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Beschluss

4 A 485/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 485/09 4 K 1004/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Riesa vertreten durch die Oberbürgermeisterin Rathausplatz 1, 01589 Riesa - Beklagte - beigeladen: vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt 2 wegen Errichtung einer Windenergieanlage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy am 25. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 3. Juni 2009 - 4 K 1004/06 - wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 23.550,- € - festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beigeladene hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihr bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzel- falls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsge- richtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Ver- waltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah- rens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs- gerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des 1 2 3 Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung einer der Beigeladenen unter vorher- gehender Gewährung einer Ausnahme von der Einhaltung der Abstandsflächen er- teilten Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage gerichteten Klage stattgegeben. Der für das Vorhaben erteilte Bauvorbescheid vom 15. April 2003 in der Fassung seines Nachtrags vom 13. November 2003, die sodann erteilte Bauge- nehmigung vom 19. März 2004, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 6. April 2006 sowie die zu dem Vorhaben gewährte Ausnahme von der Einhaltung der Abstandflächen sei rechtswidrig und ver- letze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger könne sich ungeachtet der Einwände des Beigeladenen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen beru- fen. Diese stellten in ihrer Gesamtheit einen gerechten Ausgleich zwischen den Belan- gen des Bauherrn und der Nachbarschaft dar. Dazu zähle auch das Interesse des Nach- barn sein eigenes Grundstück unter Einhaltung der maßgeblichen Abstandsflächen zu bebauen, ohne dass ihm dies aus Gründen eines rechtswidrigen Bauvorhabens auf den Nachbargrundstück verwehrt werden könne. Die der Beigeladenen erteilte Baugeneh- migung verstoße gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften des Bauordnungs- rechts, ohne dass dieses durch die ihr erteilte Ausnahme von der Einhaltung der Ab- standsflächen gerechtfertigt werde. Das Vorhaben des Beigeladenen halte weder die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsBO a. F., noch die für sie günstigere Abstandsfläche aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO n. F. ein. Zur Begründung folge die Kammer in vollem Umfang der Ent- scheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2007 - 1 BS 1/07 -. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag der Beigeladenen auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung ihrer Baugenehmigung wegen einer Verletzung des Ab- standsflächenrechts abgelehnt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei auch nicht rechtmäßig, weil die Beklagte ihr am 22. August 2003 eine Ausnahme von der Einhaltung der Abstandsflä- chen gewährt habe. Selbst wenn es insoweit an einer konkludenten Widerspruchsein- legung der Klägerin fehlen sollte, könne die Kammer den spätestens in der mündli- 3 4 5 4 chen Verhandlung ausdrücklich angefochtenen Bescheid aufheben. Weder sei dieser Bescheid wegen eines fehlenden Widerspruchs bestandskräftig geworden, noch stehe eine fehlende Durchführung eines Vorverfahrens seiner Aufhebung entgegen. Mangels wirksamer Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Kläger könne dessen An- fechtung lediglich der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen gehalten werden. Der Kläger habe aber weder sein Anfechtungsrecht verwirkt, noch habe er sich aus sonsti- gen Gründen treuwidrig verhalten. Der Kläger habe sich, worauf schon das Sächsische Oberverwaltungsgericht hingewiesen habe, unmittelbar nach Kenntniserlangung gegen den Regelungsgehalt des von der Beklagten nicht in der äußeren Form eines Beschei- des abgefassten Schreibens vom 22. August 2003 gewandt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stelle es auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn dieser sich gegen ihr Vorhaben wende, weil er auf seinem Grundstück selbst eine Windenergieanlage errichten wolle. Es sei das selbstverständliche Recht eines jeden Grundstückseigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze wirtschaftlich um- fassend ausnutzen zu wollen und sich gegen dem entgegen stehende Vorhaben zu wehren. Der Durchführung eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft, weil dieses in Ansehung der von der Beklagten mehrfach bekräftigten Auffassung einer