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Beschluss

1 A 143/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 143/10 4 K 632/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen das - Beklagte - - Antragsgegner - wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 7. März 2011 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Dezember 2009 - 4 K 632/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO nicht erkennen. 1. Mit Bescheid vom 30. März 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 8/2003 bis 7/2004 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.928 €. Vermögen des Klägers wurde hierbei nicht berücksichtigt. Nachdem der Beklagte infolge eines Datenabgleichs nach § 45 d EStG Kenntnis davon erhalten hatte, dass dem Klägerin im Kalenderjahr 2003 Zinsen zugeflossen sind, und der Kläger sein Vermögen offengelegt hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2005 den Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 30. März 2003 zurück und forderte die ausgekehrten Leistungen in Höhe von 2.928 € zurück. Dem Widerspruch des Klägers hiergegen half der Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2006 in Bezug auf die Vermögensanrechnung ab. Mit gesondertem Bescheid - ebenfalls vom 1. Februar 2006 - setzte der Beklagte u. a. den Rückforderungsbetrag für den Bewil-ligungszeitraum 8/2003 bis 7/2004 auf 2.094 € fest. Nach nochmaliger Prüfung der Vermögensverhältnisse nahm der Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2007 den Rückforderungsbescheid vom 1. Februar 2006 zurück und setzte den Rückforderungsbetrag wiederum auf 2.928 € fest. Das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2008 die Widersprüche des Klägers gegen die Rückforderungsbescheide vom 1. Februar 2006 und vom 23. Mai 2007 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2006 sei unzulässig, da er aufgehoben worden sei. Der Widerspruch gegen den 1 2 3 Bescheid vom 23. Mai 2007 sei unbegründet, da dem Kläger für den angesprochenen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung nicht zugestanden habe. Der Kläger habe bei Antragstellung im Jahre 2003 über Vermögen in Höhe von 26.519,86 € verfügt. Diesem Vermögen hätten Schulden des Klägers bei der ............. in Höhe von 7.000 € gegenüber-gestanden. Von dem Vermögen sei der Freibetrag in Höhe von 5.200 € abzuziehen. Das Amt für Ausbildungsförderung habe des Weiteren Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 10.225,84 € von der Anrechnung freigestellt. Weiteres Vermögen habe nicht anrechnungsfrei bleiben können, da die Behauptung des Klägers, er habe entsprechende Schulden bei Familienmitgliedern gehabt, nicht nachweisbar sei. Der Ausbildungsbedarf habe daher aus dem Vermögen gedeckt werden können. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Zudem hat es zur Begründung u. a. ausgeführt, dass der Umstand, dass Schulden im Leistungsantrag nicht angegeben worden seien, auch dafür spreche, dass Schulden damals nicht bestanden hätten. Im Übrigen könnten die vom Kläger empfangenen Leistungen einer Unfallversi-cherung nicht als Schonvermögen anerkannt werden. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Höhe von 13.420 DM seien als Schonvermögen im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anzuerkennen, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist (BVerwG, Urt. 13. Juni 1991 - 5 C 33/87 -, juris). Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, 3 4 5 4 so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. § 29 Abs. 3 BAföG dient, so gesehen, unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann (BVerwG, a. a. O.). Hiervon ausgehend hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt, dass sein Vermögen, das aus Zahlungen einer Unfallversicherung herrührt, als Schonvermögen im angesprochenen Sinne qualifiziert werden muss. Denn aus seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die entsprechende Summe tatsächlich nicht zur Deckung des Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stand oder steht; dass diese Summe gebraucht werde oder worden sei, um die körperlichen, seelischen oder geistigen Folgen des Unfalls beim Kläger abzumildern, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Fehl geht die Auffassung des Klägers, der Zulassungsgrund liege vor, weil das Verwaltungsgericht seine Hinweis- und Erörterungspflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verletzt habe. Denn mit seinem Vorbringen hierzu hat der Kläger nicht einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung in Frage gestellt, sondern einen Verfahrensfehler gerügt (dazu s. u.). Soweit der Kläger des Weiteren unter Angabe von Widerspruchsvorbringen sowie Auszügen des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheids vorträgt, dass die Darlehn zurückgezahlt worden seien, dass hierzu entsprechende Schuldscheine vorgelegt und darüber hinaus ein Beleg des Kassenbuchs des Autohauses als Barzahlung vorgelegt worden sei, genügt sein Zulassungsvorbringen nicht dem Darlegungsgebot. Es ergibt sich hieraus nicht, inwieweit hiermit nach Auffassung des Klägers ein entscheidungserheblicher Rechtssatz oder Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. 6 7 8 5 Die Auffassung des Klägers, der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2007 über die Rücknahme des Bescheides vom 1. Februar 2006 sei rechtswidrig, weil eine Entscheidung über seinen Widerspruch hiergegen noch nicht erfolgt sei, trifft nicht zu. Die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens hindert die Rücknahme eines Verwaltungsaktes durch die Ausgangsbehörde im Grundsatz nicht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 35 m. w. N.). Nicht hinreichend dargelegt hat der Kläger seine Auffassung, dass die Rücknahme des Bescheides vom 1. Februar 2006 auch im Übrigen rechtswidrig gewesen sei. Er hat zwar behauptet, die Rücknahmefrist gemäß § 45 Abs. 3 SGB X sei verstrichen, hat jedoch diese Auffassung nicht hinreichend begründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass - wie dieser geltend macht - die Festsetzung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 2.928 € im Bescheid vom 23. Mai 2007 dem Verbot der reformatio in peius widerspricht. Eine reformatio in peius ist nicht grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts jeweils zu entscheiden, ob eine Verböserung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässig ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 28. November 2001 - 8 C 14/01 -, juris). Warum nach Auffassung des Klägers im Recht der Ausbildungsförderung nach dem BAFöG ein Verböserungsverbot besteht, hat er nicht hinreichend dargelegt. 3. Soweit der Kläger die Verletzung der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO rügt und damit konkludent den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Satz 5 VwGO geltend macht, führt sein Vorbringen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt aber nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschl. v. 13. September 2010 - 6 B 19/10 -, juris). 9 10 11 12 6 Dies ist dann der Fall, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war (BayVGH, Beschl. v. 8. April 2002 - 7 ZB 01.3044 -, juris). Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (BVerwG, Beschl. v. 13. September 2010, a. a. O.). Weder § 86 Abs. 1 VwGO noch § 86 Abs. 3 VwGO befreien die Beteiligten von der Obliegenheit, Sachverhalte aus ihrem persönlichen Bereich in sich stimmig vorzutragen. Namentlich § 86 Abs. 3 VwGO dient nicht der Auffüllung von Defiziten im Vorbringen der Beteiligten, sondern nur deren Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten (NdsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2008 - 5 LA 326/04 - , juris). Dabei ist die Hinweispflicht außerdem gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger geringer ist als gegenüber einer Naturalpartei (BayVGH, Beschl. v. 22. Dezember 2010 - 3 ZB 09.909 - , juris). Hiervon ausgehend hat der Kläger die Verfahrensrüge nicht hinreichend dargelegt. Er hat lediglich vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht die Klage nicht ohne einen Hinweis hätte abweisen dürfen, weil sein Vortrag zu den angesprochenen Darlehn zu unsubstantiiert gewesen sei, und nicht dargelegt, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts seiner Auffassung nach auf dem geltend Mangel beruht. Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers zu den angeblichen Schulden bei seinen Familienmitgliedern bereits thematisiert worden. Im Hinblick darauf konnte das Verwaltungsgericht entscheiden, ohne den Kläger zuvor zur Substantiierung seiner Angaben zu den angeblichen Darlehn aufzufordern. Denn es entsprach seiner Obliegenheit, den Sachverhalt zu den angeblichen Darlehn stimmig vorzutragen. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da das vorliegende Verfahren Ausbildungsförderung betrifft, ist es gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein 13 14 15 7 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht