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Beschluss

A 5 A 764/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 5 A 764/10 A 1 K 374/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Abschiebungsschutzes nach § 60 AufenthG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 24. April 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. August 2010 - A 1 K 374/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO vorliegt. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10 = BVerfGE 69, 141 ff.; BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) und sie darf - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (u. a. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34/09 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 1 2 3 28. Dezember 1998 - 9 B 370/98 -, juris Rn. 10 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 47). Danach folgt aus dem nur pauschalen Vorbringen des Klägers, die im Urteil zitierten Erkenntnismittel und Gerichtsentscheidungen seien kein Bestandteil der zuvor übersandten Erkenntnismittelliste gewesen und das Verwaltungsgericht habe den Nachfluchtgrund der Konvertierung zum Christentum nur im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geprüft, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dass das Verwaltungsgericht die Konvertierung zum Christentum zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, stellt der Kläger nicht in Abrede, so dass insoweit keine Gehörsverletzung vorliegt. Mit der Rüge, dies sei bei den Abschiebungsverboten zu prüfen, greift er hingegen nur die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an, was keinen Zulassungsgrund darstellt. Da das Verwaltungsgericht den seinem Urteil zugrunde gelegten Lagebericht des Aus- wärtigen Amtes vom 1. Juli 2010 am 4. August 2010 gemeinsam mit dem - vom Kläger nachfolgend selbst zitierten - Lagebericht vom 15. April 2009 übersandt hat, ist nicht ersichtlich, zu welchen vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnismitteln sich der Kläger nicht äußern konnte. Soweit das Verwaltungsgericht Rechtsprechung zitiert, handelt es sich um das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2009 und im Übrigen um Belege des Verwaltungsgerichts für gleichlautende Rechtsauffassungen anderer Gerichte, die nicht wie Erkenntnismittel über Tatsachen in das Verfahren eingeführt werden müssen. Dem Gebot, vor ihrer Übernahme in das Verfahren rechtliches Gehör gemäß § 108 Abs. 2 VwGO zu gewähren, unterliegen nur solche Entscheidungen anderer Gerichte, die als Quelle für Tatsachenfeststellungen im aktuellen Verfahren dienen sollen (BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - 1 B 121/04 -, juris Rn. 5 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 293). Das ist hier nicht der Fall. 3 4 5 6 4 Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7 8