Beschluss
5 B 193/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 B 193/12 7 L 113/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der ...-Fraktion im Sächsischen Landtag vertreten durch den Vorsitzenden - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die vertreten durch den Geschäftsführer - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Teilnahme an einer Führung durch eine Gedenkstätte, Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 20. April 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. April 2012 - 7 L 113/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin am 22. April 2012 eine Führung durch die Gedenkstätte ....... zu ermöglichen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch der Antragstellerin ebenso vorliegt wie der nötige Anordnungsgrund. Aus den von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde dargelegten Gründen folgt nicht, dass sie als Trägerin der Gedenkstätte berechtigt ist, unter Berufung auf ihr Hausrecht der Antragstellerin die erbetene Teilnahme an einer Führung mit zehn bis fünfzehn Personen durch die Gedenkstätte am 22. April 2012 zu verweigern. Die Antragstellerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (SächsFraktG) eine 1 2 3 4 3 parteifähige und rechtlich selbstständige Vereinigung des Parlamentsrechts, die - wie jede natürliche und juristische Person - Inhaber eigener Ansprüche sein kann (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09 -, juris Rn. 14) und mithin auch die hier streitige Führung für ihre acht Mitglieder und weitere Personen des (insgesamt zehn bis fünfzehn Personen) buchen kann. Die Antragsgegnerin ihrerseits ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (SächsGedenkStG) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie hat als Trägerin der Gedenkstätte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsGedenkStG) diese für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet und dadurch ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sie besichtigen und sich dort fachkundig führen lassen will, soweit er sich im Rahmen des dabei üblichen Verhaltens bewegt und die von der Antragsgegnerin nach außen hin erkennbar aufgestellten, rechtlich zulässigen Benutzungsbedingungen (etwa ein Foto- und Filmverbot) einhält. Schon aufgrund dieser Öffnung der Gedenkstätte für den allgemeinen Publikumsverkehr unterscheidet sich die Antragsgegnerin von einem Hotelier, der eine - zukünftige, noch nicht verbindlich gebuchte - Beherbergung aufgrund seines (privatrechtlichen) Hausrechts ablehnen darf, wie der Bundesgerichtshof in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung ausgeführt, dies aber ausdrücklich von Fällen der Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr abgegrenzt hat (BGH, Urt. v. 9. März 2012 - V ZR 115/11 -, juris Rn. 22 bis 24). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin (anders als ein Hotelier) als Stiftung des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie den Zugang und die Benutzung der Gedenkstätte privat- oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat, unmittelbar an den Gleichheitssatz des Art. 3 GG bzw. des Art. 18 SächsVerf gebunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 64/65 = NJW 2006, 3701 ff.). Ungeachtet der politischen Anschauungen und Einstellungen der Antragstellerin bzw. ihrer Mitglieder ist die Antragsgegnerin daher gehalten, der Antragstellerin die Buchung einer Führung durch ihre Gedenkstätte in gleicher Weise zu ermöglichen, 5 6 7 4 wie jeder anderen natürlichen und juristischen Person, solange sich die Teilnehmer der Führung an die üblichen Verhaltensregeln und die von der Antragsgegnerin zulässigerweise aufgestellten Benutzungsbedingungen halten. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebt, dass die Antragstellerin die Führung gerade in ihrer Eigenschaft als ...-Fraktion des Sächsischen Landtags buchen will und deshalb eine parteipolitische Nutzung der Gedenkstätte zu befürchten sei, genügt dies nicht. Allein die Teilnahme an einer Führung in der Gedenkstätte durch die Antragstellerin als Fraktion widerspricht noch nicht dem Zweck der Stiftung, u. a. solche Stätten zu fördern, die an politische Gewaltverbrechen und politische Verfolgung erinnern und dabei die Opfer politischer Gewaltherrschaft und den Widerstand gegen die Diktaturen zu würdigen (§ 2 Abs. 1 SächsGedenkStG). Dies wäre vielmehr erst dann der Fall, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten wäre, dass die Gedenkstätte mittels des Besuchs bzw. der Führung zweckwidrig missbraucht werden soll. Solche konkreten Anhaltspunkte gibt es jedoch nicht, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dass die Antragstellerin bzw. die Teilnehmer der Führung diese und die Gedenkstätte tatsächlich demonstrativ für ihre parteipolitischen Ziele missbrauchen wollen, ist derzeit weder im Beschwerdevorbringen noch sonst nach Aktenlage durch greifbare Hinweise unterlegt. Insbesondere kann dies nicht allein aus dem Auftreten der Mitglieder der Antragstellerin im Sächsischen Landtag gefolgert werden, da die parlamentarische Situation eine andere ist. Auch die bloße zeitliche Nähe zum 20. April stellt noch keinen zweckwidrigen Missbrauch der Gedenkstätte dar, solange Anhaltspunkte fehlen, dass diese Nähe gezielt ausgenutzt werden soll. Falls sich bei der Führung eine Missbrauchsabsicht herausstellt, kann die Antragsgegnerin darauf auch dann noch unter Berufung auf ihr Hausrecht durch die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen reagieren. Gleiches gilt für die Einhaltung der üblichen Verhaltenregeln und die in der Gedenkstätte geltenden Benutzungsregeln, einschließlich eines etwaigen Foto- und Filmverbots, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat. Weshalb das Personal der Antragsgegnerin (zwei Mitarbeiter) am 22. April 2012 nicht in der Lage sein soll, die Gruppe von zehn bis fünfzehn Personen fachkundig durch 8 9 10 5 die Gedenkstätte zu führen und - falls nötig - zur Einhaltung dieser Regeln anzuhalten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass die Mitglieder der Antragstellerin bzw. die Teilnehmer der Führung den Anweisungen des Personals - anders als andere Besucher - keine Folge leisten werden, kann derzeit mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Gegebenenfalls müssten die Mitarbeiter dann vor Ort entsprechende Hilfe der Polizei- und Ordnungskräfte anfordern. Angesichts dessen kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, die Führung zu einem späteren Zeitpunkt zu buchen, insbesondere zunächst das Hauptsacheverfahren abzuwarten, so dass auch der nötige Anordnungsgrund vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Wandelt Justizhauptsekretärin 11 12 13 14