nicht baulich oder nicht gewerblich, sondern anderweitig genutzten Grundstücken in § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrABS 2001 entspricht. Auch kann die Straßenausbaubeitragssatzung 2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass der Beitrag für unbebaute Außenbereichsgrundstücke nach der Grundstücksfläche i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrABS 2001 zu bemessen ist. Eine solche Auslegung stünde nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 StrABS 2001, der ausdrücklich die Nutzungsflächen als Maßstab benennt. Hinzu kommt, dass die Anwendung der Grundstückflächenzahl dazu führte, dass der Beitragsberechnung faktisch ein Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt würde. Es erscheint zweifelhaft, ob es noch der Beitragsgerechtigkeit entspräche, gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grund- stücke den Grundstücken gleichzustellen, die eingeschossig bebaubar sind. b) Die Straßenausbaubeitragssatzung 2001 ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil sie in § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) StrABS für bebaubare Außenbereichsgrundstücke eine Teilflächenabgrenzung nach der baulichen Nutzungsmöglichkeit vorsieht. Dies hat zu Folge, dass für diejenigen Grundstücksteile, die zwar keiner baulichen Nutzung zugänglich sind, aber dennoch einen Vorteil durch die Anbindung an eine Verkehrs- anlage erfahren, kein Beitrag zu zahlen ist. Verteilungsmaßstäbe für die Bemessung eines Straßenausbaubeitrags sind nach § 29 Abs. 1 SächsKAG die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage. Nach § 29 Abs. 3 SächsKAG gilt § 19 Abs. 1 SächsKAG ent- sprechend. Die nur entsprechende Anwendung der Regelung über die Teilflächenab- 25 26 27 10 grenzung in § 19 Abs. 1 SächsKAG ist deshalb geboten, weil § 29 SächsKAG auf die bauliche oder sonstige Nutzung abstellt, § 19 Abs. 1 SächsKAG hingegen auf die bauliche oder gewerbliche Nutzung. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 SächsKAG fin- det unmittelbar Anwendung auf leitungsgebundene Rechte, die in direkter Abhängig- keit zu einer baulichen oder gewerblichen Nutzung stehen. Durch die Teilflächenab- grenzung wird der Umstand berücksichtigt, dass nicht bebaubare und nicht gewerblich nutzbare Grundstücksflächen regelmäßig keine leitungsgebundenen Anlagen in Anspruch nehmen; es werden nur die tatsächlich angeschlossenen, gewerblich genutzten oder bebauten Teilflächen einer Beitragspflicht zugeführt und die übrigen Grundstücksflächen bleiben beitragsfrei (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubei- träge, 9. Aufl., 2012, § 35 Rn. 46). Der Ausbau von Verkehrsanlagen vermittelt jedoch auch Grundstücken einen Vorteil, die nicht baulich oder gewerblich nutzbar sind, son- dern z. B. gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt werden kön- nen. Dem wird in § 29 Abs. 1 SächsKAG Rechnung getragen, indem sich der Vertei- lungsmaßstab nach der sonstigen Nutzung richtet. Im Straßenausbaubeitragsrecht unterscheidet sich die Situation von Außenbereichsgrundstücken deshalb grundlegend von der im Anschlussbeitragsrecht, weil auch von nicht bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücksflächen Straßen in Anspruch genommen werden können und ihnen durch diese gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit beitragsrelevante Vorteile vermittelt werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 46). Die in § 29 Abs. 3 SächsKAG angeordnete entsprechende Anwendung von § 19 Abs. 1 SächsKAG auf Straßenausbaubeiträge bedeutet, dass bei unterschiedlicher Nutzung eines Grundstücks auch unterschiedliche Vorteile durch die Verkehrsanlage vermittelt werden und der Berechnung des Beitrags unterschiedliche Nutzungsfakto- ren zugrunde zu legen sind. Die den tatsächlich bebauten oder gewerblich genutzten Teilflächen vermittelten Vorteile sind typischerweise