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Beschluss

5 A 727/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 727/09 2 K 686/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Große Kreisstadt Hoyerswerda vertreten durch den Oberbürgermeister S.-G.-Frentzel-Straße 1, 02977 Hoyerswerda - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Fortführung der Klage gegen Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 8. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2009 - 2 K 686/07 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2009 - 2 K 686/07 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, d. h. der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses besonderer Anlass besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12 bis 15 = DVBl. 2000, 1458 ff.). 1 2 3 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die Fortsetzung des mit Beschluss vom 1. März 2007 wegen eingetretener Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO eingestellten Klageverfahrens (Az. 4 K 2061/06) abgelehnt. Der Kläger habe auf die am 7. November 2006 zugestellte Betreibensaufforderung vom 2. No- vember 2006 hin die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Monaten am 11. Januar 2007 begründet, obwohl die Betreibensaufforderung zu Recht ergangen sei, da er bei Klageerhebung am 4. Mai 2006 eine Klagebegründung angekündigt, aber diese nicht vorgelegt und auf das inhaltlich ausreichend bestimmte Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 6. Oktober 2006 ebenfalls nicht geantwortet habe. Da eine Betreibensaufforderung verfahrensbezogen ergehe, genüge die Antragsbegründung im parallel geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht, um die Klage selbst zu betreiben, zumal darin zu dem Erinnerungsschreiben vom 6. Oktober 2006 nur teilweise vorgetragen worden sei. Der Kläger hat diese Ausführungen nicht so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint. Er zitiert zwar zutreffend die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO, wonach in deren Erlasszeitpunkt - hier am 2. November 2006 - angesichts des gesamten bekannten Verfahrensablaufs bestimmte, aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers (z. B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten) folgende, sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden haben müssen, d. h. für ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung des Begehrens. Dafür reicht eine unterbliebene Klagebegründung nicht stets aus, insbesondere dann nicht, wenn keine Begründungsfrist gesetzt wurde und der Untätigkeitszeitraum nicht beträchtlich ist. Vielmehr ist in der Regel die Missachtung konkreter Auflagen nötig, zu bestimmten Tatsachen (und nicht nur zu rechtlichen Ausführungen) Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 -, juris Rn. 3 bis 5 = NVwZ 2000, 1297 f.; BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, juris Rn. 5/6 = NVwZ 2001, 918). Allerdings genügen schon begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, um eine Betreibensaufforderung zu rechtfertigen, während ein sicherer Schluss auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse 3 4 5 4 nicht nötig ist, weil erst die Betreibensaufforderung Gelegenheit geben soll, die Zweifel am Rechtsschutzinteresse auszuräumen (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris Rn. 4 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, DVBl 1999, 166 ff.). Aus dem Vortrag des Klägers folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht am 2. Novem- ber 2006 angesichts des gesamten bisherigen Verfahrensablaufs zu Unrecht von begründeten Zweifeln am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers ausgegangen wäre. Aus dem vom Kläger in seiner Antragsschrift nochmals dargestellten Verfahrensverlauf ergeben sich vielmehr die zu diesem Zeitpunkt berechtigten Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse. Denn das Verwaltungsgericht hatte ihn, nachdem die Klage (Az. 4 K 952/06) gegen die jeweils gesondert erlassenen Trink- und Abwasserbeitragsbescheide für zwei Grundstücke (insgesamt vier Bescheide) am 4. Mai 2006 eingegangen war, mit Verfügung vom 9. Mai 2006 aufgefordert, die lediglich fristwahrend unter Ankündigung einer späteren Klagebegründung erhobene Klage binnen sechs Wochen zu begründen. Erst etwa drei Monate nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, am 27. September 2006, hat er sodann beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt (Az. 4 K 2006/06) und zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz lediglich ausgeführt, die beiden streitigen