Urteil
4 C 31/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wenn der Satzungsgeber die Voraussetzungen der Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 2 SächsABG regeln kann, dann eröffnet ihm diese Vorschrift erst recht die Regelungsbefugnis hinsichtlich dessen, wie die Überlassungspflicht ausgestaltet ist.
Entscheidungsgründe
Wenn der Satzungsgeber die Voraussetzungen der Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 2 SächsABG regeln kann, dann eröffnet ihm diese Vorschrift erst recht die Regelungsbefugnis hinsichtlich dessen, wie die Überlassungspflicht ausgestaltet ist. Ausfertigung Az.: 4 C 31/09 verkündet am: 29.03.2011 gez.: Ufer Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontrollurteil In der Verwaltungsrechtssache der Wohnungsgenossenschaft vertreten durch die Vorstände - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - wegen teilweiser Unwirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20. November 2008 hier: Normenkontrolle 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy, die Richterin am Verwaltungsgericht Koar und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. März 2011 für Recht erkannt: Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin ist als Wohnungsgenossenschaft in Leipzig Eigentümerin von 7.332 Wohnungen und Gewerbeeinheiten, die sie vermietet. Sie begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin. In der Ratsversammlung vom 20. November 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Abfallwirtschaftssatzung, die am 29. November 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2009 in Kraft trat. Sie enthält unter anderem folgende Regelungen: § 3 Begriffsbestimmung (...) (4) Bereitstellplatz. Platz im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße, auf dem die Behälter am 1 2 3 4 5 6 3 Entsorgungstag vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten zur Leerung bereitgestellt werden. (...) § 4 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübertragung (1) Abfälle gelten als zum Einsammeln oder Befördern angefallen, wenn sie entsprechend den Festlegungen dieser Satzung am Leerungstag im öffentlichen Verkehrsraum zur Abholung bereitgestellt sind. (…) § 11 Standplatz und Bereitstellungsplatz für Abfallbehälter (…) (2) Der Standplatz der Behälter darf nicht auf öffentlichen Straßen (gemäß § 2 Sächsisches Straßengesetz) angelegt werden. Lediglich am Abholtag können die Abfallbehälter im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße möglichst ohne Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitgestellt werden. Die Bereitstellung muss am Abholtag bis 6.00 Uhr erfolgen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (s. a. § 3 (4)). (…) (5) Werden Abfallbehälterschränke genutzt, hat der Anschlusspflichtige oder ein von ihm Beauftragter die Behälter zur Leerung ebenfalls im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bereitzustellen. Ist die Anfahrt unmittelbar an die Abfallbehälterschränke möglich, kann die Entnahme der Abfallbehälter kostenpflichtig durch den Entsorger erfolgen. 7 8 9 10 11 12 13 14 15 4 Die Entgelte werden im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt. § 12 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter (...) (2) Die Leerung der vom Anschlusspflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bereitgestellten Abfallbehälter findet montags bis freitags zwischen 6.00 und 16.00 Uhr statt. Im Ausnahmefall gemäß § 13 dieser Satzung bzw. nach Wochenfeiertagen kann die Leerung auch samstags und sonntags zwischen 6.00 und 14.00 Uhr durchgeführt werden. Nach Wochenfeiertagen verschieben sich die Leerungen an allen dem Feiertag folgenden Tagen der Woche grundsätzlich auf den jeweils nächsten Tag. Bei Häufung von Wochenfeiertagen werden die speziellen Regelungen ortsüblich bekannt gegeben. (3) Am Leertag im öffentlichen Verkehrsraum bereitgestellte Abfallbehälter, die nicht vollständig gefüllt sind, gelten als gefüllt und werden geleert. (4) Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, am planmäßigen Leertag nicht entleert werden, führt die Stadt bei Bedarf die Sammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes gegen gesonderte Gebühr durch. Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind zum Beispiel: – festgefrorene und /oder verdichtete Abfälle, – Abfälle, die von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, – nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bis 6.00 Uhr bereitgestellte Behälter, 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 5 – versperrte Zugänge z. B. durch parkende Fahrzeuge. (5) Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen oder eines von ihm Beauftragten beseitigt die Stadt einen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall von Restabfall oder Bioabfällen durch eine oder mehrere Zusatzberäumungen (Sonderentleerungen). Auch in diesem Fall sind die Behälter am üblichen Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum (s. § 3 (4)) zur Leerung bereitzustellen. (…) Anlage 3 Anforderungen an den Bereitstellplatz/Standplatz für Abfallbehälter (…) 2. Der Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum (s. § 3 (4)) muss so beschaffen sein, dass die Abfälle ohne Schwierigkeiten und mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt werden können. 3. Der Bereitstellplatz darf sich an nicht durchgängigen Straßen nur befinden, wenn ein Wendeplatz von mindestens 20 m Durchmesser vorhanden ist. Im Übrigen wird der Wendeanlagentyp 3 für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) sowie die vom Tiefbauamt der Stadt Leipzig überarbeitete Wendeanlage für 3-achsige Müllfahrzeuge vom Oktober 2002 ebenfalls akzeptiert. Es ist zu beachten, dass ein Rückwärtsfahren der Sammelfahrzeuge in Sackgassen o. Ä. nicht erlaubt ist. (…) 6. Sind Abfallbehälter aus Abfallbehälterschränken zu entnehmen und/oder bis zur nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße und zurück zu transportieren, so gelten besondere Bedingungen im Rahmen von privatrechtlichen Vereinbarungen. 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 6 (…) Die Antragstellerin hat am 3. November 2009 einen Normenkontrollantrag bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht. In den vorangehenden, seit 1996 geltenden Abfallwirtschaftssatzungen der Antragsgegnerin sei im Regelfall vorgesehen gewesen, dass die Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter auf Bereitstellplätzen auf dem eigenen Grundstück zur Abholung bereitzustellen hätten, die sich maximal 15 m von der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße befinden konnten. Das hätte einen Interessenausgleich zwischen der Antragsgegnerin und den Anschlusspflichtigen dargestellt, um die jeweiligen Interessen unter geringstmöglicher Beeinträchtigung der Interessen der jeweils anderen Seite zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe daraufhin Bereitstellplätze in einer Entfernung von maximal 15 m zur öffentlichen Straße mit einem Kostenaufwand in einer Größenordnung von ca. 250.000 € errichtet. Nun sei es ihr verwehrt, die Abfallbehälter in diesen Bereitstellplätzen zur Abholung am Leerungstag bereitzustellen. Sie sei gezwungen, entweder auf eigene Kosten die Abfallbehälter zur nächsten Straße zu transportieren und nach der Entleerung unverzüglich wieder zu entfernen, oder hierfür ein zusätzliches Entgelt an das Abfallentsorgungsunternehmen der Antragsgegnerin zu zahlen. Die Verlegung des Bereitstellplatzes von den Grundstücken der Antragstellerin auf die Straße habe in der Praxis zu Behinderungen und Gefährdungen geführt. Die Abfallgroßbehälter hätten eine Breite von 1,7 m und eine Tiefe von 1,5 m. 20 Behälter belegten den Bürgersteig auf einer Länge von 30 m vollständig. Fußgänger müssten auf die öffentliche Straße ausweichen und sich damit einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Das betreffe nunmehr ca. 70 % der im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Bereitstellplätze der Antragstellerin im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. In den Wintermonaten sei das Abfallentsorgungsunternehmen der Antragsgegnerin teilweise auf Grund der extremen Witterung nicht in der Lage gewesen, die festgelegten Entsorgungszeiträume einzuhalten. Zur Entsorgung bereitgestellte, gefüllte Abfallbehälter hätten teilweise mehrere Tage auf den Fußwegen bis zur Abholung bereitgehalten werden müssen. Das Abfallentsorgungsunternehmen der Antragsgegnerin habe die Abfallbehälter nach deren Entleerung nicht wieder 36 37 38 39 7 ordnungsgemäß auf den Bürgersteigen abgestellt. Sie stünden vielmehr kreuz und quer im öffentlichen Verkehrsraum, könnten in Bewegung geraten, Verkehrsteilnehmer gefährden und geparkte Fahrzeuge beschädigen. Im letzten Quartal 2009 hätten