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Beschluss

2 A 513/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 513/10 3 K 528/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Antragsteller - wegen Versetzungen und Abordnungen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 24. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2010 - 3 K 528/08 - wird mit der Maßgabe ab- gelehnt, dass Satz 1 des Tenors der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: „Der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 wird aufgehoben.“ Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 14. Juni 2010 ist abzulehnen, weil weder die geltend ge- machten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen noch die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Nr. 2) aufweist. Allerdings ist der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Klarstellung abzuändern. Der Kläger ist Beamter des Beklagten und wurde 1993 zum Leiter der Abteilung 5 des damaligen Regierungspräsidiums Chemnitz (nunmehr: Landesdirektion Chemnitz) be- stellt. 1995 wurde er zum Abteilungsleiter (Besoldungsgruppe B 2) ernannt. Mit Ver- fügung vom 22. August 2007 setzte der Regierungspräsident den Kläger zum 1. Sep- tember von der Abteilung 5 (Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen) in die Stabs- stelle Demografischer Wandel (S1) um. Der Abteilung 5 wurde zunächst kein Abteilungsleiter zugewiesen, später wurde sie mit einer anderen Abteilung verschmolzen. Es existieren zwei weitere Stabsstellen für Controlling und Innenrevision. Der Kläger erhob gegen seine Umsetzung Widerspruch und teilte gleichzeitig mit, dass er gerne bereit sei, die Stabsstelle zusätzlich zu seinem 1 2 3 Abteilungsleiterposten zu übernehmen. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf seine Klage hin hob das Verwaltungsgericht Chemnitz in dem angegriffenen Ur- teil die Umsetzungsverfügung vom 22. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Zur Begründung führte es aus, die Umsetzung sei rechtswidrig, weil durch sie dem Kläger sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung versagt werde. Das neue funktionelle Amt, in das er umgesetzt worden sei, entspreche nicht seinem Amt eines mit Besoldungsgruppe B 2 besoldeten Abteilungsleiters. Die Lan- desdirektion verfüge nunmehr über vier Abteilungen, wobei die kleinste vier Referate, die übrigen sieben oder acht Referate aufwiesen. Der Kläger sei allein Dienst- vorgesetzter eines Referatsleiters sowie eines weiteren Mitarbeiters des höheren Dienstes. Damit unterscheide er sich nicht spürbar von einem Referatsleiter. Auch die konkreten und von ihm zu übernehmenden Aufgaben seien derart geringfügig, dass sie einen Abteilungsleiter unterforderten. Gleiches gelte für die Zahl der Mitarbeiter, für die der Kläger Verantwortung trage. Es sei nicht zulässig, den Kläger aus dem Dienst zu drängen und im lediglich eine Pseudobeschäftigung zuzuweisen, die ihn zu einer Untätigkeit und perspektivlosem Zuwarten nötige. Gegen diese Entscheidung wendet der Beklagte in der Begründung seines Zulassungs- antrages ein, der Kläger werde als Leiter der Stabsstelle „Demografischer Wandel“ amtsangemessen beschäftigt. Er erfülle weiterhin einem Abteilungsleiter gleichartige Aufgaben. Die Stabsstelle S1 entspreche einer Abteilung einer Mittelbehörde und nicht nur der eines Referates. Ein Referatsleiter sei eine Person, die die fachliche Zu- ständigkeit für ein bestimmtes Aufgabengebiet und die Führung eines dafür einge- führten Referates inne habe. Die Aufgaben des Klägers als Leiter der Stabsstelle um- fassten jedoch mehrere fachlich trennbare Aufgabengebiete, wobei jedes Aufgaben- gebiet für sich als Referat strukturiert werden könnte. Es handele sich um den Bereich demografischer Wandel im engeren Sinne, den Bereich Projekt- und Fördermanage- ment sowie den Bereich Europäische Union und das Referat Raumordnung. Vom demografischen Wandel seien nahezu alle Lebensbereiche, wie z. B. Bau, Nahverkehr, Bildung und Wirtschaft betroffen. Hierbei sei die Beteiligung verschiedener Abteilun- gen des Hauses erforderlich. Die Aufgabe des Bereiches bestehe darin, im Auftrag der 3 4 4 Leitung der Landesdirektion abteilungsübergreifende Projekte und Förderprobleme zu koordinieren oder in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten. Darüber hinaus seien abtei- lungsübergreifende Analysen des Fördergeschehens zu erarbeiten und erforderliche Leitungsentscheidungen vorzuschlagen. Dem Kläger sei zudem der EU-Beauftragte unterstellt, der ebenfalls abteilungsübergreifende Angelegenheiten koordiniere und die Landesdirektion in den jeweiligen Begleitausschüssen der Ministerien vertrete. Der erhebliche Aufgabenumfang der Bereiche Projekt- und Fördermittelmanagement und Europäische Union äußere sich deutlich in dessen Personalbedarfsmeldungen. Der Kläger verfüge damit aufgrund der Aufgabenstruktur der ihm unterstellten Bereiche über einen fachübergreifenden, weiten Wirkungskreis, auf dem er in anspruchsvoller Weise auf für die Landesdirektion bedeutsamen Betätigungsfeldern kreativ gestalte- risch tätig sein könne. Dem Kläger unterständen 17 Mitarbeiter. Er sei verantwortlich für den Informationsfluss und die Koordination mit anderen Abteilungen. Er sei Schnittstelle zum Präsidenten der Landesdirektion. Ein Referatsleiter sei demgegenüber nur Schnittstelle zum Abteilungsleiter. Er sei zudem beispielsweise auch für die Gewährung von Urlaub und Arbeitszeitausgleich zuständig. Die übrigen Stabsstellen seien anders strukturiert und könnten als Vergleich nicht herangezogen werden. Da die Frage der Gleichwertigkeit der Funktion des Stabsstellenleiters S1 und eines Abteilungsleiters eine genaue Definition und Abgrenzung der Ämter im konkret- funktionellen Sinn sowie eine genaue und vollständige Erfassung und Bewertung der konkreten Aufgaben des Klägers und eines Abteilungsleiters einer Landesdirektion erfordere, weise diese Rechtssache auch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be- stehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts- oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurtei- len ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). 5 6 5 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger nicht amts- angemessen beschäftigt wird und seine Umsetzung aus diesen Gründen unwirksam ist. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Beamten erfordert, dass bei Erlass der Umsetzungsverfügung von einer amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten nach der Umsetzung auszugehen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2009, SächsVBl. 2009, 164 für die Abordnung). Hier kann jedoch von einer amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - bei dem Beklagten wie ein Referatsleiter eingesetzt. Ihm sind nach dem Organigramm der Landesdirektion nur ein Referat und mehrere Beauftragte für Querschnittsaufgaben zugewiesen. Seiner Stabsstelle unterfallen 17 Mitarbeiter. Dagegen verfügen die in der Landesdirektion gebildeten Abteilungen über vier bis acht Referate. Ein Referat verfügte dabei nach den bei der Verwaltungsakte befindlichen Übersichten aus dem Jahre 2007 über bis zu 21 Mitarbeiter. Die vom Kläger geleitete Stabsstelle entspricht deshalb nach der Zahl der Mitarbeiter einem größeren Referat der Landesdirektion. Als fachliche Materie zur eigenverantwortlichen Erfüllung ist der Stabsstelle nur die Raumordnung zugewiesen. Ansonsten nimmt sie Querschnittsaufgaben wahr. Diese sind ihr aber nicht zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen, vielmehr wird sie hier koordinierend und beratend tätig und unterbreitet der Hausleitung Vorschläge. Kennzeichen einer Abteilung im Gegensatz zu einem Referat oder einer Stabsstelle ist es indes, dass ihr mehrere verschiedene Aufgabenbereiche zur eigenständigen Bearbeitung zugewiesen sind. Die Tatsache, dass die Stabsstelle Querschnittsaufgaben wahrnimmt, spricht deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dafür, dass die Stabsstelle einer Abteilung ähnelt, sondern dagegen. Eine solche Stabsstelle stellt somit weder nach ihrer Bezeichnung noch nach ihrer Besetzung noch nach ihrem Aufgabenkreis eine Abteilung dar. Ihre Leitung ist keine für einen Abteilungsleiter amtsangemessene Beschäftigung. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende 7 8 9 6 Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die von der dem Beklagten formulierte Frage nach der Gleichwertigkeit der Funktion des Stabsstellenleiters S1 und eines Abteilungsleiters ist hier - wie ausgeführt - einfach zu beantworten. 3. Der Senat hat Satz 1 des Tenors des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung neu ge- fasst. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt für die Aufhebung der Umsetzungsverfügung des Beklagten vom 22. August 2007 das Rechtsschutzbedürf- nis. Die Umsetzung des Klägers stellt keinen Verwaltungsakt dar. Deshalb entfaltet sie im Falle ihrer Rechtswidrigkeit keine Wirkungen und steht mithin auch der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht entge- gen. Der Umsetzung fehlt es an der gemäß § 1 SächsVwVfG (a. F.)/§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG für einen Verwaltungsakt nötigen Außenwirkung. Die Umsetzung betrifft den Kläger als Beamten ausschließlich in Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten und in seinem Amt im konkret-funktionellen Sinne (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 9. November 2010 - 2 B 263/10 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Soweit der Vertreter des Klägers in seiner Streitwertbeschwerde vorgetragen hat, der Streit- wert sei auf drei Monatsgehälter festzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Finan- zielle Nachteile waren für den Kläger mit der Umsetzung nicht verbunden und § 52 Abs. 5 GKG ist nicht anwendbar, so dass es bei der Festsetzung des Auffangstreit- wertes bleibt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den 10 11 12 13 7 Sächsisches Oberverwaltungsgericht