Urteil
1 C 20/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Anerkannte Umweltschutzvereinigungen haben auch nach unionsrechtlichen Vorschriften keine Klagebefugnis hinsichtlich der Festsetzung von Flugverfahren ("Flugrouten"). 2. Die Festsetzung von Flugverfahren bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Entscheidungsgründe
1. Anerkannte Umweltschutzvereinigungen haben auch nach unionsrechtlichen Vorschriften keine Klagebefugnis hinsichtlich der Festsetzung von Flugverfahren ("Flugrouten"). 2. Die Festsetzung von Flugverfahren bedarf keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Ausfertigung Az.: 1 C 20/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der e. V. vertreten durch den e. V. dieser vertreten durch den Vorstand - Klägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Robert-Bosch-Straße 28, 63225 Langen - Beklagte - wegen Festlegung von Flugverfahren zur sog. kurzen Südabkurvung am Flughafen Leizig/Halle 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 am 9. Mai 2012 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich gegen Flugverfahren („Flugrouten“) zur sog. kurzen Südabkurvung für den Flughafen Leipzig/Halle, die in der 19. Verordnung zur Änderung der 198. Durchführungsver- ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 14. August 2009 (BAnz Nr. 137 S. 3241) als Flugverfahren NAMUB 2 E und NAMUB 2 Q ohne Beteiligung der Klägerin festge- setzt wurden, und über mehrere Schutzgebiete in der Nähe des nach einem Planfest- stellungsbeschluss vom November 2004 erheblich umgebauten Flughafens Leipzig/Halle führen. Von den Auswirkungen des Flugbetriebs auf der sog. kurzen Südabkurvung betroffen sind das nahe gelegene Vogelschutzgebiet (SPA[Special Bird Protection]-Gebiet) „Leipziger Auwald“ (EU-Meldenr. DE 4639-451; Anlagen K3, K 7 und K8 zur An- tragsschrift), das Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ (Anlage K 4, K 9), das Naturschutzgebiet „Burgaue“ (Anlage K 5) und das FFH-Gebiet „Leipziger Auensys- tem“ (EU-Meldenr. DE 4639-301; Anlage K 6, K 10). Die Lage der im Raum L...... befindlichen Schutzgebiete ist insbesondere anhand der mit der Antragsschrift vorge- legten Kartendarstellungen erkennbar. Zur tatsächlichen Nutzung der sog. kurzen Süd- abkurvung hat die Klägerin Luftbilder mit Flugspurenaufzeichnungen vorgelegt, die den Flughafen mit seinen Start- und Landebahnen erkennen lässt (Anlagen K 24 und 1 2 3 25 zum Schriftsatz v. 20. Dezember 2010); diese Karten wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. Das südlich und südöstlich in geringer Entfernung zum Flughafen gelegene SPA- Gebiet „Leipziger Auwald“ wurde durch Verordnung des damaligen Regierungspräsi- diums Leipzig vom 27. Oktober 2006 mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1997 (Europäische Vogelschutzrichtlinie) unter Schutz gestellt. Es umfasst eine Fläche von etwa 4.952 Hektar. Im Schutzgebiet befin- den sich naturnahe Fluss- und Auenlandschaft mit ausgedehnten Hartholz- und Eichen-Hainbuchenwäldern sowie Stromtal-Auenwiesen mit zahlreichen Strukturele- menten wie Altwässer, Staugewässer und ehemalige Lehmstichlachen. Das SPA- Gebiet hat eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum (§ 3 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Oktober). Es wurde als bedeutendes Brutgebiet von Vogelarten naturnaher Flussauen sowie als bedeutendes Nahrungs- und Rastgebiet für durchzie- hende und überwinternde Wasservogelarten unter Schutz gestellt. Im Schutzgebiet kommen u. a. Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie sowie der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaats Sachsen vor; für einzelne Vogelarten handelt es sich um das bedeutendste Brutgebiet Sachsens (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2006). Das FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ wurde u. a. zur Erhaltung einer mitteleuro- päisch bedeutsamen, naturnahen Flussauenlandschaft von Elster, Pleiße und Luppe sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemein- schaftlichem Interesse gem. Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG festgesetzt; wegen der weiteren Erhaltungsziele wird auf Anlage K 10 zur Antragsschrift verwie- sen. Der Flughafen Leipzig/Halle wurde im Ergebnis eines bestandskräftigen Planfeststel- lungsbeschlusses von 2004 zu einem Frachtdrehkreuz mit geänderten Start- und Lan- debahnen ausgebaut. Nach der Inbetriebnahme eines neuen Konzepts für An- und Ab- flugverfahren im Jahr 2007 kam es zu zahlreichen Anwohnerprotesten wegen Lärm- belastungen. Zur Klärung des in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfs, die nunmehr festgesetzten Abflugverfahren nach Süden widersprächen den im Planfest- 3 4 5 4 stellungsverfahren für den Flughafenumbau zugrunde liegenden Annahmen der Plan- feststellungsbehörde (damaliges Regierungspräsidium Leipzig) und des Vorhabenträ- gers (Flughafen Leipzig/Halle GmbH) setzte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Abflugverfahren NAMUB 1 E und NAMUB 1 Q im Juli 2007 zunächst aus. Das Regierungspräsidium Leipzig teilte einer Untergliederung der Klägerin durch Schreiben vom 18. Oktober 2007 mit, dass es für die Festsetzung von Flugverfahren nicht zuständig sei und eine erneute Prüfung der FFH-Verträglichkeit nicht vornehmen werde, Allerdings treffe es zu, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit des Flughafenausbaus nur jene Flugrouten und die damit verbundenen Lärmbelastungen zugrunde gelegt worden seien, die nach dem damaligen Verfahrensstand bekannt ge- wesen sein. Nachträgliche Änderungen von Flugrouten erforderten keine erneute Prü- fung. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer nachträglich geänderten Sach- oder Rechtslage sehe das Gesetz nicht vor. Mit einem u. a. an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie an die Fluglärmkommission für den Flughafen Leipzig/Halle gerichteten Schreiben vom 22. April 2008 teilte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- wicklung mit, dass die streitigen Abflugverfahren der Südabkurvung nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem davon unabhängigen Verfahren ab- wägungsfehlerfrei durch Rechtsverordnung festgelegt worden seien. In der Folgezeit wurden die streitigen Flugverfahren der kurzen Südabkurvung wieder aufgenommen. Die Klägerin hat am 18. Juni 2008 zunächst einen Normenkontrollantrag beim Bun- desverwaltungsgericht gegen die damalige 14. Verordnung zur Änderung der 198. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 4. Juni 2007 gestellt. Nach Anhörung der Beteiligten und einer schriftsätzlichen Erklärung der Klägerin, dass ihr Rechtsschutzbegehren als Feststellungsklage zu behandeln sei, hat das Bundesver- waltungsgericht den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Juli 2008 - 4 A 3000.08 - an das Sächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen. Die Klägerin trägt vor, die Flugverfahren der sog. kurzen Südabkurvung führten zu wesentlichen Beeinträchtigungen der in Flughafennähe gelegenen Schutzgebiete. Die 6 7 8 9 5 Avifauna werde durch den Schall der in geringer Höhe (unter 600 m) fliegenden Flug- zeuge, durch die optischen Wirkungen der Flugzeuge und durch die häufigen Kollisio- nen von Vögeln mit Flugzeugen massiv geschädigt. Die schädlichen Wirkfaktoren des nach dem Flughafenumbau geänderten Flugbetriebs hätten u. a. negative Wirkungen auf Wiesenbrüter, auf größere Vogelkolonien und auf Vogelschwärme in offenen Landschaften. Für zahlreiche Brutvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie drohe im SPA-Gebiet eine deutliche Verringerung der Lebensraumeignung; dies gelte auch für - näher bezeichnete - wassergebundene Zugvögel und Wintergäste Die Leis- tungsfähigkeit aller angeführten Schutzgebiete werde in nicht hinnehmbarer Weise fortlaufend geschädigt. Dies gelte auch für das FFH-Gebiet. Zur Darlegung der im Einzelnen ausgeführten Beeinträchtigungen der Avifauna durch den Flugbetrieb (wie auch durch andere Formen von Verkehrslärm) verweist die Klägerin auf mehrere wis- senschaftliche Untersuchungen, die sie als Anlagen zu Schriftsätzen auszugsweise in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht und z. T. in der mündlichen Verhandlung anhand zusätzlich überreichter Anlagen näher erläutert hat. Die Festsetzung der Flugverfahren sei rechtswidrig, da vor Erlass der streitbefangenen Änderungsverordnung weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Anhö- rung bzw. Beteiligung der Klägerin erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beklag- ten sei die Feststellungsklage zulässig. Der Klägerin stehe ein Verbandsklagerecht - und damit eine Klagebefugnis - nicht nur aus Vorschriften des Bundesnaturschutzge- setzes (§ 34 Abs. 1 und 2; §§ 61, 64 BNatSchG n. F.) und des Sächsischen Natur- schutzgesetzes (§§ 53, 58 SächsNatSchG), sondern auch aus dem Umwelt-Rechtsbe- helfsgesetz sowie unmittelbar aus Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie zu. Zur Festsetzung von Flugverfahren bedürfe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, des Luftverkehrsgesetzes sowie unmittelbar aus der Richtlinie selbst, welche nicht hin- reichend in nationales Recht transformiert worden sei. Die Festlegung eines Flugver- fahrens sei wegen der in Rede stehenden Beeinträchtigungen nach systematischer und telelogischer Auslegung von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie, des Anhangs II Nr. 10d und 13 UVP-Richtlinie, von Art 2 Abs. 2 Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sowie von Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Arhus-Konvention, § 29 Abs. 1 LuftVG als Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie zu qualifizieren. Nach Anhang II Nr. 10d fielen Infrastrukturprojekte wie der Bau von Flugplätzen und die Änderung 10 6 von bereits genehmigten Projekten nach Anlage Nr. 13 in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Dies müsse auch für Flugverfahren gelten die mit vergleichbaren Auswir- kungen auf die Umwelt verbunden seien; andernfalls wären FFH-Gebiete und Natura- 2000-Gebiete nicht hinreichend geschützt. Damit ergebe sich das Klagerecht der Klä- gerin direkt aus Art. 10a UVP-Richtlinie. Gestützt werde diese Auffassung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 1999 - RS C-392/96 -; da- nach dürfe die Anwendung der UVP-Richtlinie nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein an sich der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt in mehrere Teilprojekte untergliedert werde, die für sich genommen keiner UVP-Pflicht unterlä- gen. Die Auffassung der Beklagte, Flugverfahren fehle der erforderliche Standortbe- zug, sei unzutreffend. Für das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung komme es nicht darauf an, ob Flugverfahren durch Rechtsverordnung oder Planfest- stellungsverfahren festgesetzt würden. Das Trianel-Urteil des Europäischen Gerichts- hofs vom 12. Mai 2011 - und nachfolgend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 (7 C 21.09 -) bestätigten die von der Klägerin von Anfang an dargelegte Unionsrechtswidrigkeit des Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes, auf das die Beklagte zu Unrecht verweise. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die 19. Verordnung zur Änderung der 198. Durchführungs- verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung insoweit rechtswidrig und nichtig ist, als sie die sog. kurze Südabkurvung (derzeit Flugverfahren NAMUB 2 E und NAMUB 2 Q) betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezweifelt die Zulässigkeit der Klageänderung. Auch als Feststellungsklage sei das Rechtsschutzbegehren mangels Klagebefugnis unzulässig. Eine eigene subjektive Rechtsverletzung i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO liege nicht vor. Eigene subjektive Rechte mache der Kläger nicht geltend. Ein altruistisches Verbandsklagerecht aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG oder aus unionsrechtlichen Vorschrif- ten (namentlich Art. 10a UVP-RL) stehe der Klägerin nicht zu. Die Festsetzung von Flugverfahren erfordere keine Befreiung von einem Verbot oder Gebot eines Schutz- 11 12 13 7 gebiets nach § 33 Abs. 2 BNatSchG und ergehe nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LuftVG i. V. m. § 27a Abs. 2 LuftVO. Unabhängig von der Frage einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 10a UVP-RL bedürfe die Festlegung von Flugverfahren keiner Umweltver- träglichkeitsprüfung; dies gelte sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unions- recht. Aus dem sog. Trianel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 folge nichts anderes, weil die Festlegung von Flugverfahren nicht in den Anwen- dungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG falle. Die unzulässige Feststellungsklage sei auch unbegründet. Die Festsetzung von Flug- verfahren sei weder ein Vorhaben im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgeset- zes - dessen Anlage 1 betreffe nur den Bau von Flugplätzen - noch unterliege sie den in der Anlage 3 zu diesem Gesetz aufgeführten Programmen und Plänen. Es handele sich auch nicht um sonstige Pläne, die einer strategischen Umweltprüfung bedürften. Aus der UVP-Richtlinie und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie lasse sich nichts anderes ableiten. Die von der UVP-Richtlinie erfassten Projekte seien gem. Art. 2 Abs. 1 in den Anhängen I und II zu Art. 4 abschließend aufgezählt. Eine lückenlose UVP-Pflicht bestehe nicht. Die Festsetzung von Flugverfahren füge sich als sicher- heitsrechtliches Instrument der Verhaltungsanweisung von Piloten auch nicht in die Systematik der UVP-Richtlinie ein, die nur standortbezogene Vorhaben betreffe. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1, § 35 Nr. 2 a. F. BNatschG scheide ebenfalls aus. Die Festlegung von Flugverfahren unterfalle nicht dem - standortbezogenen - Projektbe- griff des § 34 Abs. 1 BNatSchG a. F. Aufgrund der spezifischen Eigenarten handele es sich bei der Festlegung von Flugverfahren ungeachtet des mit dem Abwägungsgebot verbundenen planungsrechtlichen Einschlags nicht um einen „sonstiger Plan“ i. S. v. § 35 Nr. 2 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie. Eine Verletzung von § 53 SächsNatSchG a. F. scheide bereits deshalb aus, weil Bundesbehörden nicht zur Ausführung von Landesrecht berufen seien; aus Art. 10a UVP-RL folge nichts anders. Beteiligungsrechte von Naturschutzverbänden bestünden bei der Festsetzung von Flugverfahren nicht. Die von der Klägerin angeführten naturschutzrechtlichen Belange seien insbesondere bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren für Flughä- fen zu berücksichtigen, begründeten jedoch kein Klagerecht von Naturschutzverbän- den gegen die Festsetzung von Flugverfahren. 14 8 Der Senat hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hinge- wiesen, dass der Berichterstatter des Verfahrens erneut erkrankt ist, die vor der Er- krankung terminierte Verhandlung aber gleichwohl durchgeführt wird. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung und der am 9. Mai 2012 erfolgten Nie- derlegung der Entscheidungsformel des Urteils auf der Geschäftsstelle hat die Kläge- rin dem Senat mit Schriftsatz vom 14. August 2012 die Kopie eines an das Bundes- verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatzes vom 18. Juli 2012 übermittelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Ge- richtsakten (2 Bände) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (2 Ordner) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2012 hat dem Senat kei- nen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO gegeben. Das klageabweisende Urteil ist mit der Übergabe der unterschriebe- nen Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle am 9. Mai 2012 bindend geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Januar 1987, BVerwGE 75, 337, 342; SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011, SächsVBl. 2011, 262, 266 m. w. N.). Die in der Anlage zum klägeri- schen Schriftsatz vom 14. August 2012 geäußerte Auffassung der Klägerin, das Kla- geverfahren sei „noch nicht entschieden“ worden, ist unzutreffend. Der Senat hat angesichts der krankheitsbedingten Verhinderung des Berichterstatters in der sich aus dem Rubrum ergebenden, dem Geschäftsverteilungsplan des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts (§ 21e Abs. 1 GVG) und des Senats (§ 21g Abs. 4 GVG) entsprechenden Vertretungsbesetzung verhandelt und entschieden. Den Anfor- derungen an die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) wurde damit entsprochen. Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) - nicht etwa als unstatthaften Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) - zuständigkeitshalber (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 52 Nr. 1 VwGO) an das 15 16 17 18 19 20 9 Oberverwaltungsgericht verwiesene Klage in der mündlichen Verhandlung sachdien- lich (i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO) gegen die nunmehr maßgebliche 19. Verordnung (statt: 14. Verordnung) zur Änderung der 198. Durchführungsverordnung zur Luftver- kehrs-Ordnung gerichtet, die die sog. kurze Südabkurvung durch die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Flugverfahren NAMUB 2 E und NAMUB 2 Q re- gelt. Das nach einem gerichtlichen Hinweis mit den Beteiligte in der mündlichen Ver- handlung eingehend erörterte Rechtsschutzbegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) rich- tete sich von Anfang an gegen die sog. kurze Südabkurvung, wobei es der Klägerin nicht verwehrt ist, die statthafte Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2000, BVerwGE 111, 276) gegen die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens neu erlassene Verordnung zu richten (so auch für das Revisionsverfahren BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Einer Einbeziehung der späteren Verordnungen bedurfte es dagegen nicht, weil die streitgegenständliche Südabkurvung zuletzt mit der 19. Verordnung geändert wurde, wie es die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt hat (vgl. S. 2 des Protokolls vom 26. April 2012). Soweit die Klägerin in der Anlage zum nach- gereichten Schriftsatz vom 14. August 2012 - abweichend von ihrem in der mündli- chen Verhandlung protokollierten Klageantrag - ausführt, die Klage richte sich gegen die (zwischenzeitlich überholte) 14. Verordnung zur Änderung der 198. Durchfüh- rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung, konnte dies nach erfolgter Übergabe der Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle vom erkennenden Gericht nicht mehr be- rücksichtigt werden. Die Feststellungsklage gegen die 19. Verordnung zur Änderung der 198. Durchfüh- rungsverordnung ist unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach dem auf Feststellungsklagen entsprechend an- wendbaren § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 1997, BVerwGE 104, 115 und Urt. v 10. Oktober 2002, BVerwGE 117, 93) ist eine Klage - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur zulässig, wenn der jeweilige Kläger gel- tend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis dient auch bei Fest- stellungsklagen dazu, sog. Popularklagen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Feb- ruar 1986, BVerwGE 74, 1; Urt. v. 29. Juni 1995, BVerwGE 99, 64). 21 10 Da die Klägerin keine Verletzung verbandseigener Rechte (etwa Eigentumsrechte) im Sinne einer sog, Verbandsverletztenklage (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2012, § 42 Abs. 2 Rn. 230) geltend macht, kann sie ihre Klagebefugnis nur aus Vorschriften herleiten, die anerkannten Natur- schutz- bzw. Umweltverbänden Klagerechte in Bezug auf drittschützende Normen oder die hoheitliche Verletzung von objektiv-rechtlichen Normen vermitteln (vgl. Messerschmidt, BNatSchG, Stand Februar 2012, § 61 [a. F.] Rn. 24 f.). Insoweit kommen namentlich mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 8. März 2011 - Rs. C 240/09 -, DVBl. 2011, 1253 [„Slo- wakischer Braunbär“]; Urt. v. 12. Mai 2011 - Rs.C-115/09 -, DVBl. 2011, 757 [„Tria- nel“] zu der am 16. Februar 2012 außer Kraft getreten Richtlinie 85/337 EWG) auch Rechtsschutzmöglichkeiten auf unionsrechtlicher Grundlage in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011, NVwZ 2012, 176, Leitsatz 1; Schlacke, in; Schlacke, GK-BNatschG, § 64 [n. F.] Rn. 20; Berkemann, DVBl. 2011, 1253, 1256 ff.; Schink, DÖV 2012, 622 ff.). Daran gemessen steht der Klägerin das von ihr beanspruchte Klagerecht gegen die Festsetzung der Flugverfahren nicht zu. Ein Anhörungs- oder Beteiligungsrecht, aus dem die Klägerin ein solches Recht her- leiten könnte, ergibt sich nicht aus dem bei der Festlegung von Flugrouten durch die Flugverfahrensordnung des Luftfahrts-Bundesamtes (§ 27 Abs. 2 LuftVO) zu beach- tenden rechtsstaatlichen Abwägungsgebot. Zur Begründung einer daraus abzuleiten- den Klagebefugnis bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, der der Senat folgt (vgl. Senatsurteile v. 