Beschluss
5 D 203/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 D 203/10 4 K 1311/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die vertreten durch den Vorstand - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Informationen nach dem IFG; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Klageverfahren hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 25. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. November 2010 - 4 K 1311/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ihm der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - IFG - gegen die Antragsgegnerin nicht zusteht. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich- rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Antragsgegnerin ist danach nicht zu einer Auskunft verpflichtet, weil es sich bei ihr nicht um eine Behörde oder sonstige Einrichtung des Bundes handelt, sondern um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Tätigkeitsgebiet ist auf den Freistaat Sachsen und den Freistaat Thüringen beschränkt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG als landesunmittelbare 1 2 3 Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. Eine solche Festlegung ist erfolgt. Im Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der am 1. Juni 1997 in Kraft getreten ist, haben die Länder in Art. 1 Abs. 1 die Vereinbarung getroffen, dass die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, jeweils das Land führt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Die Antragsgegnerin hat nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung den Sitz in Dresden, so dass die Aufsicht beim Freistaat Sachsen liegt und nach § 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB IV, § 4 Abs. 1 SächsAGSGB durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ausgeübt wird. Allein daraus, dass in § 1 Abs. 3 IFG und § 3 Nr. 6 IFG Regelungen für Sozialversicherungsträger getroffen worden sind, folgt nicht die Anwendbarkeit des IFG auf sämtliche Träger der Sozialversicherung. Das IFG gilt dann für Sozialversicherungsträger, wenn sie bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, was nach Art. 87 Abs. 2 GG auf soziale Versicherungsträger mit einem Zuständigkeitsbereich für mehr als drei Länder zutrifft. Solche bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen nach dem IFG der Verpflichtung, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihnen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren (OVG NRW, Beschl. v. 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 50,00 € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Düvelshaupt Döpelheuer 3 4 5 4 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht