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Urteil

3 A 224/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die datenschutzrechtliche Beanstandung gemäß § 26 Abs. 1 SächsDSG a. F. (entspr. § 29 Abs. 1 SächsDSG) hat keinen Verwaltungsaktscharakter.
Entscheidungsgründe
Die datenschutzrechtliche Beanstandung gemäß § 26 Abs. 1 SächsDSG a. F. (entspr. § 29 Abs. 1 SächsDSG) hat keinen Verwaltungsaktscharakter. Ausfertigung Az.: 3 A 224/10 1 K 1158/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Technischen Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen den Sächsischen Datenschutzbeauftragten Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - wegen datenschutzrechtlicher Beanstandung gegenüber der Klägerin hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 am 21. Juni 2011 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Oktober 2007 - 1 K 1158/04 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Beklagten ihr gegenüber ausgesprochene datenschutzrechtliche Beanstandung, die sich auf ein Schreiben ihres damaligen Rektors vom 19. September 2000 nebst einer Anlage an den damaligen Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bezieht. Der Herz-Kreislauf-Zentrum Dresden e. V. (im Folgenden: HKZD) war Träger und Betreiber einer Klink, des Herz-Kreislauf-Zentrums Dresden. Das Herz-Kreislauf- Zentrum Dresden ist von einer Objektgesellschaft errichtet worden. Das Grundstück hierfür wurde im Wege eines Erbbaurechts von einer Stiftung, die von der Unternehmensgruppe und weiteren Unternehmen bzw. Privatpersonen gegründet worden war, zur Verfügung gestellt. Der HKZD hat mit der Klägerin eine Rahmenvereinbarung über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Herz- Kreislauf-Zentrums Dresden abgeschlossen; hierin sind auch Regelungen über die Grundlagen der personellen Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit im Rahmen der medizinischen Konzeption sowie weitere Grundsätze der Zusammenarbeit vereinbart worden. Professor Dr. S.............. wurde mit Wirkung vom 15. Juli 1995 zum Universitätsprofessor an der Klägerin berufen, hatte mit dem HKZD gleichzeitig einen privatrechtlichen Vertrag über seine Tätigkeit in der Krankenversorgung, der Forschung und Lehre dort abgeschlossen und war für die Dauer seiner Tätigkeit dort 1 2 3 als Professor beurlaubt. Professor Dr. S...... war darüber hinaus von Dezember 1994 bis Juli 2001 medizinischer Geschäftsführer des Herz-Kreislauf-Zentrums Dresden mit einer umfassenden Handlungsvollmacht für dieses. Gemäß der Satzung des HKZD sollte ein Mitglied des Aufsichtsrats des Trägervereins zugleich Mitglied der Verwaltungsgremien der Klägerin sein; der damalige Rektor der Klägerin, Professor Dr. M............., wurde mehrfach zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Vorsitzender des Aufsichtsrats war satzungsgemäß der damalige Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, Professor Dr. M.................. Am 19. September 2000 übermittelte der damalige Rektor an den damaligen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst ein Schreiben, in dessen Anlage Gedanken zur weiteren Strategie des Aufsichtsrats gegenüber dem Herz-Kreislauf-Zentrum Dresden und dessen (Förder-)Verein niedergelegt worden sind („Strategiepapier“). Das Schreiben benutzt den persönlichen Briefbogen des Rektors der Klägerin und ist an den „Vorsitzenden des Aufsichtsrats für das Herz- und Kreislaufzentrum Dresden e. V. Herrn Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Professor Dr. M.................“ adressiert. Das Strategiepapier, das mit „Gedanken über die weitere Strategie des Aufsichtsrats gegenüber dem Herz- und Kreislaufzentrum Dresden e. V.“ überschrieben ist und als Ersteller den Rektor der Klägerin ausweist, befasst sich mit dem Ziel, die Satzung so zu ändern, dass das Herz-Kreislauf-Zentrum Dresden in eine neue Rechtsform überführt wird und der Verein keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf Vorstand und Geschäftsleitung mehr besitzt, sondern bestenfalls als Förderverein weiter existiert; darüber hinaus soll das Herz-Kreislauf-Zentrum Dresden wissenschaftlich eng an das Universitätsklinikum Dresden gebunden und mögliche Synergien sollen genutzt werden. Da dies mit der gegenwärtigen Besetzung der Mitglieder des Vereins nicht zu bewerkstelligen sei, müssten seitens der Staatsregierung alle möglichen in Betracht kommenden Maßnahmen koordiniert werden, um den Verein zum Einlenken zu zwingen und dessen Zusammensetzung zu verändern. Unter Nummer 5 des Strategiepapiers heißt es wörtlich: „Eine Schlüsselfigur im Förderverein ist Herr Professor S....... Er ist der Strippenzieher hinter den Kulissen. Er entscheidet, wie abgestimmt wird. Er koordiniert die Strategien gegen den Aufsichtsrat. Er genießt offensichtlich Rechtsberatung, die ihm die Stumpfheit der Waffen vermittelt, die dem Aufsichtsrat zur Verfügung stehen. 3 4 Es wäre deshalb erforderlich, a) b) c) d) disziplinarische Schritte des Dienstherren gegen seinen Landesbeamten einzuleiten, dabei sollte man lieber zu weit gehen als zu zaghaft sein, Ausschluss aus dem Förderverein durch den eingesetzten Vorstand betreiben, seine wissenschaftliche Leistung zu evaluieren und die Einhaltung seiner Lehrverpflichtungen zu überprüfen, möglichst durch offizielle Peers von außen, alle Möglichkeiten prüfen, ihn als Hochschullehrer zu beurlauben und ihm den Professoren-Titel abzuerkennen. Auch hier halte ich die Möglichkeit zur Einflussnahme eher für begrenzt. Die Wirkungen werden ebenfalls begrenzt sein. (Man kann doch fragen: Ist wirklich jeder berufene Professor des UKD wissenschaftlich und ärztlich besser als Herr S......? Dagegen ließe sich, nach meiner Auffassung, mit Erfolg argumentieren.)“ Die Anlage ist vom damaligen Rektor der Klägerin handschriftlich unterzeichnet. Nach Durchführung mehrerer Kontrollen im Rektorat der Klägerin beanstandete der Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2003 gegenüber der Klägerin, vertreten durch ihren Rektor, die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Professor Dr. S...... durch das Schreiben vom 19. September 2000 und das Strategiepapier, das dort als „Zersetzungsplan“ bezeichnet wurde. In der Beanstandung wurde zusammenfassend darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Nummer 5 des Strategiepapiers enthaltenen Mitteilungen um personenbezogene Daten handele, deren Verarbeitung unzulässig gewesen sei. Die übermittelten Daten hätten Personalaktenqualität i. S. v. § 117 Abs. 1 Satz 2 SächsBG und hätten zu der Personalakte genommen werden müssen. Der damalige Rektor der Klägerin habe in dieser Funktion und nicht als Mitglied im Aufsichtsrat des HKZD gehandelt. Der damalige Staatsminister für Wissenschaft und Kunst sei nicht als Vorsitzender des Aufsichtsrats des HKZD, sondern als Dienstvorgesetzter von Professor Dr. S...... informiert worden. Zudem wurde auf die Pflicht zur Mängelbeseitigung hingewiesen und zur Berichterstattung hierüber eine Frist bis zum 15. Mai 2003 gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf, die Beanstandung, soweit sie sich auf die Klägerin beziehe, 4 5 6 5 aufzuheben. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 2004 dies ablehnt hatte, hat die Klägerin am 5. Mai 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ihr damaliger Rektor in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats auf dessen Wunsch dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden seine Vorstellungen über die weitere Strategie des Aufsichtsrats gegenüber dem HKZD persönlich und vertraulich übermittelt habe. Da sowohl der damalige Rektor wie auch der damalige Staatsminister für Wissenschaft und Kunst in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Aufsichtsrats des HKZD tätig geworden seien, sei der Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes nicht eröffnet, denn bei dem HKZD handele es sich weder um eine öffentliche Stelle i. S. des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz vom 11. Dezember 1991, SächsGVBl. S. 401, in seiner bis zum 8. September 2003 geltenden Fassung - im Folgenden: SächsDSG a. F.) noch sei § 2 Abs. 2 SächsDSG a. F. einschlägig. Weder sei der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Dritter i. S. v. § 3 Abs. 4 SächsDSG a. F., noch sei der Rektor der Klägerin Dienstvorgesetzter