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Beschluss

2 A 364/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 364/10 4 K 679/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen das Universitätsklinikum Leipzig AöR vertreten durch den Vorstand Philipp-Rosenthal-Straße 27, 04103 Leipzig - Beklagter - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: wegen Ausführung mikrobiologischer Leistungen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 15. September 2011 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. November 2009 - 4 K 679/07 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. November 2009 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt (Nr. 5). Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die MRSA-Screening-Untersuchungen bei der Aufnahme von Patienten nicht durch das vom Kläger geleitete Institut für Mikrobiologie, sondern durch andere Einrichtungen durchführen zu lassen. Dabei handelt es sich um eine systematische Reihenuntersuchung bei der Aufnahme von Patienten in das Universitätsklinikum zum Nachweis von Bakterien einer bestimmten Art, die gegen eine Vielzahl von Antibiotika resistent sind (sog. Methicillin-resistente Staphylococcus aureus - MRSA). Teilweise wird auch von multiresistenten Staphylococcus aureus gesprochen. Die Keime werden häufig im Krankenhaus erworben. Eine Infektion kann mit großer Erkrankungsschwere und erhöhter Letalität bei den betroffenen Patienten einhergehen. Patienten können aber auch bereits zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme von den Keimen besiedelt sein, ohne dass sie Krankheitszeichen aufweisen. Gleichwohl können von ihnen Übertragungen von Keimen ausgehen. Wird die Infektion durch das Screening frühzeitig bekannt, können 1 2 3 Hygienemaßnahmen ergriffen werden, um eine Infektionsgefahr für andere Patienten zu minimieren. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus einer zwischen ihm und der Universität Leipzig als Rechtsvorgänger des Beklagten geschlossenen Vereinbarung über die personelle und sächliche Ausstattung und über die Dienstaufgaben des Instituts des Klägers vom 5. Juli 1994. Danach sei das MRSA-Screening eine Dienstaufgabe des Instituts für Mikrobiologie des Klägers. Sie falle nach der Vereinbarung unter die Versorgung des Universitätsklinikums auf dem Gebiet der Laboratoriumsdiagnostik von Infektionskrankheiten (ausschließlich Virologie) und unter die dort genannte Aufklärung ihrer epidemiologischen Ursachen und Zusammenhänge. Die Untersuchung menschlichen Materials auf diese Infektionserreger stelle eine mikrobiologische Aufgabe dar. Die Übertragung auf das Hygienelabor des Instituts für Laboratoriumsmedizin, Klinische Chemie und Molekulare Diagnostik widerspreche deshalb der Vereinbarung. Zwar berate nach der Vereinbarung das Institut für Mirkobiologie das Universitätsklinikum nicht bei speziellen krankhaushygienischen Fragestellungen. Ziel der Hygiene sei primär die Prävention. Dies stehe aber einer Durchführung der mikrobiologischen Untersuchungen durch den Kläger nicht entgegen. Der Kläger habe seine Ergebnisse an die Hygiene weiterzuleiten. Welche Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen gezogen würden, sei Aufgabe der Hygiene. Die Diagnostik von Infektionskrankheiten und ihrer Folgezustände sei aber die Dienstaufgabe des Klägers. Soweit der Beklagte geltend mache, dass es sich bei dem MRSA-Screening um Infektionsprävention handle, die nur Aufgabe der Krankenhaushygiene sein könne, und deshalb an anderen Universitätskliniken die Hygieneinstitute für das Screening zuständig seien, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Daraus ergebe sich lediglich, dass die Zuständigkeit für das Screening unterschiedlich gehandhabt werde. Es handle sich bei MRSA auch nicht ausschließlich um eine spezielle krankenhaushygienische Erscheinung. Vielmehr träten die Keime auch außerhalb des Krankenhauses auf. Hiergegen wendet der Beklagte in der Begründung seines Zulassungsantrages ein, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bei dem MRSA-Screening handle es sich nicht um Laboratoriumsdiagnostik von Infektionskrankheiten, sondern 3 4 4 um eine spezielle krankenhaushygienische Fragestellung. Hierzu hätte das Verwaltungsgericht Beweis erheben müssen. Es habe zu Unrecht eine eigene Sachkenntnis vermutet. In der Berufungsvereinbarung sei ausdrücklich geregelt, dass die speziellen krankenhaushygienischen Fragestellungen nicht zu den Dienstaufgaben des Klägers gehörten. Was eine spezielle krankenhaushygienische Fragestellung sei, sei eine sachverständig festzustellende Tatsache. Bei dem MRSA handle es sich nicht um eine Infektion, vielmehr werde eine Bakterienspezies gekennzeichnet, ohne dass es zu einer Infektion gekommen sein müsse. Etwa 20 % der Gesamtbevölkerung seien ständig und ca. 60 % der Bevölkerung zeitweise mit Staphylococcus aureus kolonisiert. Das MRSA-Screening untersuche nicht Infektionskrankheiten, sondern versuche - sozusagen in einer Vorstufe - festzustellen, ob ein Patient das Bakterium als potenziellen Erreger in sich trage. Es gehe mithin nicht um die Diagnostik von Infektionskrankheiten, sondern um die Feststellung, ob potentielle Erreger von Infektionskrankheiten vorlägen. Unstreitig gehöre es zu den Kernaufgaben der Krankenhaushygiene, bestimmte bauliche Bereiche, insbesondere OP-Bereiche, auf die Besiedlung mit Bakterien als potentiellen Erregern von Infektionskrankheiten zu untersuchen und die dort genommenen Proben mikrobiologisch im Hygienelabor zu untersuchen. Zudem sei die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig unter einem erheblichen Verfahrensmangel leide. Das Verwaltungsgericht hätte von Amts wegen Beweis erheben müssen, ob es sich beim MRSA-Screening um eine spezielle krankenhaushygienische Fragestellung und/oder um Laboratoriumsdiagnostik von Infektionskrankheiten handle. Dies habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen. 