Beschluss
1 B 179/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 B 179/11 3 L 181/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. der Frau 4. des Herrn die Antragsteller zu 3. und 4. beide wohnhaft: 5. des Herrn 6. des Herrn in Gemeinschaft nach WEG - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - 2 beigeladen: Firma GbR prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Baugenehmigung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 21. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2011 - 3 L 181 /11 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.1 3 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen machen sie im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, ihrem Antrag wegen offensichtlicher Verletzung von Abstandsflächenrecht stattzugeben. Auch wenn sie die Verletzung von Abstandsflächenrecht nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen könnten, sei die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. In diesem Fall sei der erfolglose Widerspruch der Antragsteller gegen die in Rede stehende Baugenehmigung als Antrag auf Einschreiten der Baubehörde auszulegen oder zu behandeln gewesen. Im Übrigen hätten die Antragsteller außerhalb dieses Verfahrens einen Baustopp beantragt. 2. Aus diesen - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten - Erwägungen der Antragsteller - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten auszugehen hat und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts dementsprechend zu ändern ist. Bei der angesprochenen Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Klage der Antragsteller gegen die in Rede stehende Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist hier nach dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht der Fall. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Rüge der Antragsteller, die Baugenehmigung verletze drittschützendes Abstandflächenrecht, erfolglos bleiben wird. Nach § 72 Abs. 1 SächsBO muss einem zulässigen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung entsprochen werden, wenn der Anlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 63 oder § 64 SächsBO zu prüfen sind. Hier wurde die streitige Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt, das vorliegend für das hier in Rede stehende Vorhaben unstreitig maßgebend ist. Nach § 63 Satz 1 SächsBO prüft die Bauaufsichtsbehörde außer bei Sonderbauten 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 2 3 4 4 und 2 Satz 3 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift bleibt § 66 SächsBO unberührt. Ein Nachbar kann eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage mit Aussicht auf Erfolg nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört (SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2009 - 1 A 121/09 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 15. November 2010 - 15 CS 10.2131 -, juris). Im vorliegenden Fall dürfte nach § 63 Satz 1 Nr. 1 SächsBO allein die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen sein. Abstandsflächenregelungen (§ 6 SächsBO) gehören nicht hierzu. Der Senat hat nicht zu beantworten, ob sich die Antragsteller auf die Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots mit Aussicht auf Erfolg berufen können; denn hierzu haben die Antragssteller im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert vorgetragen. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen müsse im Hinblick auf ihren Antrag auf Erlass einer Verfügung zur Baueinstellung stattgegeben werden, kann ihnen der Senat nicht folgen. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Antragsteller lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Rede stehende Baugenehmigung beantragt. Nur hierüber das Verwaltungsgericht entschieden; wie oben dargelegt, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren auch nicht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, eine Baueinstellung zu verfügen. Dass sie dies ohne Rücksicht auf die Fassung ihres Antrags begehren, kann aus ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Ein entsprechender Antrag nach § 123 VwGO wäre im Übrigen unzulässig, da die Antragsteller ein solches Begehren im erstinstanzlichen Verfahren vor dem 5 6 7 5 Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht haben. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Obliegenheiten des Beschwerdeführers zur Darlegung der Beschwerdegründe und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragstelllung, Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO im Grundsatz nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Mai 2009 - OVG 11 S 24.09 -, juris, m. w. N.). Dass hier im Interesse des effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise etwas anderes geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Hiernach beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren mangels substanziierter Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung durch die angegriffene Baugenehmigung im Hauptsachverfahren 7.500 €, im Eilverfahren davon die Hälfte. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Schmidt-Rottmann Heinlein Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 8 9 6