Beschluss
4 A 484/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wird ein Kläger aufgefordert, eine Mehrzahl von Unterlagen vorzulegen und legt er diese nur teilweise vor, dann kann nicht von einem Nichtbetreiben des Verfahrens ausgegangen werden.
Entscheidungsgründe
Wird ein Kläger aufgefordert, eine Mehrzahl von Unterlagen vorzulegen und legt er diese nur teilweise vor, dann kann nicht von einem Nichtbetreiben des Verfahrens ausgegangen werden. Ausfertigung Az.: 4 A 484/11 1 K 473/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Wohngelds hier: Prozesskostenhilfeantrag für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 30. März 2012 beschlossen: Dem Kläger wird für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung und ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Juni 2011 – 1 K 473/11 – Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist zulässig und begründet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, nach denen dem Unbemittelten ebenso wie dem Bemittelten ein weitgehend gleicher Zugang zu Gericht ermöglicht werden muss, genügt es für eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (etwa: SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2011 - 4 A 34/11-, juris). Diese Voraussetzung liegt bei dem nach seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unbemittelten Kläger vor. Der von ihm beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom.. Juli 2011 Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen das ihm am... Juni 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgericht beantragt. Mit dem Urteil wurde 1 2 3 3 in dem auf die Bewilligung von Wohngeld gerichteten Verfahren eine Beendigung durch Klagerücknahme tenoriert, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung nicht betrieben habe (§ 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Mit weiterem am 11. August 2011 eingegangenem Schreiben vom... August 2011 hat er gegen die angenommene Klagerücknahme vorgebracht, dass man ihm nicht vorwerfen könne, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt zu haben. Aus seinen Schreiben und Versuchen, den Forderungen des Gerichts zu entsprechen, sei sein Interesse an einer Verfahrensfortführung deutlich geworden. Der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Zulassungsantrags steht damit nicht schon entgegen, dass die Frist zur Beantragung (§ 124 Abs. 4 VwGO) inzwischen abgelaufen ist. Denn dem Kläger könnte nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beantragung der Zulassung der Berufung innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Bewilligung durch einen Prozessbevollmächtigten i. S. v. § 67 VwGO Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gewährt werden (§ 60 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat auch innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Die Prüfung, ob ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung Aussicht auf Erfolg hat, erfordert, dass ein Antragsteller zumindest in groben Zügen darlegt, welchen Zulassungsgrund er geltend machen möchte und warum die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes gegeben sein sollen. Der Kläger hat hier mitgeteilt, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Klagerücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei. Er habe alles getan, um den Forderungen des Gerichts Genüge zu tun. Sein Interesse an der Fortführung des Falles sei erkennbar vorhanden gewesen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Klägers das Urteil unrichtig ist, weil das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen habe, er habe das Verfahren nicht mehr betrieben. Angesprochen ist damit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 5 4 Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Zulassungsantrag hätte auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil zweifelhaft erscheint, ob die Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen wurden. Die in dieser Regelung angesprochene Rücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens eines Verfahrens beruht auf dem unterstellten Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Wegen des strengen Ausnahmecharakters der Regelung wird ein Nichtbetreiben eines Verfahrens nur dann vorliegen, wenn das Verfahren überhaupt nicht betrieben wird. Wird ein Kläger - wie hier - aufgefordert, eine Mehrzahl von Unterlagen vorzulegen und legt er diese nur teilweise vor, dann kann nicht von einem Nichtbetreiben ausgegangen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 92 Rn. 22). Ob das vom Kläger verfolgte Begehren der Bewilligung von Wohngeld darüber hinaus jedenfalls deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil er - wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid angenommen hat - seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I nicht nachgekommen ist, ist offen und bedarf einer weiteren nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden Prüfung. Da somit das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist dem Kläger dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Kläger bislang nicht beantragt (§ 121 Abs. 1, 4 und 5 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 6 7 8