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). 5 6 5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich aus der zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 5. Juli 1994 ergibt, dass die Untersuchung des im Rahmen des MRSA-Screenings anfallenden Materials dem Institut für Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie zugewiesen ist. Die unter Nummer 4 der Vereinbarung getroffene Regelung der Dienstaufgaben lässt bei einer Gesamtschau eindeutig den Willen der Vertragsschließenden erkennen, die mikrobiologische Diagnostik insgesamt beim Institut für Medizinische Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie zu konzentrieren. Nur soweit mikrobiologische Diagnostik in anderen Einrichtungen des Universitätsklinikums bisher betrieben wurde, kann diese nach Nummer 4 Satz 4 der Vereinbarung bis auf weiteres fortgeführt werden. Nach Satz 5 soll aber auch für diese Bereiche eine Konzentration weiter angestrebt werden. Da das MRSA-Screening die Untersuchung auf Mikroorganismen, nämlich Bakterien, beinhaltet, unterliegen die Untersuchungen nach dem Willen der Vertragsparteien dem Institut des Klägers. Weil ein entsprechendes Screening zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung - auch von anderen Einrichtungen des Universitätsklinikums - noch nicht durchgeführt wurde, greift die in der Vereinbarung enthaltene Ausschlussklausel, wonach bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung in anderen Einrichtungen des Universitätsklinikums betriebene mikrobiologische Diagnostik fortgeführt werden könne, nicht ein. Auch liegt kein sonstiger Ausschlusstatbestand vor. Der Ausschluss spezieller krankenhaushygienischer Fragestellungen findet sich lediglich für die Beratungstätigkeit des Instituts für Medizinische Mikrobiologie, nicht jedoch für seine Untersuchungstätigkeit. Somit obliegt die Durchführung der mit dem MRSA- Screening verbundenen Untersuchungen dem Institut des Klägers. Das gleiche gilt für die epidemiologische Bewertung der Untersuchungsergebnisse. Andere Folgerungen aus den Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich von Sterilisations-, Desinfektions- und Quarantänemaßnahmen obliegen dagegen der Hygiene. Soweit der Beklagte ausführt, die Aufspaltung der Untersuchungstätigkeit und die Bewertung der gewonnenen Ergebnisse sei eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs, der sicher nicht dem Willen der Vertragsparteien entspreche, handelt es sich um eine Spekulation, die im Wortlaut der Vereinbarung keine Grundlage findet. Dafür, dass eine Trennung zwischen der Untersuchung des Materials und der Auswertung der gewonnenen Ergebnisse möglich ist, spricht schon 7 8 6 die Praxis. So werden die Untersuchungen im Rahmen des MRSA-Screenings - wie von den Beteiligten vorgetragen - teilweise in den Instituten für Mikrobiologie und teilweise in den Instituten für Hygiene durchgeführt. Dass eine Durchführung in der Mikrobiologie zu Problemen führt, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Zudem oblag dem Institut des Klägers bis zum Jahr 2007 die Untersuchung von Proben auf MRSA. Dass es dabei zu Problemen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Da es nach Auslegung der geschlossenen Vereinbarung der Wille der Vertragsparteien war, mikrobiologische Untersuchungen insgesamt auf den Kläger zu übertragen, kommt es auf die vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob es sich bei dem MRSA- Screening um eine Laboratoriumsdiagnostik von Infektionskrankheiten oder eine präventive Aufgabe der Hygiene handelt, nicht an. Hierauf hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 8. März 2011 hingewiesen (vgl. hierzu BVerfG, K- Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris). Das Verwaltungsgericht musste mangels Entscheidungserheblichkeit zu dieser Frage auch keinen Beweis erheben. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass das MRSA-Screening richtigerweise wohl als „Laboratoriumsdiagnostik auf Infektionserreger“ charakterisiert werden kann und es mikrobiologische Untersuchungen mit vorwiegend präventiver Zielrichtung beinhaltet. 2. Auch ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, SächsVBl. 2001, 94). Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden hat, begründet keinen Verfahrensfehler. Grundsätzlich hätte es dem auch bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten oblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Stellung eines Beweisantrages auf die von ihm nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hinzuwirken (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009, NVwZ 2009, 329, 330; SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, a. a. O. st. Rspr.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die vom 9 10 11 12 7 Beklagten aufgeworfenen Fragen - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 13 14 15