Grundstücke seien nicht erschlossen und nach der Globalberechnung und dem Realisierungsplan nicht zum Anschluss vorgesehen. Die Klage (Az. 4 K 952/06) hat er jedoch weiterhin nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger deshalb im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nachvollziehbar mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 gebeten, die Globalberechnung vorzulegen sowie detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu seinem Vorbringen zu machen, die Grundstücke seien im Realisierungsplan nicht zum Anschluss vorgesehen. Etwa zeitgleich hat das Verwaltungsgericht den Kläger im Klageverfahren mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 aufgefordert, nunmehr umgehend die Klage zu begründen und insbesondere zum Vorbringen, die Grundstücke seien in der Globalberechnung nicht erfasst und nicht zum Anschluss vorgesehen, nähere und nachvollziehbare Ausführungen zu machen. 6 7 5 Nachdem der Kläger trotz dieser konkreten, bestimmte Tatsachen betreffenden Auflagen bis 2. November 2006 keine Reaktion zeigte, durfte das Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt zumindest begründete Zweifel an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers haben. Denn angesichts des vom Kläger ohne nähere Begründung eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens einerseits und der bereits seit Monaten abgelaufenen Klagebegründungsfrist in der Hauptsache verbunden mit der nunmehr im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - umgehend - erbetenen Klagebegründung andererseits war kurzfristig mit dem Eingang der Klagebegründung und der Beantwortung der verfügten konkreten Auflagen zu rechnen (zu einer berechtigten Betreibensaufforderung acht Monate nach Ablauf der gesetzten sechswöchigen Klagebegründungsfrist bei anwaltlicher Klageerhebung unter Ankündigung, die Klage noch zu begründen: VGH BW, Beschl. v. 25. Oktober 1999 - 6 S 1870/99 -, juris Rn. 4/5 = DÖV 2000, 210 f.) Dies gilt entgegen dem Vorbringen des Klägers ungeachtet dessen, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2006 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erst am 11. Oktober 2006 und die Verfügung vom 6. Oktober 2006 im Klageverfahren aufgrund der dort vorgenommenen Auftrennung des Klageverfahrens in eines für jedes Grundstück (Az. 4 K 952/06 und 4 K 2061/06) erst am 19. Oktober 2006 versandt wurde. Denn angesichts der übrigen Umstände waren die bis zum Erlass der Betreibensaufforderung am 2. November 2006 verbleibenden, wiederum fruchtlos abgelaufenen zwei Wochen ausreichend, um Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers zu begründen. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass sich das Verwaltungsgericht am 2. November 2006 entschlossen hat, die Betreibensaufforderung nur im Klageverfahren zu erlassen, während es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am 2. November 2006 nochmals eine Erinnerung zur Antragsbegründung unter Fristsetzung bis 15. November 2006 verfügt hat, weil dort bis dahin - im Gegensatz zum Klageverfahren - die vom Bundesverwaltungsgericht für eine Betreibensaufforderung grundsätzlich geforderte Fristsetzung zur Antragsbegründung fehlte. Ohne Belang ist schließlich, wie aufwendig das Vorverfahren vor Klageerhebung betrieben wurde und ob der gesamte Streitstoff dem von der Beklagten vorgelegten 8 9 10 11 6 Verwaltungsvorgang entnommen werden konnte, da die Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers erst durch das Nichtbetreiben des Klageverfahrens vom 4. Mai 2006 bis zum 2. November 2006 begründet und - wie dargelegt - trotz des eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch berechtigt waren. Bestehen danach keine ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung vom 2. November 2006, vermag auch der weitere Vortrag des Klägers das angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 nicht in Frage zu stellen. Denn wenn die Betreibensaufforderung zu Recht erlassen und am 7. November 2006 zugestellt wurde, hätte es nunmehr dem Kläger oblegen, die entstandenen Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse fristgemäß binnen zwei Monaten, bis Montag, den 8. Januar 2007, auszuräumen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht erfolgt, da die Klagebegründung vom 7. Januar 2007 erst am Donnerstag, den 11. Januar 2007, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und die Schriftsätze vom 15. November 2006 und 15. Dezember 2006 zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im dortigen Verfahren (Az. 4 K 2006/06) für ein Betreiben des Klageverfahrens im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ausreichen. Wurde die Betreibensaufforderung ordnungsgemäß erlassen, muss der Kläger, um das Verfahren zu betreiben, substantiiert dartun, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, juris Rn. 14 a. E. = NVwZ 1994, 62 ff.). Er muss sich so substantiiert äußern, dass die Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses beseitigt werden und der äußere Anschein einer Vernachlässigung der prozessualen Mitwirkungspflicht entfällt. Dazu genügt insbesondere nicht die bloße Behauptung, das Verfahren betreiben zu wollen oder bei mehreren erbetenen Verfahrenshandlungen nur die Vornahme derjenigen, die offensichtlich untergeordnete Bedeutung hat (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris Rn. 7). Vorliegend hat sich der Kläger im Klageverfahren jedoch innerhalb der Zweimonatsfrist überhaupt nicht geäußert, obwohl ihm am 13. November 2006 der Beklagtenschriftsatz vom 7. November 2006, in dem die Beklagte ebenfalls auf die 12 13 14 7 fehlende Klagebegründung hingewiesen hatte, nochmals mit der Bitte um Äußerung übersandt worden war. Stattdessen hat er mit den Schriftsätzen vom 15. November 2006 und 15. Dezember 2006 allein das vorläufige Rechtsschutzverfahren betrieben. Dass aus dem Betreiben des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - bisher nicht betriebenen - Klage möglicherweise folgen kann, dass auch ein Interesse am Fortführen des Klageverfahrens besteht, mag sein. Jedoch ist es im Falle einer ordnungsgemäßen Betreibensaufforderung nicht Aufgabe des Gerichts, aus den sonstigen, außerhalb des nicht betriebenen Verfahrens liegenden Umständen auf ein möglicherweise doch vorhandenes Rechtsschutzinteresse in diesem Verfahren zu schließen. Vielmehr ist es - wie zitiert - nunmehr Aufgabe des Klägers, substantiiert (und nicht nur pauschal) darzulegen, dass ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht und er den prozessualen Mitwirkungspflichten nunmehr nachkommen werde. Dazu gehört insbesondere die zumindest wesentliche Erfüllung der verletzten prozessualen Mitwirkungspflichten im nicht betriebenen Verfahren oder jedenfalls die substantiierte Darlegung, weshalb das nicht möglich ist (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, juris = NVwZ 1985, 33 f.). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist den Schriftsätzen vom 15. November 2006 und 15. Dezember 2006 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu entnehmen, dass mit ihnen (nach zwischenzeitlicher Auftrennung) auch die beiden Klageverfahren (Az. 4 K 952/06 und 4 K 2061/06) betrieben werden sollten. Soweit in der Betreffzeile dieser Schriftsätze auf die Verwaltungsrechtssache mit dem Az. 4 K 952/06 verwiesen wird, folgt aus der jeweiligen Erläuterung im Betreff darunter („Hier: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz …“ bzw. „Hier: Stellungnahme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren …“), dass die folgenden Ausführungen allein auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 4 K 952/06 bezogen sein sollten, nicht aber auf diese Klage selbst. Sonstige Hinweise auf einen Willen des Klägers, auch die beiden Klageverfahren zu betreiben, finden sich in den Schriftsätzen vom 15. November 2006 und 15. Dezember 2006 nicht. Insbesondere nimmt der Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 nicht auf den - die fehlenden Klagebegründung rügenden - Beklagtenschriftsatz vom 7. November 2006 in den 15 16 8 Klageverfahren Bezug, sondern ausweislich des Betreffs lediglich auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 7. November 2006. Es gab somit keinen Grund, die Schriftsätze vom 15. November 2006 und 15. Dezember 2006 auch den beiden Klageverfahren zuzuordnen. Soweit der Kläger schließlich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 7. Februar 2007 (Az. 4 K 2006/06) und der ursprünglich angefochtenen Trink- und Abwasserbeitragsbescheide rügt, ist dies nicht geeignet, das mit seinem Zulassungsantrag angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 686/07 - in Zweifel zu ziehen, das sich zutreffend nur zur Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung vom 2. November 2006 und zum daraus resultierenden Eintritt der Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO verhält, mithin zur Frage, ob das Klageverfahren mit dem Az. 4 K 2061/06 fortzuführen war oder nicht. Ob die ursprünglich angefochtenen Trink- und Abwasserbeitragsbescheide und der Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 4 K 2006/06) rechtmäßig sind, ist dabei ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 17 18 19 20