Urteil
4 A 2/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 2/10 3 K 578/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Gewährung von Umweltinformationen, Überlassung von Fotokopien hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy am 31. Mai 2011 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. November 2009 - 3 K 578/06 - zugelassen. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt in als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Gründe 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest ungewiss ist. Hier wird mit dem Zulassungsantrag u. a. geltend gemacht, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, in welche Akten Einsicht begehrt werde, weil sie sich im Verwaltungsverfahren zur Einsichtgewährung bereit erklärt habe, und dass der Anspruch auch auf allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht gestützt werden könne. Die angefochtene Entscheidung wird mit diesem Vorbringen schlüssig in Frage gestellt. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klage lasse sich kein vollstreckungsfähiges Begehren entnehmen, ist bereits mit dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe ihm im Verwaltungsverfahren die begehrte Einsichtnahme in Aussicht gestellt, hinreichend in Frage gestellt. Denn die Beklagte hat sich im Schreiben vom 10. Januar 2006 mit der Einsichtnahme in Beschlüsse einverstanden erklärt. Folglich ist es nicht fernliegend, das Begehren des Klägers als auf diese Beschlüsse bezogen und damit hinreichend konkretisiert auszulegen. 1 2 3 3 Der Kläger hat ferner hinreichend dargetan, dass die Ablehnung eines auf allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht gestützten Zugangsanspruches (vgl. dazu grundlegend: Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 29 Rn. 18; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 29 Rn. 11) in der Form der Herausgabe von Kopien auf Kosten des Klägers möglicherweise ermessensfehlerhaft war. Denn in der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass die Erteilung von Kopien im Ermessen der Behörde steht (Ritgen, a. a. O., § 29 Rn. 36; Bonk/Kallerhoff, a. a. O., § 29 Rn. 85; Grünewald, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 29 Rn. 53) bzw. sogar, dass dieses regelmäßig zu Gunsten der Beteiligten auf Null reduziert sei (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 42). Erwägungen, wieso die begehrte Anfertigung von Kopien auf Kosten des Klägers unterbleibt, enthält der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aber nicht. Folglich steht dem möglichen (teilweisen) Erfolg der Klage nicht entgegen, dass der Kläger bislang nicht dargelegt hat, inwiefern bereits ein Gemeinderatsbeschluss über den Beitritt zu einem Abwasserzweckverband Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 SächsUIG enthalten soll. Da somit die Richtigkeit der angefochtenen Klageabweisung in Frage gestellt ist, ist die Berufung zuzulassen. 2. Im Hinblick darauf ist dem mittellosen Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem 4 5 6 7 4 Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. gez.: Künzler Kober von Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht