Beschluss
2 D 69/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 D 69/10 5 K 1212/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Prüfungsrecht hier: Beschwerde gegen die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 11. April 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2010 - 5 K 1212/09 - geändert. Der Klägerin wird Rechtsanwalt ohne die Beschränkung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in Verfahren vor den Verwal- tungsgerichten (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) - eine Vertretung durch Anwälte nicht vorge- schrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Soweit das Verwaltungsgericht die Beiordnung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt hat, hält dies recht- licher Überprüfung nicht stand. § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO rechtfertigt diese Beschränkung nicht. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten 1 2 3 3 nicht entstehen. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu übernehmenden Kosten zu begrenzen und die Entstehung nicht unbedingt erforderlicher Kosten zu verhindern. Daher ist insbesondere zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung auf die bei einem im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt anfallenden Kosten grundsätzlich zulässig. Dieser Grundgedanke steht der Beiordnung eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren indes dann nicht entgegen, wenn auch die Partei nicht im Bezirk des Prozessgerichts wohnt. Dies folgt aus der im Verwaltungsprozess geltenden kostenrechtlichen Bestimmung des § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO. Zu den danach zu erstattenden Kosten gehören neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig. Als stets zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen sind dabei die Reisekosten eines am Wohnort der Partei oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalts anzusehen. Denn § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthält keine dem § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Einschränkung dahingehend, dass Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur bei Notwendigkeit der Zuziehung zu erstatten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Februar 2009 - 2 E 101/08 -; ThürOVG, Beschl. v. 23. April 2001 - 3 KO 827/98 -; VGH BW, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 13 S 1799/06 -; BayVGH, Beschl. v. 30. November 2006 - 12 C 06.1924 -, jeweils juris). Hinzu kommt, dass in dem Fall, in dem auch die Partei nicht im Bezirk des Prozessgerichts wohnt, die durch die Beiordnung entweder eines im Bezirk des Prozessgerichts oder am Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts verursachten Kosten annähernd gleich hoch sind: entweder veranlasst durch eine Informationsreise der Partei zu ihrem Rechtsanwalt oder durch eine Fahrt des Rechtsanwalts zur Gerichtsverhandlung (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23. April 2001 a. a. O). So liegt es hier: Bei Erhebung der Klage am 21. August 2009 hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in Hamburg. Die Beiordnung ihres in niedergelassenen Rechtsanwalts konnte daher nicht auf die Kosten eines am Gerichtsort Dresden bzw. im Bezirk des Verwaltungsgerichts Dresden niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden. 4 5 4 Dass die Klägerin während des Klageverfahrens zum 1. Januar 2010 nach (Niedersachsen) verzogen ist, ändert nichts. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nicht an; außerge- richtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 6 7