der Professoren; dies sei ausschließlich das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Ferner habe es sich bei den übermittelten Daten nicht um Daten mit Personalaktenqualität gehandelt; die in dem Strategiepapier getroffenen Feststellungen seien in der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst geführten Personalakte von Professor Dr. S...... bereits in vollem Umfang enthalten. Schließlich sei die Klage auch zulässig; insbesondere fehle nicht das Rechtsschutzinteresse, da der Beklagte sein Amt für außerhalb des Datenschutzes liegende Ziele missbraucht und eine datenschutzrechtliche Beanstandung ausgesprochen habe, ohne dass auch nur entfernt die Voraussetzungen dafür gegeben gewesen seien. Auch wenn man davon ausgehe, dass eine solche Beanstandung grundsätzlich keine materielle Rechtswirkung entfalte, sei sie doch für das Ansehen der Klägerin und der für sie handelnden Organe in hohem Maße abträglich. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass in dem beanstandeten Schreiben ihres Rektors vom 19. September 2000 keine personenbezogenen Daten im Sinne des Sächsischen Datenschutzgesetzes verarbeitet wurden und die 7 8 6 datenschutzrechtliche Beanstandung des Beklagten vom 11. April 2003 ungerechtfertigt war, 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Sächsischen Landtag darüber zu berichten, dass die Beanstandung vom 11. April 2003 nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er angeführt, die Beanstandung sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, da sie keine materielle Rechtswirkung für den betroffenen Rechtsträger entfalte. Der damalige Rektor der Klägerin habe nicht als Privatperson oder als bloßes Organmitglied des HKZD gehandelt, sondern als gesetzlicher Vertreter der Klägerin. Zu personenbezogenen Daten gehörten auch Angaben über die berufliche Betätigung und sonstige, auch private Aktivitäten ebenso wie Werturteile. Als solche seien die Ausführungen in Nummer 5 des Strategiepapiers anzusehen, da es sich hierbei durchweg um die Schilderung persönlicher Verhältnisse von Professor Dr. S......, nämlich um die zugleich auch wertende Darstellung seines Verhaltens in den Gremien des HKZD gehandelt habe. Darüber hinaus seien dessen persönliche Verhältnisse angesprochen worden. Die Daten seien erhoben, gespeichert und an den damaligen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als Dritten übermittelt worden. Die Verarbeitung der Daten habe auch nicht mit § 11 ff. SächsDSG a. F. in Einklang gestanden. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht Dresden festgestellt, dass in dem beanstandeten Schreiben des damaligen Rektors der Klägerin keine personenbezogenen Daten i. S. d. Sächsischen Datenschutzgesetzes verarbeitet worden seien und die datenschutzrechtliche Beanstandung des Beklagten vom 11. April 2003 ungerechtfertigt gewesen sei. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Statthafte Klageart - so das Gericht - sei die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin habe ein schützenswertes Feststellungsinteresse, auch wenn eine datenschutzrechtliche Beanstandung regelmäßig keine unmittelbaren materiellen Rechtswirkungen für den betroffenen Rechtsträger entfalte. Die regelmäßig 9 10 11 12 7 hervorgerufene so genannte Prangerwirkung einer Beanstandung sei im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise nicht hinzunehmen, weil die Klägerin mit beachtlichen Gründen geltend mache, einer rechtlich nicht mehr gedeckten Prangerwirkung ausgesetzt zu sein, da der Beklagte seine Kompetenz eindeutig überschritten habe. Ein Interesse könne darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit der Klägerin zugleich einen ungestörten Wissenschaftsbetrieb umfasse und letzterer durch die Behauptung des Beklagten, die Leitung der Klägerin verstoße gegen das Datenschutzgesetz, möglicherweise beeinträchtigt werde. Die Beanstandung sei nicht gerechtfertigt gewesen, da das beanstandete Verhalten des damaligen Rektors der Klägerin nicht dem Anwendungsbereich des Sächsischen Datenschutzgesetzes unterlegen habe und in dem Schreiben vom 19. September 2000 keine Daten i. S. d. Sächsischen Datenschutzgesetzes verarbeitet worden seien. Das Schreiben stelle kein Handeln einer öffentlichen Stelle im vorgenannten Sinne dar, da es sich – abgestellt auf den Empfängerhorizont – um einen privaten Schriftwechsel gehandelt habe, der der Klägerin nicht zuzurechnen gewesen sei. Darüber hinaus seien auch keine personenbezogenen Daten i. S. von § 3 Abs. 2 SächsDSG a. F. verarbeitet worden. Es seien offenkundig keine Daten insbesondere in Bezug auf Professor Dr. S...... enthalten, die für die oder von der Klägerin erhoben oder übermittelt worden seien. Der Verfasser habe lediglich seine Auffassung über die Tätigkeit und Stellung von Professor Dr. S...... im Förderverein geäußert. Da sich die Angaben erkennbar nicht auf die Tätigkeit von Professor Dr. S...... als Universitätsprofessor und ebenso wenig auf außerdienstliche Tätigkeiten bezogen hätten, die für eine dienstrechtliche Beurteilung hätten von Belang sein können, handele es sich auch nicht um Daten mit „Personalaktenqualität“. Schließlich sei das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Professor Dr. S...... nicht durch die Vorschläge des Verfassers zum weiteren Vorgehen diesem gegenüber verletzt worden, da darin - abgesehen von dessen öffentlich und damit allgemein bekannter Stellung als Hochschulprofessor - keine persönlichen Daten aufgeführt worden seien. Ein weitergehender Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht, denn die ungerechtfertigte Beanstandung des Beklagten habe im Sächsischen Landtag unter datenschutzrechtlicher Sicht keine weiteren Nachteile für die Klägerin nach sich gezogen. 8 Gegen das Urteil legte der Beklagte die mit Beschluss vom 3. März 2010 - 3 A 39/08 - zugelassene Berufung ein. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Klage bereits unzulässig sei. Bei der datenschutzrechtlichen Beanstandung handele es sich mangels Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet öffentlichen Rechts nicht um einen Verwaltungsakt. Für eine allgemeine Leistungsklage fehle die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, ebenso das Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO für eine Feststellungsklage. Die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 21 SächsVerf, auf die sich die Klägerin als Universität zwar grundsätzlich berufen könne, sei nicht berührt, da ihr gegenüber die datenschutzrechtliche Beanstandung keine rechtserheblichen Wirkungen besitze. Zudem handele es sich bei dem Beanstandungsgegenstand nicht um einen Vorgang der Forschung oder Lehre, sondern allein um einen solchen der Personalverwaltung. Schließlich könne auch die Intensität, mit der sich die Klägerin durch die streitgegenständliche Beanstandung betroffen fühle, nicht zur Rechtserheblichkeit dieses Vorgangs führen; ansonsten würde die Klägerin bevorzugt, die sich mit dem Argument verteidige, der Sächsische Datenschutzbeauftragte habe seine Kompetenz eindeutig überschritten, gegenüber demjenigen, der bescheidener auftrete. Im Übrigen fehle es vorliegend an einer solchen Prangerwirkung. Darüber hinaus handele es sich dem äußeren Schein des Schreibens vom 19. September 2000 nach, aufgrund der Tatsache, dass der damalige Rektor der Klägerin genauso wie der damalige Staatsminister für Wissenschaft und Kunst in ihren amtlichen Funktionen Mitglieder des Aufsichtsrats des HKZD gewesen seien, der weiteren Tatsache, dass Professor Dr. S...... auch als Beamter und Professor angesprochen worden sei, und schließlich aufgrund der Tatsache, dass diesem gegenüber Maßnahmen empfohlen worden seien, die ihn nur in dieser Rechtsstellung betroffen hätten, auch aus Sicht eines verständigen Empfängers um eine vom Anwendungsbereich des Sächsischen Datenschutzgesetzes erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei den Feststellungen und Werturteilen, die der damalige Rektor der Klägerin zum Ausdruck gebracht habe, habe es sich auch um Personaldaten i. S. v. § 3 Abs. 1 SächsDSG a. F. gehandelt. Auch Werturteile dienten der Darstellung persönlicher oder sachlicher Verhältnisse einer Person und bezweckten gerade auch eine informative Aussage über den Betroffenen. Hiervon ausgehend enthalte das beanstandete Dokument in beträchtlichem Umfang Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse von Professor Dr. S....... Die Daten seien erhoben, gespeichert und an den damaligen Staatsminister für 13 9 Wissenschaft und Kunst als einen Dritten übermittelt worden. Bei letzterem handele es sich gemäß § 3 Abs. 4 SächsDSG a. F. um eine Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, da er nicht Bestandteil der öffentlichen Stelle „TU Dresden“ sei; er sei vielmehr Bestandteil einer funktionell oder sogar organisatorisch anderen Stelle. Dass ihm Aufsichtsbefugnisse über die Klägerin zukämen, ändere an dieser Rechtsstellung nichts. Dies ergebe sich schon aus § 13 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 SächsDSG a. F. Denn hierin werde die Übermittlung von personenbezogenen Daten i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 5 SächsDSG a. F. zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen gerade vorausgesetzt. Die Datenverarbeitung sei auch rechtswidrig. Gemäß § 26 SächsDSG a. F. könne er einen entsprechenden Verstoß beanstanden und sei dabei gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsDSG a. F. unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Gemäß § 27 Abs. 2 SächsDSG a. F. habe er den Vorgang auch dem Sächsischen Landtag zuleiten und ihn hierdurch öffentlich machen können. Von einem Amtsmissbrauch oder einer vorsätzlichen Schädigung des Ansehens der Klägerin oder ihres damaligen Rektors könne daher keine Rede sein. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, soweit der Klage stattgegeben wurde, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass es dem damaligen Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur darauf angekommen sei, den damaligen Rektor an den Pranger zu stellen und ihn vorzuführen. Dies habe auch die Staatsanwaltschaft Dresden in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2003 festgestellt. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG seien die Gerichte verpflichtet, Behördenentscheidungen grundsätzlich uneingeschränkt zu kontrollieren. Abgesehen von der Prangerwirkung der Vorgehensweise habe der Beklagte auch in die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit eingegriffen, da durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch die Universität als Institution geschützt sei. Die Beleidigungen und ehrabschneidenden 14 15 16 10 Ausführungen des Beklagten hätten der Klägerin sehr geschadet. Sowohl in der gesamten Professoren- als auch in der Studentenschaft hätten Aufregung und Unruhe geherrscht. Neben dem damaligen Rektor seien das gesamte Leitungsgremium und insbesondere die Universität selbst über einen erheblichen Zeitraum geschädigt worden und alle Beteiligten seien über Monate gehalten gewesen, diese Attacken des damaligen Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu entkräften. Damit seien wichtige Kräfte gebunden gewesen, die für Forschung und Lehre fördernde Aktivitäten sinnvoller einsetzbar gewesen wären. Im Übrigen verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Akten des Verfahrens 3 A 39/08, 1 K 1158/04 des Verwaltungsgerichts Dresden sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Klägerin fehlt für das als allgemeine Leistungsklage statthafte Begehren die Klagebefugnis. 1. Da die Beanstandung ihrer Rechtsnatur nach kein Verwaltungsakt ist, kommt vorliegend keine Anfechtungsklage in Betracht. Der Rüge des Sächsischern Datenschutzbeauftragten, mit der Verstöße gegen das Sächsische Datenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz festgestellt und beanstandet werden, kommt nämlich - anders als etwa bei einer Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 114 SächsGemO zumindest im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 139 m. w. N.) - keine Regelungswirkung zu (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1992 - 7 B 15/92 -, juris Rn 2; vorausgehend OVG Schl.-H., Urt. v. 16. September 1991 - 1 L 18/91-, juris Rn. 25 f.; Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2005, § 25 Rn. 6). Hieran ändert auch nichts, dass gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG a. F. (nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG) der Datenschutzbeauftragte zur Mängelbeseitigung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auffordern konnte. 