rechtmäßi- gen Baugenehmigung eine bloße Förmelei dargestellt hätte. Der Bescheid vom 22. August 2003 über die Erteilung einer Ausnahme von der Ein- haltung der Abstandsflächen sei aus den zutreffenden Gründen der bereits genannten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen Ermessensausfall rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei in diesem Fall eine Ergän- zung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Diese habe zudem bei ihrer nachträglichen Ermessensausübung lediglich eine landwirt- schaftliche Nutzungsabsicht, nicht hingegen das Interesse des Klägers an der Errich- tung einer eigenen Windenergieanlage eingestellt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beigeladenen geben keine Veranlassung zu der Annahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsver- fahren abzuändern sein könnte. Nach Auffassung der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht von einer falschen Tat- sachengrundlage ausgegangen, indem es von einer Absicht des Klägers zur Errichtung 6 7 8 5 einer eigenen Windenergieanlage auf seinem benachbarten Grundstück, Flst. F1. (F1. alt) ausgegangen sei. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass es unzweifelhaft zu den schutzwürdigen Nachbarinteressen gehöre, sein eigenes Grundstück unter Ein- haltung der Abstandsflächen zu bebauen, ohne daran aus Gründen eines rechtswidri- gen Nachbarvorhabens gehindert zu sein, bezog sich auf den Einwand der Beigelade- nen, dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einer Einhaltung der gesetzli- chen Abstandsflächen durch die Beigeladene habe, da er keinen Bauantrag für die Er- richtung einer eigenen Windenergieanlage auf seinem Flurstück gestellt habe. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Klägers setzt hingegen nicht voraus, dass er für sein Flurstück bereits einen mit dem Vorhaben der Beigeladenen kollidie- renden Bauantrag gestellt hat. Im Hinblick auf die hier streitentscheidende Rechtmä- ßigkeit der erteilten Ausnahme von der Einhaltung der Abstandsflächen zugunsten der Beigeladenen kommt es allein darauf an, ob der Kläger dieser gegenüber eigene und zugleich öffentlich-rechtlich geschützte Interessen geltend machen kann. Diese liegen hier jedenfalls in Gestalt eines Pachtvertrages vor, durch den er einem Dritten die Nut- zung seines Flurstückes F1. (F1. alt) zur Bebauung mit einer Windenergieanlage er- laubt, was eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Ausübung seines Eigentumsrechts darstellt. In diesem Zusammenhang verkennt die Beigeladene, dass zu berücksichti- gende nachbarliche Interessen nicht notwendig aktuelle eigene Bebauungsabsichten voraussetzen, sondern auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten ggfs. auch in Gestalt einer Bebauung durch Dritte mit umfassen. Insoweit kann er sich gegen die Beein- trächtigungen durch Bauvorhaben wenden, die geeignet sind, die eigene Grundstücks- nutzung zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt in Gestalt der der Beigeladenen erteilten Ausnah- meentscheidung zur Entbehrlichkeit der Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 SächsBO a. F. für die von ihr beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage vor. Wie bereits der 1. Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 2. Februar 2007 - 1 BS 1/07 - zutreffend ausgeführt hat, ist diese Ausnahmeent- scheidung nicht bestandskräftig geworden und offensichtlich rechtswidrig. Die Ertei- lung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 1 SächsBO a. F. liegt im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensausübung sind insbesondere die rechtlichen Belange zu berücksich- tigen, welche nicht schon im Tatbestand der Abweichungsnorm enthalten sind, wozu insbesondere die tatbestandlich unberücksichtigten nachbarlichen Interessen zählen 9 6 (Dammert/Kober/Rehak/Wieth, Die neue Sächsische Bauordnung, 1. Aufl., § 68, Rn. 3 m. w. N.). Hierzu gehören die Grundstücknutzungsabsichten des Klägers, da die hier maßgebliche Abweichungsnorm des § 6 Abs. 5 Satz 2 SächsBO a. F. nachbarliche Interessen tatbestandlich unberücksichtigt lässt. Es kommt deshalb nicht entschei- dungserheblich darauf an, welche Schutzgüter von § 6 SächsBO, insbesondere in der aktuellen Fassung, umfasst sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach § 68 Abs. 1 SächsBO a. F. die Nutzungsabsichten des Klägers zu seinem Flurstück im Rahmen der - unterbliebenen - Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wären. Nichts an- deres ergibt sich, wenn man nach § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsBO n. F. die Abweichungs- entscheidung an § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO n. F. misst. Hiernach bedarf es für die nunmehr einschlägige Abweichungsentscheidung ausdrücklich einer - bei der Bewilli- gung der Ausnahme vom 22. August 2003 unterbliebenen - Würdigung der öffentlich- rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen. Dem Kläger kann deshalb auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass die Be- klagte mangels öffentlich-rechtlich geschützter Interessen des Klägers ihre Ermes- senserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe ergänzen können, weil insoweit kein Ermessensausfall vorliege. Die unterbliebene Ermessensausübung zu den öffentlich-rechtlich geschützten Belangen des Klägers macht die Erteilung der Ausnahme unheilbar rechtswidrig. § 114 Satz 2 VwGO, der - insbesondere im Ver- hältnis zu § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG - die prozessrechtliche Seite des Nach- schiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen regelt, schließt eine erstmalige Ermessensausübung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, der von einer „Ergänzung“ spricht. § 114 Satz 2 VwGO stellt deshalb - lediglich - die prozessuale Voraussetzung für eine Ergänzung defizitärer Ermessens- erwägungen im Verwaltungsprozess dar, bietet aber keine Grundlage für die erstma- lige Ermessenausübung oder für ein völliges Auswechseln der bisherigen Begründung (OVG NW, Urt. v. 29. Juni 2010 - 18 A 1450/09 -, Rn. 58 ff. bei juris, m. w. N.). Ein für die Beigeladene günstigeres Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Annahme begründen, dass durch die Bezugnahme der Ausnahmeentscheidung auf den gemein- samen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Zulässigkeit von Windkraft- anlagen vom 15. Januar 2003 eine - wenn auch defizitäre - Ermessensausübung vor- 10 11 7 liege. Selbst wenn es sich bei diesem Erlass um eine vorweggenommene Ermes- sensausübung handeln sollte und infolge der Bezugnahme kein vollständiger Ermes- sensausfall vorläge, fehlt es an einer Darlegung der Beigeladenen, dass die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren in ihre nachträgliche Abwägung die maßgeblichen Belange des Klägers einge- stellt hat. Dies ist schon dem Umstand geschuldet, dass die Beigeladene zu Unrecht davon ausgeht, es lägen bereits keine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarinteres- sen des Klägers vor. Fehlt es damit nach jeder Betrachtungsweise an einer rechtmäßigen Ermessensent- scheidung bei der Erteilung der Ausnahmeentscheidung, verletzt diese den Kläger in seinen Rechten, da das Vorhaben der Beigeladenen sowohl nach alter wie auch nach neuer Rechtslage die erforderlichen Abstände nicht einhält. Insoweit kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf den bereits vorgenannten Beschluss des 1. Senats vom 2. Februar 2007 verwiesen werden. Die Beigeladene hat gegenüber diesem vom Verwaltungsgericht für die Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen Beschluss keine ernstlichen Zweifel dargelegt. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund soll die Einheitlichkeit der Rechtspre- chung gewährleisten. Zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb nur erfüllt, wenn das Verwaltungs- gericht in seinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragen- den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung dersel- ben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestell- ten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Als obergerichtlicher Rechtssatz kommt dabei allein ein Rechtssatz des dem Verwaltungsgericht zugeordneten Oberge- richts in Betracht. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsge- richt einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht an- wendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (SächsOVG, Beschl. v. 24.1.2002, SächsVBl. 2002, 241 [242] m. w. N.). 12 13 8 Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtli- chen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts legt die Beigeladene nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht gegen einen Rechtssatz des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verstoßen haben soll. Sie macht vielmehr geltend, dass der Senat sich für den Fall einer bestimmten Rechtsansicht zu den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts setzen würde. Hiermit kann aber keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der oberge- richtlichen Rechtsprechung begründet werden. Im Übrigen kommt es nach den vorste- henden Ausführungen für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ausnahmeentschei- dung der Beklagten auf die Frage nach den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts nicht an. Auch im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nimmt die Beigeladene nicht Bezug auf einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, sondern behauptet das Vorliegen einer Divergenz für den Fall einer bestimmten Rechtsansicht des Senats zur Begründung seiner Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung. Eine Abweichung durch das Verwal- tungsgericht kann hiermit nicht dargelegt werden. Gleiches gilt für die Behauptung ei- ner Divergenz im Zusammenhang mit der Geltendmachung von besonderen rechtli- chen Schwierigkeiten im Hinblick auf Verwaltungsvorschriften zur Berechnung von Abstandsflächen. 2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonde- ren rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) veran- lasst. Besondere rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittli- 14 15 16 17 9 che, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beigeladene hält die Klärung der Frage für rechtlich besonders schwierig, ob eine Verwaltungsvorschrift ein Gesetz abändern kann. Der Sache nach bezieht sie sich hierbei auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März 2005 (SächsABl., Son- derdruck 2/2005 vom 9. April 2005), welche in Ziffer 6.5 am Ende eine neuartige Be- rechnung von Abstandsflächen bei Windenergieanlagen vorsieht. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit liegt in dieser Frage nicht, da es unbestritten ist, dass gesetzliche Regelungen nicht durch Verwaltungsvorschriften abgeändert wer- den können. Die Beigeladene macht hierzu auch schon nicht geltend, dass hierüber Streit bestehen könnte. Auch das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung er- sichtlich nicht davon ausgegangen, dass durch die vorgenannte Verwaltungsvorschrift eine Änderung des § 6 SächsBO erfolgt wäre. Es hat sich lediglich der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2007, a. a. O., angeschlossen, dass es sachgerecht erscheine, bei Windenergieanlagen die Ab- standsflächen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 18. März 2005 zu be- rechnen. Die Sächsische Bauordnung enthält zudem zu dieser Frage keine Regelung, von der durch eine Verwaltungsvorschrift abgewichen werden könnte. § 6 Abs. 4 SächsBO enthält lediglich eine Regelung für die Berechnung von Abstandsflächen von Gebäuden, indem er regelt, dass sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe bemisst. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO ist die Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Diese Regelung ist für Windenergieanlagen nicht taug- lich, da sie nicht geeignet ist, die abstandsflächenrechtlichen Auswirkungen des Ro- tors der Anlage zu erfassen, welcher keine „Wand“ darstellt, aber Wirkungen wie von einem Gebäude (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SächsBO) erzeugen kann. Eine Verwaltungsvor- schrift wäre aber dessen ungeachtet auch nicht geeignet gegenüber einer gesetzlichen Regelung eine Bindungswirkung für das Gericht zu bewirken. Dies hindert jedoch ein Gericht nicht daran, die Regelungen einer Verwaltungsvorschrift nach eigener Prüfung für sachgerecht zu erachten und seiner Rechtsprechung zu Grunde zu legen, wie in dem Beschluss des 1. Senats vom 2. Februar 2007 - 1 BS 1/07 - geschehen. 18 19 10 3. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungs- gericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2004 - 1 B 255/04 - und v. 2. Februar 2006 - 1 B 968/04). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Die Beigeladene macht erstmals mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 eine grundsätzli- che Bedeutung geltend, soweit sie bisher eine Divergenz gegenüber der verwaltungs- gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht hat. Damit verfehlt sie gegenüber der ihr am 3. August 2009 zugestellten Entscheidung des Verwaltungsgerichts die zweimo- natige Frist zur Geltendmachung der Gründe, aus denen die Berufung nach ihrer Auf- fassung zuzulassen sein soll (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie nennt zudem nur die- sen Zulassungsgrund und enthält sich einer Darlegung seines Vorliegens. Insbeson- dere bei landesrechtlich geregelten Sachverhalten wie dem Abstandsflächenrecht kann aber zudem die Geltendmachung einer Divergenz zu anderen Obergerichten nicht ohne weiteres eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzeigen. Dies gilt umso mehr, als das Zulassungsvorbringen nicht aufzeigt, weshalb die Berechung der Abstandsflächen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift vom 18. März 2005 (a. a. O.) entgegen der vom Verwaltungsgericht in Bezug genom- menen Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2007 noch einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist. Allein der Umstand, dass andere Obergerichte für ihr Landesrecht andere Auffassungen vertreten, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 21 22 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbin- dung mit Ziffer 9.1.8 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1515 = VBlBW 2004, 467). Hierbei folgt der Senat der Festsetzung durch das Ver- waltungsgericht, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober v. Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 23 24