Beschluss
2 A 270/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 270/10 3 K 1450/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: vertreten durch gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna - Beklagte - -Antragsgegnerin- wegen Dienstunfallfürsorge hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl am 2. März 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Februar 2010 - 3 K 1450/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 336,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Unfallausgleichsanspruchs gemäß § 35 BeamtVG entsprechend dem Einigungsvertrag. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Erfordernis, den Unfallausgleich abzusenken, ergebe sich aus der Rechtsfolgenverweisung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Abs. 1 BVG, der im Beitrittsgebiet für den in § 84a BVG bestimmten Personenkreis, zu dem auch der Kläger zähle, zur Anwendung komme. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 - dringe nicht durch, weil die darin maßgeblichen Leistungen für Kriegsopfer mit den Entschädigungsansprüchen für Beamte nicht vergleichbar seien. Der Kläger trägt in der Begründung seines Zulassungsantrags vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht verkenne die Reichweite der Rechtsfolgenverweisung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, der nur auf § 31 Abs. 1 bis 3 BVG und nicht auch auf § 84a BVG verweise, wie dies bei der 1 2 3 3 Rechtsfolgenverweisung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI der Fall sei. § 84a BVG sei mit dem Einigungsvertrag als Teil des sozialen Entschädigungsrechts neu in das Bundesversorgungsgesetz eingefügt worden. Für Rechte der im öffentlichen Dienst stehenden Personen sei mit dem Einigungsvertrag § 107a BeamtVG in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden, nach welchem im Weg einer Verordnung insbesondere Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend vom Gesetz geregelt werden könnten. Die Frage einer möglichen Verweisung auf § 31 BVG und weitergehend auf § 84a BVG sei auch Gegenstand mehrerer Vorlageverfahren des Bundessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG (Az: 2 BvL 9/08, 2 BvL 11/08 und 2 BvL 12/08; B 5 RS 12/09 R) sowie einer Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 394/09). Die Rechtssache habe zudem grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich zuerst die über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, ob die Rechtsfolgenverweisung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG beinhalte, dass eine Berechnung der Leistung gemäß § 84a BVG zu erfolgen habe. Im Fall einer Anwendbarkeit des § 84a BVG stelle sich die Frage, ob der Dienstunfallausgleich der Höhe nach nicht wenigstens zum Teil von der nur an die wirtschaftliche Entwicklung anschließenden Berechnungsmethode in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1a zum Einigungsvertrag gelöst werden müsse, weil er auch einen immateriellen Schaden abgelten solle. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 - 1 BvR 1659/96 - zur Verfassungsmäßigkeit der niedrigeren Grundrente für Kriegsbeschädigte im Beitrittsgebiet werde Bezug genommen. Die darin angenommene besondere immaterielle Komponente bei der Beschädigtengrundrente könne auch beim Unfallausgleich angenommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 84a BVG auf Beamte in den neuen Bundesländern im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zu den Beamten in den alten Bundesländern zu klären. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des 4 4 Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 -1 BvR 2228/02 -, juris). Das ist hier nicht der Fall. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich das Erfordernis, den Anspruch auf Unfallausgleich entsprechend dem Einigungsvertrag abzusenken, aus der Rechtsfolgenverweisung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergebe, wonach der Anspruch auf Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 3 BVG gewährt wird, dessen Sätze für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach der Übergangsregelung des § 84a BVG vorübergehend eingeschränkt sind. Einer zusätzlichen Erwähnung des § 84a BVG in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, da der Gesetzgeber durch die uneingeschränkte Verweisung auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 bis 3 BVG bezüglich der Höhe des Unfallfallausgleichsanspruchs hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass damit auch zwingend die für diese Vorschrift geltende Übergangsvorschrift des § 84a BVG für Berechtigte im Beitrittsgebiet anzuwenden ist. Soweit der Kläger anführt, dass § 84a BVG in der Rechtsfolgenverweisung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI ausdrücklich aufgenommen worden sei, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da der Gesetzgeber mit dieser Differenzierung keine unterschiedlichen Ziele verfolgen wollte. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Aufnahme des § 84a BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz die Anwendbarkeit des § 84a BVG - die vorher bereits durch Auslegung praktiziert wurde - lediglich rückwirkend klargestellt. Die Anwendbarkeit des § 84a BVG auf den Unfallausgleich entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck des § 35 BeamtVG, die Versorgung der durch einen Arbeitsunfall und durch einen Dienstunfall Verletzten sowie der nach Bundesversorgungsgesetz oder Beamtenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Unfallverletzten einander anzugleichen (vgl. Wilhelm in: GKÖD, Bd. 1 § 35 Rn. 1). 