17 18 19 20 11 Damit ist dem Beklagten nämlich nicht die Befugnis zum Anlass eines Verwaltungsakts eingeräumt (vgl. hierzu Giesen in: Giesen/Banasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, Kommentar zum Sächsischen Datenschutzgesetz, 1. Aufl. 2011, § 29 Rn. 9 ff.). Anders als in § 25 BDSG und - soweit ersichtlich - in anderen Landesdatenschutzgesetzen kommt dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach dem Sächsischen Datenschutzgesetz zwar die Kompetenz zu, die betroffene Stelle zur Behebung der festgestellten Verstöße innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist aufzufordern. Bei der hieraus für die betroffene Stelle folgenden Beachtenspflicht handelt es sich aber nicht um die Rechtsfolge eines vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten erlassenen Verwaltungsakts, dem Verbindlichkeit auf Grund hoheitlichen Geltungsanspruchs zukommen würde und der nach den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar wäre. Vielmehr kann der Sächsische Datenschutzbeauftragte bei Missachtung seiner diesbezüglichen Aufforderung nur die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten politischen Druckmittel und sein politisches Gewicht einsetzen; daneben kommt auch in Betracht, dass er sich mit der Bitte, diesbezügliche rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen, an die übergeordnete Stelle wendet. Exekutivbefugnisse, die den Erlass diesbezüglicher Verwaltungsakte umfassten, stehen ihm gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG a. F. (nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG) hingegen nicht zur Verfügung (ähnlich Zöllner, Der Datenschutzbeauftragte im Verfassungssystem, Berlin 1995, S. 58, der zwar im Einzelfall von einem Verwaltungsakt ausgeht, diesen aber nicht für mit Zwangsmitteln durchsetzbar hält, so dass einer Klage hiergegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen soll). Dies ergibt sich aus der Stellung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten als selbstständiges Verfassungsorgan gemäß Art. 57 SächsVerf und als Hilfsorgan von Parlament und Staatsregierung (zu allem Giesen, a. a. O., § 25 Rn. 8 ff.). Soweit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten behördliche Verwaltungsbefugnisse (Beispiele bei Giesen, a. a. O., Rn. 14) zukommen, umfassen sie nach seiner konzeptionellen Stellung im verfassungsrechtlichen Kontrollgefüge aber nicht die Befugnis, im Rahmen seiner datenschutzrechtlichen Kontrollbefugnisse gegenüber Dritten Verwaltungsakte zu erlassen. Auch aus Entstehungsgeschichte und Begründung des Sächsischen Datenschutzgesetzes in seiner ursprünglichen wie auch in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass dem Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Befugnis zur Beanstandung von 12 Datenschutzverstößen vom Gesetzgeber auch die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts eingeräumt werden sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 10. Juli 1991, LT-Drs. 1/526, sowie vom 28. März 2003, LT-Drs. 3/6181). Schließlich lässt sich auch aus der mit der Novellierung des Sächsischen Datenschutzgesetzes vorgenommenen Anpassung an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EG-Datenschutzrichtlinie) nicht ableiten, dass die mit weitgehend unverändertem Wortlaut in § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG übernommene Befugnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG a. F., zur Behebung von datenschutzrechtlichen Verstößen aufzufordern, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts einräumen sollte (zu diesem Gedanken Giesen, a. a. O., § 29 Rn. 11). Zum einen wäre eine solche inhaltliche, auf der Umsetzung europäischen Rechts beruhende Kompetenzstärkung noch nicht für den hier maßgeblichen § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsDSG a. F. festzustellen, weil zum Zeitpunkt von dessen Erlass die EG-Datenschutzrichtlinie noch nicht galt. Zum anderen bedarf es, um dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten „wirksame Einwirkungsbefugnisse“ i. S. v. Art. 28 Abs. 3 2. Spiegelstrich EG-Datenschutzrichtlinie einzuräumen, keiner entsprechenden Ermächtigung, da die hierin genannten Befugnisse nicht zwingend den Erlass von Verwaltungsakten zur Mängelbeseitigung erfordern, solange dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten - wie hier - andere effektive Mittel zur Verfügung stehen, seinen Anordnungen auf sonstige Weise Durchsetzungskraft zu verschaffen. 2. Wegen ihrer Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist vorliegend nicht - wie vom Verwaltungsgericht Dresden angenommen - eine Feststellungsklage statthaft, sondern eine allgemeine Leistungsklage (hierzu auch BVerwG, a. a. O.). Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 klargestellt, dass sie den vor dem erkennenden Senat noch anhängigen Klageantrag in diesem Sinne verstanden wissen will. Der Klägerin fehlt allerdings für die allgemeine Leistungsklage die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. 21 22 23 13 Zwar stünde dieser nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 SächsHSG), da sie - wie etwa eine Gemeinde - dem Beklagten auch außerhalb des behördlichen Binnenbereichs mit wehrfähigen Außenrechtspositionen gegenüberstehen kann. Vorliegend wäre es daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Klägerin als Grundrechtsträgerin auf ihre Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG, hierzu Sachs, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 96, und BVerfG, Urt. v. 27. Juli 2004, BVerfGE 111, 226, juris Rn. 125; Bethge, in: Sachs, a. a. O., Art. 5 Rn. 210 m. w. N.). Darüber hinaus könnte grundsätzlich auch eine aus der ehrverletzenden Prangerwirkung der Beanstandung herrührende Verletzung des „guten Rufs“ der Klägerin als Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit in Betracht gezogen werden (von BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1992 - 7 B 15/92 -, juris Rn. 4, im Hinblick auf den „guten Ruf“ einer Gemeinde offen gelassen). Jedenfalls ist vorliegend nicht erkennbar, dass von der angegriffenen Beanstandung derartige Wirkungen ausgehen. 2.1 Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit müsste es sich dafür um einen staatlichen Eingriff in ihre organisatorischen Strukturen handeln, der einer freien wissenschaftlichen Betätigung abträglich ist; hierzu gehört auch die akademische Selbstverwaltung sowie das Promotions- und Habilitationsrecht (zu alledem Bethge a. a. O. m. w. N.). Mit der Rüge einer dem Datenschutz widersprechenden Tätigkeit des damaligen Rektors sind aber diese Bereiche nicht tangiert; der bloße und nicht weiter untermauerte Hinweis der Klägerin, ihre Gremien seien längere Zeit kaum arbeits- bzw. einsatzfähig gewesen, erscheint stark übertrieben. Hinweise darauf, dass die Klägerin in der Folge weniger Studenten oder keine Fördermittel erhalten haben könnte oder aber ihre Attraktivität für Professoren gesunken sei, sind nicht gemacht worden und auch nicht erkennbar. 2.2 Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht Dresden angenommene Prangerwirkung der Beanstandung. Aus der von der Klägerin vorgetragenen Rechtswidrigkeit der Beanstandung allein kann eine solche Wirkung nicht hergeleitet werden (vgl. hierzu BVerwG, a. a. O.). Eine darüber hinausgehende, „den guten Ruf“ der Klägerin verletzende Wirkung kommt der Beanstandung aber nicht zu. Es ist zwar nicht abzustreiten, dass die Beanstandung vom Beklagten in einem bisweilen 24 25 26 14 pointierten und Zuspitzungen enthaltenden Stil abgefasst ist. Mit dem mehrfach hierin verwendeten Begriff des „Zersetzungsplans“ (S. 3, 4 der Beanstandung) sollte aber, was spätestens seit Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2011 klargestellt ist, nicht der Vorwurf gemacht werden, die Klägerin bzw. ihr damaliger Rektor bediene sich der Methoden des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff - nach nunmehriger Klarstellung - um eine prägnante Umschreibung des gerügten Inhalts des Schreibens vom 19. September 2000. Auch die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe sich zu Unrecht auf seine datenschutzrechtliche Kompetenzen gestützt, weil der gerügte