Unbekannte Abfallbehälter in den Fahrbahn- und Kreuzungsbereich geschoben und umgekippt bzw. angezündet. Das betreffe verschiedene Grundstücke der Antragstellerin. Abfallbehälter müssten teilweise über Nacht am Straßenrand zur Entleerung bereitgestellt werden. Somit bestehe die Gefahr, dass sie durch Vandalismus oder Brandstiftung beschädigt oder zerstört würden. Die angefochtenen Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung seien unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstießen. Sie verstießen gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Neuregelungen dienten der Einsparung von Kosten und der Erzielung weiterer Einnahmen durch ein zusätzliches Entgelt für den Transport der Abfallbehälter von den Grundstücken zur nächsten mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße. Sie seien geeignet, diese Zwecke zu erreichen, aber zur Zweckerreichung nicht erforderlich. Als milderes, gleich geeignetes Mittel hätte die Antragsgegnerin unter Beibehaltung der Vorgängerregelung sämtliche Gebühren für die Abfallentsorgung gleichmäßig anheben können. Jedenfalls seien die Neuregelungen unverhältnismäßig im engeren Sinne. Da die Neuregelungen zwingend zu beachten seien, könne die Gefährdung der Fußgänger und übrigen Verkehrsteilnehmer durch die Anschlusspflichtigen nicht vermieden werden. Eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen eine Bereitstellung der Abfallbehälter im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne Behinderung und Gefährdung der Fußgänger und Verkehrsteilnehmer möglich sei, enthalte die Abfallwirtschaftssatzung vom 20. November 2008 nicht. Einen Ausgleich der gegenläufigen Interessen hätte die Antragsgegnerin in der Form herbeiführen können, dass für die Fälle, in denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Abfallbehälter nicht ohne Behinderung an der Straße abgestellt werden könnten, die Vorgängerregelung beibehalten werde. Im Rahmen der Abwägung sei dem höherrangigen Recht der Fußgänger und Verkehrsteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit und Schutz des Eigentums der Vorrang einzuräumen. 40 41 42 8 Die Neuregelungen verstießen darüber hinaus gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die bis 1. Januar 2009 gültige Regelung habe einen Interessenausgleich dargestellt, der die jeweiligen Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt habe. Hierdurch hätte verhindert werden sollen, dass eine Vielzahl von Abfallbehältern auf Bürgersteigen und Straßen zur Abholung bereitstünden. Auf dieser Grundlage hätten Grundstückseigentümer und auch die Antragstellerin auf ihren Grundstücken einfach zu erreichende Bereitstellplätze errichtet. Diese Investitionen seien im Vertrauen auf die bisherigen Satzungsregelungen erfolgt. Die Neuregelung wirke auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Die damit verbundene echte Rückwirkung sei unzulässig. Das Vertrauen in den Fortbestand von Regelungen, die einmal für schon abgewickelte Tatbestände gefunden worden seien, schließe die nachträgliche Verschlechterung der Rechtslage aus. Die Antragstellerin beantragt: Die § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 5, § 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 – 3. Spiegelstrich – und Abs. 5 sowie Ziffern 2, 3 und 6 der Anlage 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2008 (veröffentlicht im Amtsblatt 22/08 der Antragsgegnerin vom 29. November 2008 - in Kraft getreten am 1. Januar 2009) werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Normenkontrolle vom 3. November 2009 zurückzuweisen. Eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, den Abfall selbst zu transportieren, könne als zumutbar betrachtet werden. Die aufgeführten Behinderungen und Gefährdungen erschienen „an den Haaren herbeigezogen“. Zu fragen sei, ob die Interessenabwägung in besonderer Weise die Interessen von Großvermietern berücksichtigen müsse. Bei Einzelvermietern führe die Regelung in der Regel zu einer überschaubaren Beschwer, die zu keinen zusätzlichen Kosten führe. Folge man der Empfehlung der Antragstellerin, würde die Beibehaltung der bisherigen Regelung - angesichts des Kostendeckungsprinzips - zu einer Erhöhung der Gebühren für alle Pflichtigen führen. Vermieter mittlerer und kleinerer Größe würden folglich 43 44 45 46 47 48 49 9 einen Beitrag zur Entlastung von Großvermietern leisten. In