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, Rn. 9 und 1 C 14/08 -, Rn. 36) einer Verletzung in subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 - 4 C 15.03 -, juris Rn. 18). Eine solche Rechtsverletzung in Bezug auf abwägungserhebliche private Belange macht die Klä- gerin nicht geltend. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung an- derer Vorschriften berufen, denn weder aus dem Luftverkehrsgesetz (§ 29 Abs. 1 LuftVG) noch aus der Luftverkehrsordnung (§ 27a Abs. 1 LuftVO i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 LuftVG) lässt sich ein Anhörungs- oder Beteiligungsrecht von Na- 22 23 24 25 11 turschutz- und Umweltverbänden bei der Festlegung von Flugrouten mit der Folge herleiten, dass vorgebrachte Einwendungen in den Abwägungsprozess einzubeziehen wären. Bei § 29 Abs. 1 LuftVG handelt es sich um die luftaufsichtsrechtliche General- klausel; sie dient allein der Gefahrenabwehr. Die in ihr geregelte Luftaufsicht ist poli- zeirechtlicher Art. Die Vorschrift ermächtigt zum Erlass von Verwaltungsakten. Um- fasst wird dabei zwar auch das Vorgehen gegen erhebliche Lärmbeeinträchtigungen (§ 29 Abs. 1 Satz 3, § 29 b LuftVG), jedoch deckt die Vorschrift nicht den gesamten Komplex möglichen Maßnahmen ab (vgl. Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftver- kehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 29 Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004, a. a. O., Rn. 26). Soweit im Rahmen der Abwägung vor Erlass der streitgegenständli- chen Verordnung aufgrund der speziellen Regelung des § 29b Abs. 1 und 2 LuftVG Lärmschutzbelangen der Bevölkerung zu tragen ist, ergibt sich daraus nichts Abwei- chendes, weil sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung in subjektiven Rechten beru- fen kann und die Vorschrift Lärmschutzbelange des Naturschutzes nicht in den Blick nimmt. Dafür streitet nicht zuletzt, dass das Lärmpotential eines Flughafens die un- vermeidbare Folge der zuvor erteilten Gestattungen ist und die Beklagte keinen Ein- fluss auf den Umfang des Flugbetriebs hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004, a. a. O., Rn. 26) Die Quelle des Fluglärms ist ihrer Einwirkung damit entzogen; sie hat den Fluglärm lediglich zu verteilen. Im Weiteren ergibt sich ein Anhörungsrecht auch nicht aus § 32b LuftVG, weil der dort genannten Fluglärmkommission keine Mitglie- der von Naturschutz-/Umweltverbänden angehören. Die Klägerin ist ferner nicht aufgrund von § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Zwar kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung ohne die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine solche Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr.1), geltend macht, in ihrem satzungsgemä- ßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Ent- scheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG berech- tigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäu- 26 12 ßert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Jedoch findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a nur Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Glei- ches gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c UmwRG dann, wenn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf landesrechtlichen Vorschrif- ten beruht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da für die Festlegung von Flugrouten durch Rechtsverordnung (§ 27a Abs. 2 LuftVO) weder nach dem Gesetz über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung noch nach sächsischem Landesrecht eine Pflicht zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Eine solche Pflicht folgt insbe- sondere nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Liste „UVP- pflichtiger Vorhaben“ in Anlage 1 Nr. 14.12 des Gesetzes. Danach ist nur im Zusam- menhang mit dem Bau oder der Erweiterung eines Flugplatzes im Sinne der Begriffs- bestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationa- len Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 1.500 m oder mehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, die vor allem in Rahmen von Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren (§§ 6, 8, 9 LuftVG) durchzuführen ist. Der Begriff des Flugplatzes in § 6 LuftVG sowie in § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 14.12, der Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände umfasst (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) ist im Sinne der