Sachverhalt nicht gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSG a. F. unter den Anwendungsbereich des Sächsischen Datenschutzgesetzes fiele, führt zu keinem anderen Ergebnis. Offen bleiben kann dabei, ob eine Verletzung des „guten Rufs“ zumindest dann denkbar wäre, wenn die Kontrollmittel des Sächsischen Datenschutzgesetzes unter offensichtlicher Missachtung seines Anwendungsbereichs vom Beklagten etwa mit dem Ziel der - auch persönlichen - Diskreditierung herangezogen worden wären; denn vorliegend spricht viel dafür, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden - dessen Anwendungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSG a. F. eröffnet war. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der damalige Rektor der Klägerin in seiner amtlichen Funktion oder aber als - nicht dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SächsDSG a. F. unterfallendes - Aufsichtsratsmitglied des HKZD an den damaligen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst gewandt hatte, ist dabei auf den Empfängerhorizont abzustellen (zu ähnlicher Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 54 ff. m. w. N.). Hiervon ausgehend streitet viel für die Auffassung des Beklagten, dass die in der Beanstandung gerügten Äußerungen der Klägerin zuzurechnen waren: Das Anschreiben wie auch der Briefkopf des Strategiepapiers wiesen den Verfasser als den Rektor der Klägerin aus. Darüber hinaus wurden unter Nr. 5a, c sowie d des Strategiepapiers Maßnahmen vorgeschlagen, die Professor Dr. S...... in seinem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen betrafen und nur vom damaligen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als dessen Dienstvorgesetzten hätten durchgeführt werden können. Die Vorschläge waren zum Gutteil auf angebliche Kenntnisse gestützt, die der damalige Rektor der Klägerin nur im Rahmen seiner dienstlichen Stellung erlangt haben konnte. Dass diese Sichtweise - 27 15 zunächst - auch vom Ministerbüro des damaligen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst geteilt wurde, zeigt der auf dem Anschreiben vom 19. September 2000 enthaltene Stempel vom 21. September 2000, der eine weitere Bearbeitung als Dienstvorgang nach sich zog; dies entsprach übrigens augenscheinlich der damaligen Handhabung im Ministerium, weil sogar ein offensichtlich allein die Aufsichtsratstätigkeit des damaligen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst betreffendes, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strategiepapier eingegangenes Schreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät der Klägerin vom 18. September 2000, in dem auf eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung des HKZD vom 27. September 2000 Bezug genommen wurde, mit einer entsprechenden Eingangsverfügung vom 21. September 2000 in den Geschäftsgang genommen und mit einem Aktenzeichen (3-7731.23-0379/83-11) versehen wurde. Schließlich waren der damalige Rektor der Klägerin genauso wie der damalige Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf Grund ihrer amtlichen Stellung geborene Mitglieder des Aufsichtsrats des HKZD, so dass von vornherein ein enger Zusammenhang zwischen amtlicher und im Aufsichtsrat eingenommener Stellung bestanden hatte. 2.3 Soweit schließlich die Prangerwirkung aus den Begleitumständen ihrer Behandlung in der Öffentlichkeit, insbesondere aus einem vom damaligen Sächsischen Datenschutzbeauftragten mit der Zeitung „Dresdener Morgenpost“ im Februar 2003 geführten und in anderen Zeitschriften verbreiteten Interview hergeleitet wird, sind diese nicht streitgegenständlich. Mit dem von der Klägerin begehrten Widerruf der Beanstandung könnte daher auch die durch diese Begleitumstände in der Öffentlichkeit möglicherweise verursachte Rufschädigung nicht beseitigt werden. Nach alledem ist daher die Klage unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Rechtsmittelbelehrung 28 29 30 31 16 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 17 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Drehwald John Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald John Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2 18