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Beschluss

5 A 193/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 193/09 3 K 248/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin am 31. März 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 5. März 2009 - 3 K 248/06 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Seine fristge- recht vorgebrachten und den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen weder einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erkennen. 1. Ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2009 überraschend ein Gerichtsurteil vorgelegt. Das Verwaltungsgericht habe dem Kläger hierzu keine Nachfrist zur Replik eingeräumt, sondern noch am gleichen Tag geurteilt. Unerheblich sei, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe er mehrfach um eine Verlegung des Termins gebeten. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entspricht dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Begriff des Verfahrensmangels 1 2 3 4 3 ist in beiden Vorschriften derselbe (Kopp, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 13). Verfahrensmängel in diesem Sinne sind Verstöße gegen Verfahrensnormen, d. h. Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise seines Erlasses betreffen und somit der Entscheidung zur Sache anhaften. Dazu gehört auch der vom Kläger allein geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO. Eine das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen und ihnen rechtliches Gehör im Hinblick auf die neue Situation zu geben, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte auch bei gewissenhafter Prozessführung nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2001 - 4 B 82/01 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass das erstinstanzliche Gericht mit seinem Urteil dem Rechtsstreit eine unvorhergesehene Wendung gegeben hat. Das vom Kläger als überraschend bezeichnete und in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts zitierte Gericht - Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. September 2008 - 5 K 360/06 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 5. März 2009 (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 2). Damit hatten alle Beteiligten einschließlich des Klägers hinreichend Gelegenheit, zu dieser Entscheidung und den in ihr enthaltenen Ausführungen Stellung zu nehmen. Dass eine sofortige Äußerung nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Abwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung. Er war zu dem Termin ordnungsgemäß geladen. Warum er ihn nicht wahrgenommen hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Der Kläger hat zwar zweimal einen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins gestellt, allerdings weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren einen hinreichenden Grund für sein Anliegen genannt. Die von ihm allein geltend gemachte Ortsabwesenheit genügt nicht. Sie stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keinen die Verlegung einer 5 6 4 mündlichen Verhandlung rechtfertigenden erheblichen Grund dar, es sei denn, die Partei ist ohne ihr Verschulden gehindert, an dem Termin teilzunehmen (§ 166 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Hierauf hat das Verwaltungsgericht den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2009 und 3. März 2009 hingewiesen. 2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als un- gewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164). Dabei können die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sach- verhalts resultieren (vgl. BVerfG, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. September 2000, NVwZ-RR 2001, 486). Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung inhaltlich auseinander setzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, mit der es die Klage auf Zulassung des Klägers als geeignete Stelle im Sinne der Insolvenzordnung zur Schuldnerberatung abgewiesen hat, damit begründet, dass der Kläger die in § 1 Satz 1 (Anerkennung als geeignete Stelle), § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (Zuverlässigkeit der leitenden Person, auf Dauer angelegt, ausreichende praktische Erfahrung mindestens einer beratend tätigen Person in der Schuldnerberatung, Sicherstellung der Rechtsberatung, technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung) sowie Abs. 2 (Träger der Stelle gehört einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an oder ist eine Einrichtung der Verbraucherzentrale oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) des Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung - SächsInsOAG - normierten Voraussetzungen nicht erfülle, wie im 7 8 9 5 Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt sei. Die Sächsische Ausführungsregelung sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 InsO könnten die Länder bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignete Stellen anzusehen seien. Der Beklagte habe von dieser Gestaltungsbefugnis in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. An die Schuldnerberatung seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Kläger habe, abgesehen davon, dass er keine Stelle sei, auch nicht dargelegt, dass er diese Anforderungen, insbesondere die praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung, erfülle. Eine juristische Ausbildung, die Ausbildung zum Bankkaufmann sowie eine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt in zivilrechtlichen Angelegenheiten würden hierfür nicht genügen. Im Übrigen ergebe sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig, dass natürliche Personen von der Regelung nicht erfasst sein sollen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, da alle natürlichen Personen gleich behandelt würden. Auch ein Verstoß nach Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Beschränkung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Dem Schuldner solle eine kostenlose Beratung angeboten werden, die sich nicht nur auf wirtschaftliche und finanzielle, sondern auch auf soziale Lebensberatung sowie Prävention erstreckt. Der Kläger wendet hiergegen unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, es liege ein sog. atypischer Ausnahmefall vor, den sowohl der Beklagte als auch das Gericht verkannt hätten. Die Schuldnerberatung solle für vom Vormundschaftsgericht übertragene Betreuungen durchgeführt werden, die Vermögenssorge jedes Betreuten werde vom Vormundschaftsgericht kontrolliert und eine regelmäßige Fort-, Weiterbildung obliege qua Gesetz den Betreuungsbehörden. Darüber hinaus rügt der Kläger eine Verletzung des Art. 3 GG, da anderen Berufsbetreuern, z. B. Rechtsanwälten, Steuerberatern und Behördenbetreuern die Schuldnerberatung ohne weitere Anforderungen gestattet sei. Sie könnten ihren Betreuten den Weg in die Privatinsolvenz eröffnen, ohne eine externe geeignete Stelle aufsuchen zu müssen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt und führe zu unzulässigen Wettbewerbsvorteilen. Auch das Recht des Klägers auf umfassende Berufsausübung nach Art. 12 GG werde durch Versagung der Anerkennung verletzt. Der Kläger habe kein eigenständiges gewerbliches Interesse, er würde die Tätigkeit kostenfrei erfüllen und nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellen. 10 6 Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Beklagte hat damit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargu- menten in einer Weise in Frage gestellt, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als zumindest offen erscheinen lässt. Der Kläger setzt sich hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung seiner Person als „geeignete Stelle“ nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung nur eine Anerkennung von Stellen, nicht aber natürlichen Personen vorsieht. Der Wortlaut der §§ 1 und 3 SächsInsOAG ist sowohl in der ursprünglichen Fassung vom 10. November 1998 als auch in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung vom 1. Januar 2011 insoweit eindeutig. Einen Entscheidungsspielraum, der es dem Beklagten ermöglicht, auch eine einzelne natürliche Person als geeignete Stelle anzuerkennen, ist in dem Gesetz nicht vorgesehen. Eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger vorgetragenen atypischen Ausnahmefall ist daher nicht ersichtlich. Der Kläger stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht schlüssig in Frage, als dort ausgeführt wird, dass er - abgesehen von seiner Eigenschaft als natürliche Person - auch die in § 3 Abs. 1 und 2 SächsInsOAG angeführten Voraussetzungen, insbesondere die praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung nicht erfüllt. Hierzu nimmt er in seiner Antragsbegründung keine Stellung. Ein Anspruch auf Anerkennung als geeignete Stelle ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Grundrechtsverletzung. Hinsichtlich des Art. 3 GG hätte es diesbezüglich eines Vergleichs des Klägers mit den im Gesetz genannten Stellen, nicht mit sonstigen Personen, die ebenfalls nicht als geeignete Stelle anerkannt werden können, bedurft. In Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts. Zu den dort angeführten Gemeinwohlgründen, die aus Sicht des Gerichts eine Beschränkung der Berufsausübung rechtfertigen, nimmt der Kläger nicht umfassend Stellung. Er stützt sein Vorbringen lediglich auf die Tätigkeit als Betreuer und den Umstand, dass er die Schuldnerberatung für die von ihm Betreuten kostenlos durchführen würde. Das 11 12 13 14 7 Gericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem Schuldner eine Beratung angeboten werden solle, die sich nicht nur auf wirtschaftliche und finanzielle, sondern auch auf die soziale Lebensberatung sowie die Prävention erstrecke. Die Aufgabe sei zwischen sozialer Lebenshilfe und formaljuristischem Verfahren angesiedelt. Die hauptberuflichen Mitarbeiter einer geeigneten Stelle würden in der Regel über eine spezielle Ausbildung für erfolgversprechende Problemlösungen und den Umgang mit hilfesuchenden Personengruppen verfügen, den eine natürliche Person allein nicht gewährleisten könne. Dem setzt die Antragsbegründung des Klägers nichts entgegen. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4. April 2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Der Kläger wirft die Frage auf, unter welchen atypischen Voraussetzungen die Regelforderung zur Zulassung als „geeignete Stelle“ gemäß § 3 Abs. 2 SächsInsOAG durchbrochen werden kann. Diese Frage lässt weder eine Klärungsbedürftigkeit noch eine Entscheidungserheblichkeit erkennen. Zum einen lautet § 3 Abs. 2 SächsInsOAG in der ab 28. Dezember 2009 geltenden Fassung wie folgt: „(2) Anerkennungsfähig sind nur gemeinnützige Träger, insbesondere (…), Einrichtungen einer Verbraucherzentrale, Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.“ Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung ist damit gesetzlich 15 16 17 8 nicht mehr vorgesehen. Die Vorschrift stellte jedoch auch in ihrer vorher geltenden Fassung keine Bestimmung im Sinne des vom Kläger geltend gemachten Regel- Ausnahme-Verhältnisses dar. Zwar erforderte die Anerkennung danach nur „in der Regel“, dass der Träger einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehört oder eine Einrichtung der Verbraucherzentrale oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Allerdings ließ dies keine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis, dass es sich um eine „Stelle“ handeln muss, zu. Welche anderen Stellen ohne die genannte Eigenschaft hätten anerkannt werden können, war und ist für den vom Kläger geführten Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Düvelshaupt Burtin Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 18 19 20