höher als die den übrigen Teil- flächen zuwachsenden Vorteile, weil erfahrungsgemäß die ersteren Teilflächen im Verhältnis zu den anderen eine höhere Inanspruchnahme der ausgebauten Straße auslösen. Auf diese unterschiedliche Vorteilslage reagiert die von § 29 Abs. 3 SächsKAG angeordnete (nur) „entsprechende“ Anwendung von § 19 Abs. 1 SächsKAG, indem sie eine Trennung der tatsächlich bebauten und gewerblich ge- nutzten von den übrigen Teilflächen bewirkt. Diese Trennung führt indes hier nicht zu 5 11 einer mit dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip unvereinbaren Beitragsfreiheit der letzteren Teilflächen, sondern eröffnet den Weg dazu, die tatsächlich bebauten oder gewerblich genutzten Teilflächen nach den für bebaubare Grundstücke und die übri- gen Teilflächen nach den für Außenbereichsgrundstücke geltenden Regeln bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubei- träge, 9. Aufl., § 35 Rn. 46). Hierfür bietet die Straßenausbaubeitragssatzung 2001 keine Möglichkeit, da Regelungen fehlen zu einem Nutzungsfaktor für außenbe- reichstypische Nutzungen, die keine bauliche oder gewerbliche Nutzung darstellen. c) Der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit kommt nicht zur Anwendung, weil sich im Beitragsgebiet zwei Grundstücke befinden, die im vorderen Teil im Innenbereich und im hinteren Teil im Außenbereich liegen. Bei diesen wurden die Außenbereichs- flächen aus der Verteilung des Aufwands herausgenommen; es wurden die abge- grenzten Teilflächen nicht in die Verteilungsmasse einbezogen. d) Der Beitragsbescheid vom 19. März 2002 kann nicht auf die Straßenausbaubei- tragssatzung vom 14. September 2005 gestützt werden, weil diese erst zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist und keine Rückwirkung entfaltet. Es ist in § 18 StrABS 2005 gerade nicht angeordnet, dass die Satzung auch für Beitragsbescheide gelten soll, die vor ihrem Inkrafttreten erlassen worden sind; vielmehr soll die Satzung vom 15. August 2001 erst gleichzeitig außer Kraft treten. 2. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 19. März 2002 und den Widerspruchsbe- scheid vom 21. Juni 2005 in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hätte die Klägerin nicht durch einen neuen Bescheid aufgrund der Straßenausbaubeitragssatzung 2005 zu einem Beitrag heranziehen können. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Stra- ßenausbaubeitragssatzung am 1. Oktober 2005 war die Klägerin nicht mehr Eigentü- merin des Grundstücks. 3. Die Kostenentscheidung folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin sind nicht nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. Sie hat ihre Mitwirkungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs- gericht keine näheren Angaben zu der Veräußerung des beitragspflichtigen Grund- 6 7 8 9 12 stücks machen und den Kaufvertrag nicht vorlegen konnte. Die Klägerin war nicht gehalten, sich auf diese Frage vorzubereiten oder das Verwaltungsgericht bereits zuvor auf die Veräußerung hinzuweisen. Bei Wirksamkeit der Straßenausbaubeitrags- satzung 2001 hätte die persönliche Beitragspflicht der Klägerin trotz der Veräußerung fortbestanden, weil nach § 14 Abs. 1 StrABS 2001 der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides beitragspflichtig war. In der mündlichen Verhandlung am 1. April 2008 wurde erstmals thematisiert, dass die Beklagte neue Beitragsbescheide nach der Straßenausbaubeitragssatzung 2005 erlas- sen könnte. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Be- schwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- 10 13 schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Tischer Beschluss vom 9. Mai 2012 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 624,02 Euro festgesetzt. 14 Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327). 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Wandelt Justizhauptsekretärin 1