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Urteil

5 A 199/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wohnt der Dienstleistende bei Dienstantritt unentgeltlich, so ist für das erstmalige Anmieten eigenen Wohnraums erst nach Dienstantritt Mietbeihilfe nach § 7a USG nur dann zu gewähren, wenn der Dienstleistende den Wohnraum ohne den Dienst mit eigenen finanziellen Mitteln hätte anmieten können und wenn die Anmietung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aus besonderen, schwerwiegenden Gründen (im Sinne einer Notlage) so dringend ist, dass sich der Dienstleistende dem - trotz seines Anspruchs auf eine unentgeltliche Dienstunterkunft - vernünftigerweise nicht entziehen kann (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 18. April 2007 - 6 C 25/06 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2007, 615 ff.).
Entscheidungsgründe
Wohnt der Dienstleistende bei Dienstantritt unentgeltlich, so ist für das erstmalige Anmieten eigenen Wohnraums erst nach Dienstantritt Mietbeihilfe nach § 7a USG nur dann zu gewähren, wenn der Dienstleistende den Wohnraum ohne den Dienst mit eigenen finanziellen Mitteln hätte anmieten können und wenn die Anmietung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aus besonderen, schwerwiegenden Gründen (im Sinne einer Notlage) so dringend ist, dass sich der Dienstleistende dem - trotz seines Anspruchs auf eine unentgeltliche Dienstunterkunft - vernünftigerweise nicht entziehen kann (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 18. April 2007 - 6 C 25/06 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2007, 615 ff.).