Begriffsbe- stimmung des vorgenannten Abkommens von Chicago zu verstehen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 24. Mai 2011 - 8 ZB 10.1007 -, juris Rn. 36; Erbguth/Schink, UVPG., 2. Aufl., § 3 Rn. 102; Reidt, a. a. O., § 6 Rn. 10). Ein Flugplatz ist danach „ein festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstung), das ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bewegun- gen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2001, BVerwGE 14, 364 m. w. N.). Diese Definition steht in innerem Sachzusammenhang mit dem Flugplatzzwang (§ 25 LuftVG) als der Pflicht, von solchen Plätzen aus zu starten und auf diesen zu landen (Reidt, a. a. O., § 6 Rn. 11). Zum Bau und Betrieb eines Flughafens, der ein räumlich festgelegtes Gebiet umfasst (Reidt, a. a. O., § 6 Rn. 27 13 14 ff.), gehören Festlegungen im Zusammenhang mit der Luftraumnutzung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2001 a. a. O.). Dafür, dass die räumliche Ausdehnung des Bauwerks Flugplatz - also ein standortbezogenes Merkmal - über die Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidet, spricht be- reits die Überschrift zu der genannten Vorschrift „UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung“ sowie der Wortlaut von § 3b Abs. 1 Satz UVPG (vgl. zur Beachtung dieser Kriterien auch EuGH, Urt. v. 21. September 1999, ZUR 2000, 284: „Sofern Größenwerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten sind“.). Bereits der Gesetzeswortlaut lässt erkennen, dass das vormals geltende „Prinzip der formellen Anknüpfung an ein be- stimmtes Zulassungsverfahren“ aufgegeben wurde und nunmehr allein die sachbezo- genen Merkmale (Art, Größe und Leistung, Standort) der jeweiligen Vorhabensart maßgebend sein sollen (so auch Gallas/Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umwelt- recht, Stand Dezember 2011, § 3 UVPG Rn. 22 unter Bezugnahme auf die Begrün- dung zum Gesetzentwurf). Diese Umweltverträglichkeitsprüfung, die bereits im Plan- feststellungsverfahren für den Flughafens Leipzig/Halle durchgeführt wurde, umfasst eine raumbezogene Prüfung, die sich nicht auf die Luftraumnutzung erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2001, a. a. O.). Da sich schon das Planfeststellungsverfahren für den Bau eines Flugplatzes und die dabei durchzuführende Umweltverträglichkeits- prüfung nicht auf die Luftraumnutzung und die damals festgelegten Flugroten erstre- cken, sondern an das sachbezogene Kriterium (Größe) hier der Start- und Landebahn- grundlänge von 1.500 m oder mehr anknüpft, kann eine UVP-Pflicht für (geänderte) Flugrouten, die unabhängig vom Bauvorhaben zu betrachten sind, erst Recht nicht aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 14.12 der Anlage 1 hergeleitet werden. Bei der Festlegung von Flugrouten handelt es sich um kein raumbezogenes Planungsverfah- ren; zudem fehlt es insoweit bereits an der Möglichkeit der Beklagten, auf den Um- fang des Flugbetriebs Einfluss zu nehmen. Vielmehr handelt es sich um ein sicher- heitsrechtliches Instrument, das der Verhaltenssteuerung bei An- und Abflügen von Flugplätzen dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 - 4 C 15.03 -, juris). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Festlegung von Flugrouten eine „gewisse Nähe“ zu Planungsentscheidungen aufweist, da Flugrouten vergleichbar mit einem Verkehrsweg auf einer vertikal und horizontal definierten Linie im Raum verortet werden. Allerdings fehlt dieser Linienführung die Präzision eines festgelegten Ver- 14 kehrswegs, da sich Flugrouten nur im Rahmen eines mehr oder weniger breiten Korri- dors kanalisieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004, a. a. O.). Auch ansonsten kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- fung und damit ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte des Klägers vor Erlass der streitgegenständlichen Änderungserordnung nicht aus dem Gesetz über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung hergeleitet werden, weil die Festsetzung von Flugverfahren nicht zu den in Anlage 1 UVPG aufgeführt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Nach § 3 Abs. 1a UVPG unterliegen zwar auch Pläne und Programme aus dem Bereich Verkehr, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 und 2 einer Strategische Umweltprüfung, jedoch unterfällt die Festlegung von Flugrouten nicht den dort genannten Plänen. Soweit Pläne für Verkehrswegeplanungen auf Bun- desebene (einschließlich Bedarfspläne) nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes benannt werden, gehören Flugrouten nicht dazu, denn sie stellen keine Ver- kehrswege im Sinne der genannten Vorschriften dar (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004, a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 24. Oktober 2006, NVwZ 2007, 597). Bei ihnen handelt es sich um keinen körperlich gegenständlichen Bereich als Teil der Erdoberfläche, der zur Abwicklung von Verkehrsabläufen dient (vgl. HessVGH, Urt. v. 24. Oktober 2006, a. a. O.), sondern um eine vertikal und hori- zontal definierte und im Raum verortete Linie, die sich nur im Rahmen eines mehr oder weniger breiten Korridors kanalisieren lässt. Ferner sind Flugroutenfestlegungen keine Ausbaupläne i. S. v. § 3 Abs. 1a UVPG i. V. m. Anlage 3 Nr. 1.2. Dies sind luftverkehrrechtliche Ausbaupläne (§ 12 Abs. 1 LuftVG), die bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidun- gen nach § 8 Abs. 1 und 2 LuftVG wesentlich hinausreichen. Die Festlegung von Flugroten wird davon nicht erfasst (vgl. auch Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Um- weltrecht, § 14b UVPG Rn. 22). Aus unionsrechtlichen Vorschriften ergibt sich für die Zulässigkeit der Feststellungs- klage nichts anderes. Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, dass die unions- rechtswidrige Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigun- gen auf „drittschützende“ Umweltvorschriften durch § 2 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG nach 28 29 30 31 15 der - in Ansehung des sog. Trianel-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 2011 (a. a. O.) - ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (Urt. v. 29. September 2011, NVwZ 2012, 176) nicht mehr anzu- wenden ist und sich anerkannte Umweltschutzvereinigungen bis zu einer Anpassung des Umweltrechtsbehelfegesetzes bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen für Pro- jekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der bis zum 16. Februar 2012 in Kraft gewesenen Richtlinie 85/337/EWG „möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt“ haben, Rechtsverletzungen, die Umweltvorschriften betreffen - einschließlich solcher, die dem Schutz der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind - unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG rügen können. Diese vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. September 2011 (a. a. O.) darge- stellten Grundsätze entsprechen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegen- über nationalem Recht und finden Anwendung auch auf den nunmehr geltenden Art. 11 der am 17. Februar 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 11/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits- prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 14. Mai 2012 - 9 B 1918/11 -, juris Rn. 23). Die damit verbundene unionsrechtliche Erweiterung des Klagerechts hilft der Klägerin freilich nicht weiter, denn die Festsetzung von Flugverfahren fällt nicht in den An- wendungsbereich der - bei Erlass streitigen 19. Verordnung im Jahr 2009 anwendba- ren und deshalb für die gerichtliche Überprüfung des Normsetzungsverfahrens noch maßgeblichen - Richtlinie 85/337/EWG. Gem. Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie in ihrer damals geltenden Fassung werden Projekte des Anhangs I einer Umweltverträglich- keitsprüfung unterzogen. Die Festlegung von Flugverfahren ist dort nicht aufgeführt. Anhang I Nr. 7 a bezieht sich - soweit hier maßgeblich - auf den Bau von Flugplätzen im Sinne der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Er- richtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m oder mehr. Diese Vorschrift ist insoweit voll- ständig durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt worden (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 14.12 zum UVPG). An- hang II Nr. 10d der Richtlinie 85/337/EWG bezieht sich ebenfalls auf den Bau von Flugplätzen, soweit diese nicht unter Anlage I fallen. Teil der behördlichen Entschei- dungen im Zusammenhang mit diesen Bauvorhaben ist die Flugroutenfestlegung 32 16 durch Rechtsverordnung nicht. Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG ist ebenso wenig einschlägig, da es sich bei der Festsetzung der streitgegenständlichen Flugverfahren um keine Änderung eines im Anhang II genannten Projekts handelt (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG). Durch das fehlende Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Festset- zung von Flugverfahren unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, der dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem wasserrechtli- chen Revisionsverfahren 7 C 20.11 Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zum Erlass des Beschlusses vom 10. Januar 2012 (NVwZ 2012, 448) zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zu Art. 10a der seinerzeit noch geltenden Richtlinie 85/337/EWG und zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG gab. Der von der Klägerin herangezogenen Öffentlich- keitsbeteiligungsrichtlinie ist danach kein weitergehendes Klagerecht zu entnehmen. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatschG in der Fassung vom 25. März 2002 oder aus § 64 BNatSchG a. F. Für die Überprüfung des Verfahrens zum Erlass der streitigen Rechtsverordnung findet das Bundesnaturschutzgesetz in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung noch keine Anwendung, da die Sach- und Rechtslage bei Erlass der hier streitgegenständlichen Änderungsverordnung im Jahr 2009 maßgeblich zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 2007, BVerwGE 192, 199). Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. kann ein nach § 59 BNatSchG a. F. oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG a. F. anerkannter Naturschutzverband gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne in eige- nen Rechten verletzt zu sein. Bei der Klägerin handelt es sich um einen nach § 59 BNatSchG a. F. bzw. § 56 Sächs- NatSchG anerkannten Verein. Gleichwohl vermitteln ihr diese Vorschriften keine Klagebefugnis, denn dem angegriffenen Normsetzungsverfahren liegt keine Befreiung von einem Ver- oder Gebot eines Schutzgebietes i. S. von § 33 BNatSchG a. F. 33 34 35 17 zugrunde. Ein entsprechender Verwaltungsakt ist hier nicht ergangen und war auch nicht erforderlich. Auch auf eine mögliche Verletzung von Rechten aus § 34 BNatschG a. F. kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen kön- nen, einer Prüfung auf die Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Er- haltungszielen zu unterziehen. Dabei ist hier bereits fraglich, ob es sich bei der Flug- routenfestlegung durch Verordnung um ein Projekt oder einen Plan in diesem Sinne handelt. Weder das Bundesnaturschutzgesetz und das Sächsische Naturschutzgesetz noch die FFH-Richtlinie enthalten eine Legaldefinition des Projektbegriffs. Ein Pro- jekt setzt aber entweder ein grundsätzlich genehmigungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben (vgl. auch § 1 UVPG), eine entsprechende Maßnahme oder einen grund- sätzlich untersagungsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft voraus (vgl. Messer- schmidt, BNatSchG, § 34 [a. F.] Rn. 10 ff., 17, m. w. N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Die Festlegung eines Flugverfah- rens durch Rechtsverordnung trägt dem Aspekt der Verhaltenssteuerung in Bezug auf ein genehmigtes Projekt und damit sicherheitsrechtlichen Aspekten sowie dem Gesichtspunkt der Lärmerteilung Rechnung (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -). Die Flugroutenfestlegung beinhaltet aber keine Genehmigung oder eine Un- tersagung eines Projekts. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der FFH- Veträglichkeitsprüfung um einen unselbstständigen Verfahrensschritt im Rahmen der Genehmigung oder Untersagung eines bestimmten Projekts handelt (vgl. Messer- schmidt, BNatSchG, § 34 [a. F.] Rn. 1, 6, 20; BayVGH, Urt. v. 24. Mai 2011 - 8 ZB 10.1007 -, juris Rn. 44). Einen isolierten Anspruch eines anerkannten Naturschutzver- bands auf Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sieht weder das Unions- recht noch das nationale Recht vor. § 60 Abs. 1 BNatSchG a. F. eröffnet den aner- kannten Naturschutzverbänden vielmehr nur in den dort benannten Fallkonstellationen eine Mitwirkung; darunter fällt die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG a. F. nicht. Einen Anspruch dahin, dass ein anerkannter Naturschutz- verband unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung einer FFH- 36 37 18 Verträglichkeitsprüfung und die Mitwirkung von Naturschutzverbänden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach der Luftverkehrsordnung verlangen kann, sieht das gel- tende Recht nicht vor (vgl. BayVGH, Urt. v. 24. Mai 2011, a. a. O., Rn. 44). Aus § 64 BNatSchG n. F. ergibt sich hier kein weitergehendes Rügerecht; der sachliche An- wendungsbereich der naturschutzrechtlichen Verbandsklage wurde durch das neue Bundesnaturschutzgesetz nur geringfügig erweitert (vgl. Schlacke, in: Schlacke, GK- BNatSchG, § 64 Rn. 27 ff.). Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 5 SächsNatSchG i. V. m. § 53 Sächs- NatSchG sind ebenso wenig gegeben, da Gegenstand des Verfahrens weder eine Befreiung noch der Erlass einer solchen ist. Mitwirkungsrechte ergeben sich zudem nicht aus § 57 Nr. 6 und 7 SächsNatSchG, da die Festsetzung von Flugrouten durch Rechtsverordnung mit einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nicht vergleichbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 17b Abs. 2 GVG. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob aner- kannten Umweltschutzvereinigungen in Ansehung unionsrechtlicher Regelungen eine Rügebefugnis gegen die Festsetzung von Flugverfahren zukommt, deren Nutzung zu Beeinträchtigungen der Schutzzwecke von FFH- und SPA-Gebieten führen können. Die Voraussetzungen für die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Einho- lung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) durch den erkennenden Senat liegen dagegen nicht vor. Dementsprechend war der Senat zur Wahrung der Anforderungen an den gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07-, juris) nicht zur Einholung einer solchen Entscheidung ver- pflichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. 38 39 40 41 19 Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut- zen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bun- desverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektroni- scher Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektroni- schen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das ange- fochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Groschupp Beschluss Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizhauptsekretärin