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Beschluss

3 B 222/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 B 222/10 1 L 197/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Wagner am 26. September 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2010 - 1 L 197/10 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 16. April 2010 zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet hat. In diesem Bescheid hat der Antragsgegner - jeweils unter Anordnung des Sofortvollzugs - festgestellt, dass der Antragsteller, dessen deutsche Fahrerlaubnis wegen wiederholten zu schnellen Fahrens bestandskräftig entzogen wurde, nicht berechtigt sei, von der am 9. März 2009 ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), und ihm aufgegeben, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Bescheidszustellung zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Unter Nr. 4 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € für den Fall festgesetzt, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins nicht fristgemäß nachkomme. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem angenommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Versagung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis im Inland auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt werden könne, weil diese Vorschrift auf Gemeinschaftsrecht beruhe und sich an diesem messen lassen müsse. Unter den Beteiligten bestünden insofern unterschiedliche Auffassungen dahingehend, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 26. Juni 2008 - C-329/06 - 1 2 3 „Wiedemann“ und - C-343/06 - „Funk“, NJW 2008, 2403) auf die durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - 3. Führerscheinrichtlinie - geänderte Rechtslage übertragbar sei. Nach Ansicht der Kammer sprächen im Rahmen einer summarischen Prüfung die besseren Gründe dafür, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin Bestand habe, mit der Folge, dass der Grundsatz der strikten gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen und die rechtlichen Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Versagung dieser Anerkennung unverändert fort gelten würden, sodass mithin der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Letztlich werde die Frage, ob der Europäische Gerichtshof an seiner Rechtsprechung auch im Hinblick auf die 3. Führerscheinrichtlinie festhalte, aber nur im Wege einer Vorabentscheidung zu klären sein. Die Beschwerde hält dem entgegen, die Versagung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis im Inland könne durchaus auf den in Umsetzung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie gefassten § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt werden. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie ordne nämlich eine strik- te und zwingende Nichtanerkennung in dem Staat, in dem vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eine dem Führerscheininhaber erteilte Fahrerlaubnis bereits entzogen worden sei, an. Die zuvor geltende Regelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein - 2. Führerscheinrichtlinie - habe dagegen als „Kann“-Regelung einen Ermessensspielraum enthalten. Mit der Neuregelung der 3. Führerscheinrichtlinie habe die Europäische Union einen für alle Mitglieder verbindlichen Ausnahmetatbestand von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnis geschaffen. Der Antragsteller habe bereits kraft Gesetzes von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen dürfen. Das Beschwerdevorbringen ist geeignet, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Es spricht jedenfalls nichts Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind damit offen. 3 4 4 Nach Auffassung des Senats, der sich insofern der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anschließt, spricht nämlich Einiges dafür, dass die restriktive Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen sei, auf Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie nach dessen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte voraussichtlich nicht übertragbar ist. Dann könnten ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vermitteln, wenn eine Fahrerlaubnis, wie im vorliegenden Fall, zuvor entzogen wurde. Denn die nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie nunmehr zwingend angeordneten Rechtsfolgen dürften dem jeweiligen Mitgliedsstaat im Hinblick auf eine effektivere Bekämpfung des so genannten Führerscheintourismus keinen Entscheidungsspielraum bei der Frage der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen mehr lassen, den er unter Beachtung des Anerkennungsgrundsatzes auszufüllen hätte. Anderenfalls besäße die neue Richtlinie keinen wesentlich anderen Gehalt als die bisherige und würde bei der Bekämpfung des Führerscheintourismus und damit verbundener Begleiterscheinungen keinen Fortschritt bringen (so OVG Berlin, Beschl. v. 7. September 2011 - OVG 1 S 190.10 -, juris Rn. 3, 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2010 - 11 CS 10.1380 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 18. August 2010 - 12 ME 57/10 - juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 23. Juni 2010 - 2 MB 31/10 - juris; OVG M-V, Beschl. v. 23. Februar 2010 - 1 M 172/09 - juris; VGH BW, Beschl. v. 21. Januar 2010, NJW 2010, 2821; OVG NRW, Beschl. v. 20. Januar 2010, Blutalkohol 47, 145). Ob dagegen die in der Rechtsprechung vertretene abweichende Auffassung, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung stützt (HessVGH, Beschl. v. 18. Juni 2009, Blutalkohol 46, 354, und v. 4. Dezember 2009, Blutalkohol 47, 154; OVG Saarland, Beschl. v. 16. Juni 2010, DAR 2010, 598; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 18. März 2010, DVBl. 2010, 728) zutrifft oder nicht, ist letztlich vom Europäischen Gerichtshof zu entscheiden. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht (Beschl. v. 16. August 2010, DAR 2010, 596), über das der Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden hat. 5 6 5 Insofern sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers als offen zu bezeichnen. Der Senat räumt im Rahmen der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung den Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers ein. Denn es liegen erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, der am 20. Januar 2010 mit seinem Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften eine erneute erhebliche Geschwindigkeitsübertretung begangen und damit nahezu nahtlos an die Gründe angeknüpft hat, die zum zweimaligen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt haben, ohne dass dies sein Fahrverhalten dauerhaft positiv beeinflusst hätte. Die Teilnahme eines aller Voraussicht nach ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr kann für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit, insbesondere von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutender Sachwerte, nicht hingenommen werden. Der Vortrag des Antragstellers, er werde durch die unterschiedliche obergerichtliche Interpretation der Rechtslage in verschiedenen Bundesländern und die Tatsache, dass er viel fahre, benachteiligt, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn die Interessenabwägung des erkennenden Senats stützt sich nicht auf die vorläufige Einschätzung der vom Europäischen Gerichtshof zu klärenden Rechtslage, sondern auf die Gefahr, die vom Antragsteller nach wie vor für den Straßenverkehr in Deutschland ausgeht. Der Umstand, dass der Antragsteller viel fährt oder auf sein Auto unter Umständen beruflich angewiesen ist, ändert dabei ebenfalls nichts. Denn die absehbaren negativen Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn - wie hier - hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert und dieses Sicherheitsrisiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden nicht isoliert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7 8 9 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung außer Betracht bleibt (Beschl. v. 8. April 2003 - 3 BS 148/01 -, und Beschl. v. 18. Juli 1997 - 3 BS 692/96 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Wagner Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 10 11