5 5 Vor diesem Hintergrund steht der Anwendbarkeit des § 84a BVG auch nicht die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 107a BeamtVG entgegen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Frage einer möglichen Verweisung auf § 31 BVG und weitergehend auf § 84a BVG auch Gegenstand mehrerer Verfahren des Bundessozialgerichts nach Art. 100 GG sei (Az: 2 BvL 9/08, 2BvL 11/08 und 2 BvL 12/08 bzw. B 5 RS 12/09), führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung, da die diesen Verfahren zugrunde liegenden Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsfolgenverweisung des § 2 Abs. 1 DbAG hier nicht entscheidungserhebliche Probleme, insbesondere zur Rückwirkung von Gesetzen, betroffen. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit über den konkreten Fall hinaus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Die vom Kläger zunächst aufgeworfene Frage, ob die Rechtsfolgenverweisung des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Anwendbarkeit des § 84a BVG beinhaltet, lässt sich anhand der gesetzlichen Vorschriften und deren Auslegung beantworten und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Auf die unter Ziffer 1. gemachten Ausführungen wird verwiesen. Die vom Kläger weiterhin aufgeworfene Frage, ob der Dienstunfallausgleich der Höhe nach nicht wenigstens zum Teil von der nur an die wirtschaftliche Entwicklung 6 7 8 9 6 anschließenden Berechnungsmethode in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 a zum Einigungsvertrag gelöst werden müsse, weil er auch einen immateriellen Schaden abgelten solle, lässt sich ebenfalls anhand der einschlägigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 - (juris) entschieden, dass § 84a BVG in Verbindung mit der geschilderten Regelung des Einigungsvertrages mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet. Die Entscheidung betrifft jedoch nur die Grundrente für Kriegsopfer im originären Anwendungsbereich des § 31 BVG. In der Begründung der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Homogenität der Gruppe der Kriegsopfer abgestellt und den Umstand hervorgehoben, dass Kriegsopfer in Ost und West Opfer desselben Krieges gewesen seien und für denselben Staat gekämpft hätten. Eine unterschiedliche Entschädigung sei nur für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 1998 sachlich zu rechtfertigen. Hintergrund war auch die Beobachtung, dass sich das Verhältnis der Standardrente West zur Standardrente Ost mindestens seit 1997 nur verlangsamt annäherte. Aufgrund des hohen Lebensalters müssten die Kriegsopfer im Beitrittsgebiet bei Beibehaltung des Anpassungskonzeptes damit rechnen, dass sie gleich hohe Grundrenten wie im Westen nicht mehr erleben würden. Das Bundesverfassungsgericht hat explizit ausgeführt, dass dieser Umstand den entschiedenen Fall von anderen staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt unterscheide. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen kann, weil die Leistungen für Kriegsopfer mit den Entschädigungsansprüchen für Beamte nicht vergleichbar sind. Während die Leistungen für Kriegsopfer ganz überwiegend von ihrem ideellen Gehalt geprägt sind (Genugtuungsfunktion) stellen die Unfallausgleichsleistungen nach § 35 BeamtVG vorrangig eine pauschale Entschädigung echter finanzieller Mehraufwendungen des Beamten sowie eine 10 11 7 Kompensation für Ausfälle wirtschaftlicher Vorteile aus einer Betätigung außerhalb des Berufes dar, die einen gewissen Ausgleich erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1962, BVerwGE 15, 51, 53). Soweit der Unfallausgleich darüber hinaus zwar auch sonstige immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine Minderung der Erwerbstätigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind, abgelten soll, stellt dieses dem Unfallausgleich anhaftende ideelle Moment aber keinen bezifferbaren Faktor im Rahmen der Unfallfürsorgeleistung dar und erlangt dadurch nicht den Charakter eines Schmerzensgeldes, sondern ist vielmehr dem Schadensersatzanspruch nach § 843 BGB vergleichbar (vgl. Wilhelm in: GKÖD Bd. I, § 35 Rn. 6.; BGH, Urt. v. 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 -, juris). Dies gilt unabhängig vom Grad der Verletzungen. Hinzu kommt, dass das vom Bundesverfassungsgericht maßgeblich berücksichtigte durchgehend hohe Lebensalter der Anspruchsberechtigten beim Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG grundsätzlich nicht vorliegt. Die Absenkung des Unfallausgleichs nach § 84a BVG bis zu dessen Änderung begegnet daher im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor. Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 84a BVG auf Beamte in den neuen Bundesländern im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zu den Beamten in den alten Bundesländern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Januar 2005 - 1 BvR 286/04 - (juris) ausdrücklich entschieden, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept in § 84a BVG verfassungsgemäß ist. Die damit verbundene Ungleichbehandlung sei weiterhin zur Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit gerechtfertigt. Den aktuellen Wirtschafts- und Sozialdaten sei zu entnehmen, dass die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in den alten und neuen Bundesländern nach wie vor gegeben sei. An dieser Einschätzung, die auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der niedrigeren Besoldung für Beamte in den neuen Ländern zugrunde liegt, hat sich nach Auffassung des Senats auch in dem an den Erlass der Entscheidungen anschließenden Zeitraum nichts Grundlegendes geändert (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 -, juris). 12 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Sie folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen vorgetragen haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 13 14 15