Ansehung dessen könne die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass die vormalige Regelung Fortbestand habe. Die Satzungsänderung sei im Ergebnis einer Abwägung der Interessen aller Grundstückseigentümer in Ansehung der steigenden Entsorgungskosten erfolgt. Die behaupteten Mehraufwendungen der Antragstellerin durch die Satzungsänderungen in Höhe von 20.000 € bestreitet die Antragsgegnerin mit Nichtwissen. Ohne die Personalkosteneinsparungen im Jahr 2009 wäre die Kalkulation der 1.100 l-Behälter um 1,33 € höher ausgefallen. Bei 11.671 Entleerungen hätte das zu Mehrbelastungen der Antragstellerin in Höhe von 15.522 € geführt. Die Einlassungen zu verzögerten Entleerungen bestreitet die Antragsgegnerin. Sach- und Vandalismusschäden seien 2009 im Stadtgebiet von Leipzig nicht angestiegen. Dies bestätigt die A.......................... GmbH mit Schreiben vom 14. Juni 2010. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin legen jeweils Fotos von Müllcontainern vor, mit denen die Situation bei der Bereitstellung bebildert werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Band) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. 1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ging innerhalb der Antragsfrist bei Gericht ein. Dass die Abfallwirtschaftssatzung als Satzung der kreisfreien Stadt (§ 4 SächsGemO, § 3 Abs. 1 und 2 SächsABG) als Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz normenkontrollfähig ist, steht außer Frage. 50 51 52 53 54 55 10 Der am 3. November 2009 erhobene Normenkontrollantrag gegen die am 29. November 2008 bekannt gemachte Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2008 wahrt die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, da sie als Vermieterin von Wohnungen und Gewerbeflächen in abfallrechtlicher Hinsicht anschlusspflichtig ist und daher von der Verpflichtung zur Bereitstellung der Abfallbehälter betroffen ist. 2. Der Normenkontrollantrag gegen die verschiedenen Regelungen in der Abfallwirtschaftssatzung vom 20. November 2008, die die Anschlusspflichtigen verpflichten, die Abfallbehälter am Entsorgungstag im öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen, ist unbegründet. Die Regelungen der § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 5, § 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 – 3. Spiegelstrich – und Abs. 5 sowie Ziffern 2, 3 und 6 der Anlage 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2008 (AWS) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. 2.1. Konkrete gesetzliche Regelungen für den Ort der Bereitstellung von Haushalts- und Gewerbeabfällen zur Abholung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehen nicht. Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger – hier der Antragsgegnerin, § 3 Abs. 1 SächsABG – zu überlassen, § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw- /AbfG. Der bundesrechtliche Begriff der Überlassung von Abfällen steht einer landesrechtlichen Konkretisierung der Art und Weise der Überlassung nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 25. August 1999, NVwZ 2000, 71). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung aus: „Die Pflicht zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen obliegt deren Erzeugern oder Besitzern (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Abweichend von dieser Regel ist die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf zwei Verantwortliche verteilt. Die Erzeuger oder Besitzer müssen diese Abfälle, wie bereits dargelegt, den nach Landesrecht 56 57 58 59 60 61 11 zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sodann die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle werden dadurch überlassen, dass der bisherige Abfallbesitzer sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt. Dieser ist für die weiter erforderlichen, in § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG aufgeführten Entsorgungshandlungen wie das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der überlassenen Abfälle verantwortlich. Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Dies hat der erkennende Senat bezogen auf die Einführung eines Bringsystems für bestimmte nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfG 1986 überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung entschieden (Beschl. v. 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - a. a. O.). Danach darf sich die den über-lassungspflichtigen Abfallbesitzern auferlegte Pflicht zur Verbringung von Abfällen zu einer zentralen Sammelstelle der Sache nach nicht bereits als "Einsammeln" und "Befördern" von Abfällen darstellen. Freilich ist nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus bereits ein "Befördern". Vielmehr bestanden schon unter der Geltung des Abfallgesetzes 1986 und des in ihm verankerten Verursacherprinzips Mitwirkungspflichten des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers. Die Überlassungspflicht war also nicht auf die herkömmliche Bereitstellung der Abfälle auf oder nahe bei dem jeweiligen Grundstück beschränkt, sondern schloss unter bestimmten Voraussetzungen auch Bringpflichten ein. Von diesen Grundsätzen ist erst recht unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- 62 12 und Abfallgesetzes auszugehen, das die Verantwortlichkeit der Erzeuger oder Besitzer für die Abfallentsorgung noch stärker in den Vordergrund rückt als das Abfallgesetz 1986. (…) Allerdings dürfen auch Satzungsbestimmungen dieser Art den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu Anordnungen ermächtigen, die den Transport der Abfälle zu dem Aufstellort als eine typischerweise bereits dem Einsammeln und Befördern zugehörige Tätigkeit erscheinen lassen. (…) Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist ohnehin nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort, noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei, wie ausgeführt, insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.“ Es begegnet folglich zunächst keinen Bedenken, dass § 3 Abs. 2 SächsABG dem Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative eröffnet, festzulegen, an welcher Stelle die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Zwar enthält § 3 Abs. 2 SächsABG keine ausdrückliche Ermächtigung der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger, die Ausgestaltung der Überlassungspflicht durch Satzung zu regeln. Wenn aber der Satzungsgeber die Voraussetzungen der Überlassungspflicht auf Grundlage dieser Vorschrift regeln kann, dann eröffnet sie ihm erst recht die Regelungsbefugnis hinsichtlich dessen, wie die Überlassungspflicht ausgestaltet ist. Insofern handelt es sich um einen Regelungsgegenstand, der notwendigerweise in einer Satzung auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 SächsABG mit zu beachten ist. 63 64 65 66 13 In diesem Zusammenhang durfte die Satzungsgeberin berücksichtigen, dass auf Grund einer „Wandlung der allgemeinen Anschauungen“ dem Abfallerzeuger ein höherer Leistungsbeitrag zuzumuten ist, als sich nur auf seinem Grundstück zu bewegen (Fluck, Krw-/AbfG, Stand: 10/2010, § 13 Rn. 74c; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Krw-/AbfG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11). Es ist nicht ersichtlich, dass die Festlegung, dass die Abfallbehälter am Entleerungstag im öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen sind, unverhältnismäßig erfolgt ist. Dem Abfallerzeuger wird damit lediglich zugemutet, am Entleerungstag den Abfallbehälter zu der seinem Grundstück bzw. dem Standplatz der Behälter nächstgelegenen öffentlichen, für die Entsorgungsfahrzeuge befahrbaren Straße zu bringen. Im Vergleich zu den in der Rechtsprechung und Literatur noch für zumutbar gehaltenen Bringstrecken (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 31. Januar 1997 – 2 O 10/96 – [60 m]; BayVGH, Urt. v. 8. April 1992, NVwZ 1993, 392 [30 m]; Kunig, a. a. O., § 13 Rn. 12 m. w. N. [„eine Strecke, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt wird“]) erscheint es nicht unverhältnismäßig, dass die Antragstellerin die Abfallbehälter von ihren offenbar in der Regel weniger als 15 m von der öffentlichen Straße entfernt angelegten Standplätzen bis an den Straßenrand zu bringen hat. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist nicht dargetan. Eine Gefährdung von Fußgängern, Verkehrsteilnehmern und geparkter Kraftfahrzeuge durch die Bereitstellung von Abfallbehältern im öffentlichen Verkehrsraum am Entleerungstag liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bereitstellung der Abfallbehälter zu Beeinträchtigungen führt, die über die gemäß § 23 Abs. 1 SächsStrG außer Betracht bleibenden Beeinträchtigungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung hinausgehen. Vielmehr verfügen die auf Rollen montierten Abfallbehälter der Antragstellerin offenbar über eine Feststellungsfunktion, so dass ein selbständiges In-Bewegung- Setzen ausgeschlossen sein dürfte. Dass die vorübergehende Bereitstellung der Abfallbehälter auf Gehsteigen bzw. am Straßenrand zu unüberwindbaren Verkehrshindernissen oder unverhältnismäßigen Verkehrsbeeinträchtigungen führen würde, lässt sich weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den vorgelegten Fotografien nachvollziehbar entnehmen. Die Antragstellerin hat schließlich nicht 67 68 69 70 14 dargelegt, dass Vandalismusschäden seit Inkrafttreten der angefochtenen Satzung in erheblichem Umfang zugenommen hätten. 2.2. Auch eine Verletzung des echten Rückwirkungsverbotes ist nicht ersichtlich. Eine echte Rückwirkung liegt bereits nicht vor, da die Regelungen der angefochtenen AWS ausschließlich in die Zukunft wirken. Gegenstand der angefochtenen Regelungen ist im Übrigen der Ort des Überlassens der Abfälle. Der Tatbestand der Errichtung der Standplätze durch die Antragstellerin, hinsichtlich dessen diese sich in ihrem Vertrauensschutz verletzt sieht, ist nicht maßgeblicher Regelungsgegenstand der angefochtenen Satzungsregelungen und kann daher auch nicht von einer behaupteten Rückwirkung berührt sein. Denn die Standplätze der Abfallbehälter der Antragstellerin erfüllen auch nach der alten Regelung nicht nur die Funktion der Bereitstellung. Ihr wesentlicher Zweck bestand und besteht vielmehr darin, das Abstellen der Müllbehälter zu ermöglichen und ihren Schutz vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu gewährleisten. Diesen Zweck können die Standplätze auch nach der Änderung der Regelungen über die Bereitstellung der Abfallbehälter unverändert erfüllen. Die Antragstellerin hat ferner keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Regelungen über die Überlassungspflicht auf unbegrenzte Zeit unverändert belässt. Vielmehr begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung von Kostensteigerungen die Bringstrecke für die Abfallerzeuger geringfügig verlängert. Die Antragstellerin hat auch nicht – wie vorgebracht – nutzlose Investitionen in Standplätze für Abfallbehälter getätigt. Sie kann diese Standplätze in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Verkehrsraum weiterhin nutzen. Dadurch ergibt sich für sie eine relativ kurze für die Bereitstellung der Abfallbehälter zurückzulegende Strecke, so dass sie von dem durch die Errichtung der Standplätze geschaffenen Vorteil weiterhin profitieren kann. Dass die Antragstellerin in Anbetracht der nunmehr gültigen Bereitstellungsregelungen möglicherweise noch kostengünstigere Standplätze hätte schaffen können, steht der Änderung dieser Regelungen nicht entgegen. Denn es ist einer Änderung von Vorschriften immanent, dass in der Vergangenheit im Hinblick auf die Vorgängerregelung getätigte 71 72 73 15 Investitionen rückblickend eventuell nicht mehr die maximale Kosteneffizienz aufweisen, die ursprünglich beabsichtigt war. Durch das eigenständige Bereitstellen ihrer Abfallbehälter hat die Antragstellerin ferner den Vorteil, dass sie selbst bestimmen kann, welche Abfallbehälter jeweils geleert werden. Damit kann sie durch die Vermeidung der Entleerung nur teilweise gefüllter Abfallbehälter Kosten einsparen, was nach Aussage der Antragsgegnerin dazu geführt hatte, dass bereits bis 31. Dezember 2008 ca. 70 % der Abfallerzeuger ihre Behälter freiwillig selbst auf der Straße bereitgestellt hätten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 74 75 76 16 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 17 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Kober von Egidy RiVG Koar ist wegen Beendigung ROVG Heinlein ist wegen ihrer Abordnung an der Unter- Abwesenheit an der Unter- schriftsleistung verhindert schriftsleistung verhindert gez. Künzler gez. Künzler Koar Heinlein Beschluss Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte erachtet der Senat eine Festlegung des Streitwerts auf 40.000 € in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Antragstellerin für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober von Egidy RiVG Koar ist wegen Beendigung ROVG Heinlein ist wegen ihrer Abordnung an der Unter- Abwesenheit an der Unter- schriftsleistung verhindert schriftsleistung verhindert gez. Künzler gez. Künzler Koar Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2